Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG / Urteil vom 04.01.1945
Krumpholz, Margarete geb. Gressmann
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, nicht-öffentliche heimtückische Äußerungen über den Führer gemacht zu haben.
So soll sie im Juni 1944 in Gegenwart einer Hausangestellten, zugleich Freundin ihrer Tochter, beim Betrachten eines Führerbildes, das von dem im Krieg gefallenen Bräutigam ihrer Tochter gemalt worden war, gesagt haben:
„Wenn das nicht der Anna ihr Bräutigam gemalt hätte, dann wäre es schon längst zusammengehackt worden.“
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 08.12.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.01.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen der in der Anklageschrift genannten Straftat zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Margarete Krumpholz hat über den Führer eine gehässige Äusserung gebraucht.
Sie wird daher zur Gefängnisstrafe von 4 Monaten kostenfällig verurteilt.
23.01.1945 Ladung der Verurteilten zum Strafantritt in das Frauenstrafgefängnis Laufen /
Obb. zum 05.02.1945
28.01.1945 Strafaufschubsgesuch des Ehemanns der Verurteilten
In der Folgezeit wurde die Verurteilte mehrfach aufgefordert, sich beim Gesundheitsamt auf
ihre Haftfähigkeit hin untersuchen zu lassen. Diesen Aufforderungen kam sie nur zögerlich
oder gar nicht nach. Die StA Bayreuth hegte daher den in Aktenvermerken festgehaltenen
Verdacht, dass die Verurteilte die Strafvollstreckung verschleppen oder - in der Hoffnung auf
eine Begnadigung - sich bis zum Führergeburtstag am 20.04.1945 „retten“ wolle.
16.03.1945 Erlass eines Haftbefehls durch die StA Bayreuth
26.03.1945 Inhaftierung der Verurteilten im Gerichtsgefängnis Hof
14.04.1945 Abholung der Verurteilten durch die Gestapo
Beabsichtigt war, die Verurteilte in einem Transport politischer Gefangener von Hof über
Tauperlitz nach Rehau zu führen und dort der SS zu übergeben. Den Transport übernahm
ein Mitglied des sog. „Volkssturms“.
Der Verurteilten gelang es, auf dem Transportweg zu fliehen und nach Hause zu entkommen.
05.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des Sondergerichts Bayreuth v. 04.01.1945 ist durch §§ 2b, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.


