Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. fortgesetzten Diebstahls gemäß § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des fortgesetzten erschwerten Verwahrungsbruchs und einem Vergehen der fortgesetzten Urkundenunterdrückung nach §§ 133 Abs. 2, 274 Ziff. 1, 73 RStGB. / Urteil vom 22.12.1942
Küspert, Alfred
Der Angeklagte war seit 22.08.1933 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt, zuletzt
als sog. Güterbodenarbeiter.
Im November 1942 soll er in zwei Fällen aus dem Transportgut 3 Päckchen Tabak und 24
Schachteln mit je 10 Zigaretten entwendet haben.
Der Beschuldigte wurde am 10.12.1942 festgenommen und befand sich seit 11.12.1942 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 16.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung u.a...
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 22.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. fortgesetzten Diebstahls gemäß § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten Vergehen des erschwerten Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 2 RStGB zur Zuchthaisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen, ferner die bürgerlichen ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Tenor:
- Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4
Volksschädlingsverordnung i.V.m. schwerem Diebstahl und gewinnsüchtigem
Verwahrungsbruch
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
und zu den Kosten verurteilt. - Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
- Auf die erkannte Strafe werden 10 Tage der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten auch wegen eines dritten (nicht angeklagten) Falles
Ende September / Anfang Oktober 1942.
Aufgrund der KriegstäterVO über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen
wegen einer während des Krieges begangenen Tat v. 11.06.1940 (RGBl I S. 877)
wird angeordnet, dass die in die Zeit des Kriegszustandes fallende Vollzugszeit
nicht in die Strafzeit eingerechnet wird.
01.02.1943 Zuchthaus Ebrach
24.05.1943 Zuchthaus Brandenburg (Havel) Görden
25.05.1943 Strafgefangenenlager IV in Walchum / Ems
19.02.1945 Entscheidung des Reichsministers der Justiz (auf eine Gnadenbitte zum
Zwecke der Einziehung zur Wehrmacht hin):
Während der Zeit des Krieges verbüßte Haftzeit wird in die Strafzeit
eingerechnet. Außerdem Wiederverleihung der Wehrwürdigkeit
07.03.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Bewilligung von Strafunterbrechung vom 20.03. – 30.04.1945
20.03.1945 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bamberg, in das der Verurteilte
zwischenzeitlich verlegt worden war.
Feststellung der StA Bayreuth:
Einer Einberufung zum Wehrdienst steht nichts mehr im Wege.
27.08.1948 Strafzeitberechnung und Feststellung der StA Bayreuth:
Wegen Wegfalls der Kriegstäter-VO gilt die Zuchthausstrafe seit dem

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