Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 der VolksschädlingsVO / Urteil vom 25.08.1942
Hartmann, Rosa, geb. Wunner
verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse ihr in ihrer Eigenschaft als Postfacharbeiterin
übergebene Feldpostpäckchen in mindestens 2 Fällen unterschlagen und den Inhalt jeweils
für sich verwendet haben.
Die Angeklagte war seit 15.04.1941 bei dem Postamt Hof/Saale als Postfacharbeiterin
angestellt. Am gleichen Tag wurde sie auf den Führer verpflichtet und außerdem
unterschriftlich darüber belehrt, dass sie strafrechtlich als Beamtin gelte. Zu ihren
Dienstobliegenheiten gehörte unter anderem die Zustellung von Feldpostpäckchen. Am
11.06.1942 hatte sie in Hof ein Päckchen zuzustellen. Als sie dort nach der Zustellung die
Toilette benutzt hatte, wurde im Anschluss in der Spülschüssel der Toilette ein Teil eines
Feldpostpäckchens gefunden. Zudem wurde in der Toilette ein Oberteil eines weiteren
Feldpostpäckchens entdeckt. Auf der Straße hatte die Angeklagte das Unterteil des
Päckchens weggeworfen.
Nach Haftbefehl vom 26.06.1942 befand sich Rosa Hartmann seit 03.08.1942 in Untersuchungshaft,
zunächst im Gerichtsgefängnis in Breslau, ab dem 10.08.1942 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, schwerer Urkundenunterdrückung im Amt und gewinnsüchtigem
Verwahrungsbruch Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 25.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung zu
einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Reichsmark,
ersatzweise 10 Tage Zuchthaus, zu verurteilen, mit Tragung der Kosten und Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte für 3 Jahre.
- Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung, Verletzung des
Postgeheimnisses, schwerer Urkundenunterdrückung im Amt und gewinnsüchtigem
Verwahrungsbruch
zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, zur Geldstrafe von 100 Reichsmark,
- Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
aberkannt.
„Das deutsche Volk führt einen Kampf, bei dem es um Sein oder Nichtsein geht. Der uns
aufgezwungene Abwehrkrieg gebietet die Aufrichtung eines unüberwindlichen Widerstandes.
Dafür ist unerlässlich, dass der Soldat an der Front die zuversichtliche Geschlossenheit der
Heimat spürt. Eines der wichtigsten Mittel dazu ist die Feldpost. Wenn die Post von und an
Soldaten ausbleibt, wenn der Mann an der Front und im Feindesland befürchten muss, dass
die an ihn gerichteten Liebesgaben oder seine Sendungen an seine Angehörigen von
gewissenlosen Elementen geraubt werden, so entsteht in ihm das Gefühl, dass in der
Heimat Zucht und Disziplin sich lockern und dass Gleichgültigkeit gegenüber der Wehrmacht
Platz greift. … Wer daher verbrecherisch in die wechselseitigen Beziehungen zwischen Front
und Heimat eingreift, schädigt die Widerstandskraft des deutschen Volkes, legt damit eine
Gesinnung an den Tag, die eine gemeinschaftsfeindliche Einstellung und selbstsüchtige
Ausnützung der Kriegsverhältnisse offenbart und handelt deshalb als ein Volksschädling.“
10.09.1942 Verlegung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Aichach
(ab 14.09.1942 in Aichach)
03.10.1942 Einleitung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe
30.10.1942 Antrag des Verteidigers der Verurteilten (RA Dr. Fritz Meyer, Bayreuth) an den
Oberreichsanwalt beim Reichsgericht in Leipzig mit der Bitte,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des SG einzulegen.
16.11.1942 Mitteilung des Oberreichsanwalts, dass er nach Prüfung des Sachverhalts
keinen Anlass sehe, Nichtigkeitsbeschwerde einzulegen.
20.02.1943 Strafunterbrechung bis 09.03.1943 wegen Kriegsurlaubes
des Ehemannes
10.01.1944 Strafvollzug in der Haftanstalt Augsburg
07.02.1944 Strafunterbrechung vom 08.02.1944 bis 09.03.1944 wegen Kriegsurlaubes
des Ehemannes
09.02.1944 Aussetzung der Reststrafe ab 18.02.1944 unter Bewilligung einer
Bewährungsfrist bis 01.03.1947 gemäß Entscheidung des Reichsministers
der Justiz vom 09.02.1944 im Gnadenverfahren

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