Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 11.08.1943
Fuchs, Georg
Am 14.02.1943 führten Mitglieder der NS-Frauenschaft eine Sammlung für das WHW
(Winterhilfswerk) auch in der Wohnung des Angeklagten durch.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, hierbei „hetzerische Äußerungen“ getätigt zu haben,
u.a.: „Ich werde euch gleich die Treppe runterkanten. Hätten sie nichts angefangen, die
Spießbürger, die Halunken, die traurigen, wir hätten keinen Krieg gebraucht, die haben uns
ins Unglück gestürzt.“
Der Beschuldigte wurde am 26.05.1943 festgenommen und befand sich seit seit 11.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof
Mit Datum 31.07.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
heimtückische Angriffe auf Staat und Partei v. 20.12.1934 (RGBl. I, S. 1269) zu einer
Gefängnisstrafe von einem Jahr zu verurteilen und ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen hetzerischer Äußerungen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr
und zu den Kosten verurteilt.
Der Verurteilte verblieb zur Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof.
24.02.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise vom 01.03. bis
einschließlich 20.03.1944 Strafunterbrechung gewährt (Grund: Der
Sohn des Verurteilten befand sich im Lazarett)
03.03.1944 Haftentlassung zur Strafunterbrechung
20.03.1944 erneuter Strafantritt im Gerichtsgefängnis Hof
27.08.1944 rechnerisches Strafende
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. wann der Verurteilte
entlassen wurde.
In einer Verfügung der StA Bayreuth (zur Überprüfung der Strafbarkeit
der beiden Anzeigeerstatterinnen Anna Welzel und Camilla Purrucker)
v. 26.07.1948 heißt es:
„Die Strafe ist verbüßt worden.“
Das weitere Schicksal des Verurteilten lässt sich den Gerichtsakten nicht entnehmen.


