Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach §§ 2 und 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 242, 73 RStGB / Urteil vom 02.03.1944
Vavra, Cyril
Der Angeklagte, sog. „Protektoratsangehöriger“, war seit 1940 in Deutschland zur Arbeit
eingesetzt, zuletzt in der Porzellanfabrik Hertel in Rehau.
Ihm wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 20.09.1943 auf dem Hofer Hauptbahnhof
eine 5 kg schwere Expressgutkiste gestohlen zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 20.09.1943 festgenommen und befand sich seit 27.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof/Saale.
Mit Datum 17.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier rechtlich zusammentreffender
Verbrechen nach §§ 2 und 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 242, 73 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl
nach §§ 242, 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen,
außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und
die Polizei- und Untersuchungshaft nicht anzurechnen, „weil er die Tat immer noch leugnet.“
Tenor:
Der Angeklagte hat auf dem Bahnhof in Hof eine Expreßgutkiste gestohlen und wird
hiewegen als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten kostenfällig
verurteilt.
3 Monate der Untersuchungshaft werden angerechnet.
In den Gründen führte das Sondergericht u.a. aus, dass für eine Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte kein Raum gewesen sei, da der Verurteilte nicht „deutscher Volksgenosse“ sei.
31.03.1944 Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
25.04.1945 Wegen „Feindannäherung“ wurde der Verurteilte auf einen Transport nach Dachau geschickt.
29.04.1945 Befreiung des Transports durch amerikanische Truppen
Der Verbleib des Verurteilten blieb allerdings unaufgeklärt.
09.09.1948 Vermerk der StA Bayreuth:
„Vavra ist Ungar, eine weitere Strafverfolgung unterbleibt.“




