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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl gem. § 242 RStGB / Urteil vom 25.05.1944

SG 18/44
1 a SG 26/44
StABa Rep K 106 Nr. 124

Drexler, Eugen Franz

Geburtstag 24.02.1924 in Selb
BerufHilfsarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Selb, Rosenthalstr. 6
04.04.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte, der unter Epilepsie litt, war als Hilfsarbeiter bei der Fa. Rosenthal-Isolatoren
GmbH in Selb beschäftigt. In dem Werk waren Arbeiter/innen als nächtliche Brandwachen
eingesetzt.
 

Ihm wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 01. auf den 02. Januar 1944 aus dem Schlafraum
des Wachlokals die Handtaschen der Brandwachen Marie Reiß und Helene Zimek gestohlen
zu haben, in denen sich u.a. Lebensmittelmarken und eine Kleiderkarte befanden.

 

Der Gerichtsarzt der psychiatrischen Abteilung des Gerichtsgefängnisses Nürnberg
bescheinigte dem Angeklagten in seinem Gutachten vom 24.03.1944 eine verminderte
Verantwortlichkeit.  
 

Der Beschuldigte wurde am 04.01.1944 festgenommen und befand sich seit 07.01.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
 

Mit Datum 04.04.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl gem. § 242 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth in Hof vom 25.05.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach
§ 2 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 242 RStGB zur
Zuchthausstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, ihm die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen und die Einschaffung in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen, ferner ihm die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

25.05.1944
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte, ein vermindert zurechnungsfähiger Hilfsarbeiter, hat unter Ausnutzung der
zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen zwei Handtaschen gestohlen.

Er wird deswegen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten kostenfällig verurteilt.

4 Monate Untersuchungshaft werden angerechnet.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt wird angeordnet.

 

Vollstreckung

Die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt war von der StA Bayreuth nach
Vollstreckung der Zuchthausstrafe vorgesehen. Insoweit verfügte sie Wiedervorlage auf
den 01.07.1945.
 

16.06.1944      Verlegung vom Gerichtsgefängnis Hof in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden

anschl.            Verlegung in das Zuchthaus Straubing (genaues Datum geht aus den Akten nicht hervor)

25.04.1945      Transport nach Dachau (wegen Feindannäherung)

29.04.1945      Transport wurde bei Geisenhausen von der US-Army gestoppt, die
                         Gefangenen wurden in Freiheit gesetzt.

16.09.1948       Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                         Die Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten wird auf 1 Jahr Gefängnis
                         herabgesetzt.
                         Es bleibt bei der Anrechnung von 4 Monaten Untersuchungshaft auf diese Strafe.
                         Die Unterbringung des Verurteilten in einer Heil- und Pflegeanstalt kommt in
                         Wegfall.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Riedel, Hermann

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