Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Sachhehlerei nach §§ 259, 73 RStGB / Urteil vom 07.07.1944
Leffler, August
Leffler, Martha, geb. Musielak
Die Angeklagten sollen in erheblichem Umfang Kleidungs- und Wäschestücke sowie Schuhe der allgemeinen Bedarfsdeckung böswillig entzogen haben.
Nachdem die Wohnung der Angeklagten in Hamburg in der Nacht vom 27. auf den 28.07.1943 durch einen Bombenangriff zerstört worden war und es ihnen gelungen war, einen Teil ihrer Habe, insbesondere Kleidung, Wäsche und Schuhe, zu retten, siedelten beide über Oberkotzau nach Hof über.
In Oberkotzau und Hof sollen die Angeklagten entsprechend ihren Anträgen zahlreiche Bezugsscheine für Kleidung, Wäsche und Schuhe erhalten haben, wobei sie die geretteten und nach dem Angriff bezogenen Sachen verschwiegen haben sollen. Die Angeklagten sollen sodann unberechtigt aufgrund von Bezugsscheinen Waren eingekauft und damit der Bedarfsdeckung der Bevölkerung entzogen haben, unter anderem einen Anzug, mehrere Hemden, Kleider, Mäntel und Geschirrtücher.
Im Januar 1944 sollen die Angeklagten bei einem Besuch des Bruders des Angeklagten in dessen Wohnung mehr als 20 Paar neue Schuhe gesehen haben, die nach den Umständen nur von einem Diebstahl, wahrscheinlich nach einer Plünderung, stammen konnten. Die Angeklagte soll sodann 5 Paar Schuhe und der Angeklagte die restlichen Paar Schuhe gekauft haben. 18 Paar Schuhe sollen die Angeklagten anschließend nach Hof verbracht haben, um sie gegen Lebensmittel einzutauschen.
Der Beschuldigte August Leffler wurde am 23.03.1944 festgenommen, befand sich zunächst in Polizeihaft und seit 01.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Martha Leffler wurde am 23.03.1944 festgenommen, befand sich ebenfalls zunächt in Polizeihaft und ab 01.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
In der Zeit vom 01.04. bis 05.04.1944 war sie jedoch flüchtig.
Mit Datum 17.06.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 2 KriegswirtschaftsVO rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Sachhehlerei nach §§ 259, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal des Landgerichts Hof vom 07.07.1944 beantragte der Vertreter der Anklagebehörde - nach Hinweis des Gerichts - dass anstelle eines Kriegswirtschaftsverbrechens in Verbindung mit einem Vergehen der Sachhehlerei, ein Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen der Sachhehlerei und ein Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen des Betrugs angenommen werden könnte, die Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem Vergehen des Betrugs nach § 263 RStGB und eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Sachhehlerei nach § 259 RStGB schuldig zu sprechen und kostenfällig zu verurteilen:
- August Leffler wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Betrug nach § 263 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
- Martha Leffler wegen desselben Delikts ebenfalls zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
- August Leffler wegen eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit
Sachhehlerei nach § 259 RStGB zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, - Martha Leffler gleichfalls wegen desselben Delikts zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr,
die Einzelstrafen des Angeklagten August Leffler auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und die Einzelstrafen der Angeklagten Martha Leffler auf eine
Gesamtstrafe von 2 Jahren Zuchthaus zurückzuführen,
dem Angeklagten August Leffler die Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren und der Angeklagten Martha Leffler die Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen, außerdem die erlittene Untersuchungshaft auf die zu erkennende Strafe nicht anzurechnen.
Tenor:
August und Martha Leffler haben sich durch die falsche Angabe, totalfliegergeschädigt zu sein, Bezugsscheine erschlichen und dadurch Spinnstoffwaren und Schuhe in großem Umfange der Bedarfsdeckung entzogen. Sie haben außerdem als Hehler einen größeren Posten Schuhe angekauft. Deshalb werden sie kostenfällig verurteilt:
August Leffler zur Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
Martha Leffler zur Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.
Die Ehrenrechte werden beiden Angeklagten auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Jedem der Angeklagten werden 10 Wochen der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Die zu Unrecht bezogenen Spinnstoffwaren und Schuhe werden eingezogen.
Martha Leffler:
07.07.1944 Beginn der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof
03.08.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
18.08.1944 Vollstreckung im Frauenzuchthaus Aichach
26.08.1944 Ablehnung eines Gesuchs um Strafunterbrechung
17.02.1945 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Bedingte Aussetzung des nicht verbüßten Strafrestes von
97 Tagen ab 23.04.1945 mit Bewährungsfrist bis 01.05.1948
15.12.1948 Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe
August Leffler:
07.07.1944 Beginn der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof
26.07.1944 Beschluss des Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Aufgrund der Kriegstäterverordnung (Verordnung über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen
einer während des Krieges begangenen Tat vom 11.06.1940) wird angeordnet,
dass die in die Zeit des Kriegszustandes fallende Vollzugszeit in die Strafzeit
nicht eingerechnet wird.
03.08.1944 Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Welheiden
04.08.1944 Vollstreckung im Zuchthaus Kassel-Welheiden
29.03.1945 Räumung des Zuchthauses, Transport in Richtung Straubing, wo der Angeklagte jedoch
nicht angekommen ist.
21.01.1947 Beschluss des Amtsgerichts Hamburg:
Der Angeklagte wird für tot erklärt. Als Zeitpunkt des Todes des Verschollenen
wird der 01.04.1945 festgestellt.



