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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach §§ 1, 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 / Urteil vom 08.12.1943

SG 59/43
SG Js 244/43
StABa Rep K 106 Nr. 97 + Nr. 461

Hübner, Konrad

Geburtstag05.12.1901 in Kulmbach
BerufSpinnereiarbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Kulmbach, Hohe Flur 50
25.11.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im September 1943 den Schweizer Radiosender
„Beromünster“ zu den Luftangriffen der Amerikaner auf Deutschland gehört zu haben. In
der darauffolgenden Nacht hätte er seiner Nachbarin Lisette Ramming hiervon berichtet in
der Absicht, diese in ihrem Siegesglauben zu erschüttern.

 

Der Beschuldigte wurde am 06.10.1943 festgenommen und befand sich seit 13.11.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Der Beschuldigte hatte nach seiner Festnahme am 06.10.1943 in der Haftzelle in
Kulmbach einen Suizidversuch unternommen, indem er sich mit einem kleinen
Taschenmesser rechts und links in den Hals schnitt und mehrere Stiche in der Brust
beibrachte. Er kam daraufhin zur Behandlung in das Krankenhaus nach Bayreuth. Am
25.10.1943 wurde er wieder in das Gefängnis überführt.

Mit Datum 25.11.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender
Verbrechen nach §§ 1, 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen
v. 01.09.1939 - RGBl. I S. 1683) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.12.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen nach § 1 und § 2 der
RundfunkmaßnahmenVO zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus
zu verurteilen, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
abzuerkennen und das zu den Straftaten benutzte Rundfunkgerät Marke „Blaupunkt“
einzuziehen.

08.12.1943
Urteil

Der Angeklagte wird unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.
 

Das SG war der Ansicht, dass es dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen sei, dass er
den Schweizer Sender „rein zufällig“ gehört habe. Auch mit der Weitergabe des Gehörten an
die Nachbarin habe er diese nicht beunruhigen können, da es „in Deutschland keinen
Volksgenossen mehr gegeben“
habe, „der nicht wußte, dass die Anglo-Amerikaner es mit
einer Offensive mit Terrorbombern auf die Zerbrechung der deutschen inneren Front
abgesehen haben.“

 

Der Angeklagte wurde noch im Gerichtssaal erneut in Haft genommen wegen „defätistischer
Äußerungen“, die er in der Nacht 31.08./01.09.1943 gegenüber seiner Nachbarin Lisette
Ramming gemacht haben soll („In Rußland geht es ständig zurück. Das geht nicht mit rechten
ingen zu. Wenn wir den Krieg verlieren, dann kommen nicht die Russen zu uns, sondern die
Engländer. Diese sind nicht so schlimm, wie es immer heißt. Der Partei geht es dann dreckig,
der geht es dann an den Kragen. Die SS wird erschossen und den anderen Leuten, die sich
nicht darum gekümmert haben, geht es dann besser als jetzt.“
)

 

(vgl. hierzu nachstehend das Verfahren SG Js 265/43 / 1 a SG 6/44, Staatsarchiv-Nr. 461).

 

Den Haftbefehl hatte die StA Bayreuth am 08.12.1943 beantragt. Der Vorsitzende des
Sondergerichts Brehm erließ den Haftbefehl am 09.12.1943.

 

Der Bayreuther Rechtsanwalt Dr. Fritz Meyer schrieb am 24.12.1943, dass er den
Gefangenen am 20.12.1943 im Gefängnis besucht habe. „Er klagt über erhebliche
Beschwerden an seiner Wunde, die stark eitere. Es wird gebeten, die Haftfähigkeit,
an deren Bestehen ich starke Zweifel habe, durch den Amtsarzt untersuchen zu lassen.“

 

Der von der StA Bayreuth mit der Prüfung der Haftfähigkeit beauftragte Reg.Med.Rat.
antwortete am 04.01.1944: „H. befindet sich in einem durchaus genügenden Allgemeinzustand.
… Die Wunde auf der Brust hat er sich in selbstmörderischer Absicht selbst beigebracht. …
H. wird im Anstaltshospital sorgfältig behandelt. An seiner Haftfähigkeit besteht kein Zweifel.“

 

Die Staatsanwaltschaft legte dem Reichsminister der Justiz im Januar 1944 einen
Anklageentwurf vor (SG.Js.265/43). Tatvorwurf war ein Vergehen nach § 2 Abs. 2
mit 1 HeimtückeG. 

 

Zu einer Verhandlung über die neuerlichen Vorwürfe kam es nicht mehr, denn am
05.04.1944 verstarb Konrad Hübner im Städt. Krankenhaus Bayreuth an den Folgen
seiner Rippentuberkulose.

Vollstreckung

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Riedel, Hermann

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Hermann
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