Verfahren des Sondergerichts
Unzucht unter Männern gem. § 175a Ziff. 3 RStGB u.a. / Urteil vom 05.01.1943
Hartmann, Leo
Kohlrausch, Hans
Dem Beschuldigten Hartmann wurden mehrere Diebstähle, dem Beschuldigten Kohlrausch eine Unterschlagung (eines gefundenen
20 Mark-Scheins) zur Last gelegt. Die Anklage zum SG beruhte jedoch vor allem auf dem Vorwurf der „erschwerten Unzucht mit
Männern“. Beide sollen im Zeitraum November 1941 bis Mai 1942 mehrfach sexuelle Handlungen miteinander ausgeübt haben.
Dem Beschuldigten Kohlrausch wurde außerdem zur Last gelegt, im Juni 1941 mit einem 15jährigen gemeinsam onaniert zu haben.
Aufgrund erbgesundheitsgerichtlichen Beschlusses des AG Weißenburg i.Bay. vom 29.04.1937 (Az. Es 5/37) war der
Beschuldigte Leo Hartmann im Krankenhaus Bamberg zwangssterilisiert worden.
In einem von der StA Bayreuth im gegenständlichen Verfahren eingeholten kriminalbiologischen Gutachten
des Prof. Dr. Viernstein, Kriminalbiologische Sammelstelle München, Kraepelinstraße 2, vom 14.10.1942 war dem
Beschuldigten Leo Hartmann bescheinigt worden, dass er „unbestreitbar an Schwachsinn“ leide. Er sei „klar und eindeutig
als Asozialer zu bezeichnen“. Persönlich sei Hartmann „mit angeborenem Schwachsinn behaftet“, es handele sich bei ihm
um einen „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“. Das Gutachten endet mit der Bemerkung, dass bei dem Beschuldigten
Hartmann kein Grund für die Annahme bestehe, dass er geisteskrank im Sinne des § 51 Abs. 1 RStGB sei. Auch die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB könnten von Hartmann nicht ohne weiteres beansprucht werden, weil seine
Verstandestätigkeit sicherlich hinreiche, um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweisen einzusehen und seinen Willen dementsprechend einzurichten.
In einem ebenfalls von der StA Bayreuth eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Medizinalrates Dr. Freundorfer, Staatliches Gesundheitsamt Bayreuth, vom 06.12.1942 wurde dem Beschuldigten ein „Schwachsinn erheblichen Grades“ attestiert und eine
erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB „sicher
gegeben“ seien. Allerdings sei „der Schwachsinn in seinem bestehenden Grade unveränderlich“ … „und daher auch seine Folge:
die starke Einsichtsverminderung und Triebhaftigkeit.“
Leo Hartmann befand sich seit 11.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Hans Kohlrausch befand sich seit 11.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 17.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Unzucht unter Männern gem. § 175a Ziff. 3 RStGB u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Gesetzeswortlaut jener Vorschriften des RStGB seit 1935
(gem. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, RGBl. I S. 839):
§ 175
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
§ 175a
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben, oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
§ 175b
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.01.1943 beantragte die Staatswanwaltschaft:
- den Angeklagten Hartmann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier
sachlich zusammentreffender Verbrechen, darunter eines fortgesetzten Verbrechens
des Diebstahls i.R. in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der erschwerten
Unzucht mit Männern zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte zu verurteilen. - den Angeklagten Kohlrausch wegen des fortgesetzten Vergehens nach § 175 RStGB zu
5 Monaten - Fall Hartmann - das Vergehen nach § 175 RStGB - Fall Barth - zu
3 Monaten und wegen des Vergehens der Unterschlagung zu 2 Monaten Gefängnis,
diese Strafen zurückgeführt auf eine Gesamtgefängnisstrafe von 7 Monaten zu
verurteilen und ihm die Untersuchungshaft anzurechnen.
- ferner den beiden Angeklagten die Kosten des Verfahrens samtverbindlich aufzuerlegen.
- Der Angeklagte Hartmann wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall und erschwerter Untucht zwischen Männern zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie zu den Kosten verurteilt.
- Der Angeklagte Kohlrausch wird wegen Unzucht unter Männern in 2 Fällen, davon in einem fortgesetzt begangen, ferner wegen Unterschlagung eines 20 RM-Scheins zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten verurteilt. Auf die erkannte Strafe werden 5 Monate 3 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Ergänzung:
Im Jahr 1959 überprüfte das Bayer. Justizministerium auch das Todesurteil gegen Leo Hartmann. Ohne sich ernsthaft mit einer evtl. Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu befassen, lautete das Fazit des Ministeriums in der Diktion der NS-Zeit:
'Nachdem es sich bei dem Angeklagten um einen "völlig asozialen, debilen und willensschwachen Verbrecher" gehandelt, "der eine dauernde Gefahr für die Volksgemeinschaft bildete" und bei dem langdauernde Aufenthalte im Gefängnis und Arbeitshaus nichts genützt hätten, bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.'
Vollstreckung gegen Leo Hartmann:
- 01.02.1943 Gnadengesuch des Verurteilten
- 02.02.1943 Erlass des Reichsministers der Justiz Dr. Thierack:
„…habe ich mit Ermächtigung des Führers beschlossen, von dem Begnadigungsrecht
keinen Gebrauch zu machen, sondern der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen.“ - 04.02.1943 Schreiben des Reichsministers der Justiz an die StA Bayreuth:
Ersuchen, „mit größter Beschleunigung das Weitere zu veranlassen.
Die Vornahme der Hinrichtung ist dem Scharfrichter Reichhart zu übertragen.
Bei der Überlassung des Leichnams ist das Anatomische Institut der Universität Würzburg
zu berücksichtigen.
Von einer Bekanntmachung in der Presse und durch Anschlag ist abzusehen.“ - 09.02.1943 Schreiben des OStA München I an das Anatomische Institut der Universität München:
„Am 12.02.1943 werden … 3 männliche Personen hingerichtet.“
- Hunara, Georg, geb. 04.04.1912
- Hartmann, Leo, geb. 18.11.1909
- Amberger, Franz, geb. 10.08.1887
„Die Leiche Hartmann wäre für die Anatomie Würzburg bestimmt, da diese jedoch wegen
Benzinmangels die Überführung nicht vornehmen kann, steht sie Ihrem Institut zur Verfügung.
Die Leichen stehen unmittelbar nach der Hinrichtung eingesargt und zur Abholung bereit.“
- 12.02.1943, 17.07 Uhr Hinrichtung des Verurteilten im Gerichtsgefängnis München-Stadelheim durch die „Fallschwertmaschine“.
Anwesende Beteiligte:
- Scharfrichter Reichhart mit Gehilfen
- LGRat Dr. Trabert als Leiter der Strafvollstreckung
- JSekr. Opel als Urkundsbeamter der Staatsanwaltschaft
Vollstreckung gegen Hans Kohlrausch:
05.01.1943 Strafantritt im Gefängnis München-Stadelheim
13.01.1943 Entlassung nach vollständiger Verbüßung

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