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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 11.08.1943

SG 36/43
SG Js 142/43
StABa Rep K 106 Nr. 76 + Nr. 325

Fuchs, Georg

Geburtstag 22.10.1899 in Thierstein
BerufWaldarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Thierstein, Hs.Nr. 128
31.07.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Am 14.02.1943 führten Mitglieder der NS-Frauenschaft eine Sammlung für das WHW
(Winterhilfswerk) auch in der Wohnung des Angeklagten durch.


Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, hierbei „hetzerische Äußerungen“ getätigt zu haben,
u.a.: „Ich werde euch gleich die Treppe runterkanten. Hätten sie nichts angefangen, die
Spießbürger, die Halunken, die traurigen, wir hätten keinen Krieg gebraucht, die haben uns
ins Unglück gestürzt.

 

Der Beschuldigte wurde am 26.05.1943 festgenommen und befand sich seit seit 11.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof

 

Mit Datum 31.07.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
heimtückische Angriffe auf Staat und Partei v. 20.12.1934 (RGBl. I, S. 1269) zu einer
Gefängnisstrafe von einem Jahr zu verurteilen und ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.

 

11.08.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird wegen hetzerischer Äußerungen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr
und zu den Kosten verurteilt.

Vollstreckung

Der Verurteilte verblieb zur Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof.
24.02.1944                  Beschluss der StA Bayreuth:
                                    Dem Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise vom 01.03. bis
                                    einschließlich 20.03.1944 Strafunterbrechung gewährt (Grund: Der
                                    Sohn des Verurteilten befand sich im Lazarett)

03.03.1944                  Haftentlassung zur Strafunterbrechung

20.03.1944                  erneuter Strafantritt im Gerichtsgefängnis Hof

27.08.1944                   rechnerisches Strafende
                                     Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. wann der Verurteilte
                                     entlassen wurde.
                                     In einer Verfügung der StA Bayreuth (zur Überprüfung der Strafbarkeit
                                     der beiden Anzeigeerstatterinnen Anna Welzel und Camilla Purrucker)
                                     v. 26.07.1948 heißt es:
                                     „Die Strafe ist verbüßt worden.“  


Das weitere Schicksal des Verurteilten lässt sich den Gerichtsakten nicht entnehmen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Dr. Stadelmann, Fritz

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Dr. Stadelmann, Fritz

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