Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 und 5, §§ 3 bis 5 der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften / Urteil vom Datum: 12.10.1944
Batelka, Josef
Cempirek, Franz
Marcik, Franz
Lavic, Franz
Wien, Erich
Kröner, Barbara, geb. Hahn
Lang, Margarete, geb. Kröner
Kröner, Anny
Kröner, Babette
Die aus dem Protektorat stammenden Angeklagten Batelka, Cempirek und Marcik lebten seit
1941 in Deutschland. Batelka und Marcik waren seit 1942, Cempirek war seit 1943 bei der
Kulmbacher Firma Sauermann-A.G., Fabrik feiner Fleischwaren, beschäftigt. Batelka wohnte
zu jener Zeit bei der Mitangeklagten Lang und unterhielt ein Liebesverhältnis mit der
ebenfalls angeklagten Babette Kröner.
Batelka, Cempirek und Marcik wurde zur Last gelegt, seit Frühjahr 1943 in zunächst kleinen,
später immer größeren Mengen Schmerflomen (Anm.: Schlachtfett aus dem Schweine-
Bauchfilz) und Frischfleisch entwendet zu haben. Batelka soll in mehreren Fällen das
Diebesgut an den Mitangeklagten Lavic verkauft haben, der wiederum den Mitangeklagten
Wien beliefert haben soll. Batelka habe zudem die beiden Haushalte Lang und Kröner beliefert.
Der Beschuldigte Josef Batelka wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte Franz Cempirek wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte Franz Marcik wurde am 09.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte Franz Lavic wurde am 07.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Der Beschuldigte Erich Wien wurde am 03.03.1944 festgenommen und befand sich seit 17.03.1944
in Untersuchungshaft in der U-Haftanstalt Nürnberg, ab 04.05.1944 im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Die Beschuldigte Anny Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Die Beschuldigte Babette Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Die Beschuldigte Barbara Kröner befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Die Beschuldigte Margarete Lang befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 18.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO (KWVO), teilweise begangen in Mittäterschaft, rechtlich zusammentreffend mit einer Zuwiderhandlung
gegen § 1 Abs. 1 und 5, §§ 3 bis 5 der VO über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen
Preisvorschriften, bei Batelka, Cempirek, Marcik, Lavic und Wien, mit Diebstahl, § 242 RStGB bei Batelka,
Cempirek und Marcik, mit Sachhehlerei, § 259 RStGB, bei Lang, Kröner, Anny und Babette, mit
gewerbsmäßiger Hehlerei, § 260 RStGB, bei Lavic und Wien Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Kulmbach vom 11. und 12.10.1944 beantragte die
Staatsanwaltschaft, sämtliche Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen die KriegswirtschaftsVO
schuldig zu sprechen und sie zu folgenden Strafen zu verurteilen:
- Batelka zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und zur Abführung von 600 RM
- Cempirek zur Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren und zur Abführung von 350 RM
- Marcik zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Abführung von 280 RM
- Lavic zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Abführung von 600 RM
- Wien zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren und zur Abführung von 350 RM
- Kröner, Barbara zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
- Lang zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
- Kröner, Anny zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
- Kröner, Babette zur Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahren
Außerdem beantragte die Staatsanwaltschaft für jeden der Angeklagten den Ehrverlust auszusprechen
für die Dauer der beantragten Zuchthausstrafen und ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
- Die Angeklagten Josef Batelka, Franz Cempirek und Franz Marcik haben als bei der
Fa. Sauermann in Kulmbach beschäftigte Metzger fortgesetzt erhebliche Mengen Fett,
Batelka auch Frischfleisch gestohlen und dadurch böswillig der allgemeinen
Bedarfsdeckung entzogen, sowie zum Teil zu Überpreisen weiterverkauft.
Franz Lavic hat von ihnen als Hehler und Kriegswirtschaftsverbrecher erhebliche
Mengen des Diebesgutes an- und zum Teil zu Überpreisen an den Angeklagten Erich
Wien weiterverkauft.
Auch Wien hat durch den Ankauf von mindestens 27 kg Fett als Kriegswirtschaftsverbrecher
gehandelt, er hat 5 kg Fett zu Überpreisen weiterverkauft.
Barbara Kröner und Margarete Lang ließen sich trotz Kenntnis der Diebstähle von
Batelka fortgesetzt erhebliche Mengen Fett und Frischfleisch schenken und haben
dadurch gleichfalls böswillig die allgemeine Bedarfsdeckung gefährdet.
Anny und Babette Kröner haben in Kenntnis der Diebstähle Batelka’s sich am Verzehr
des Diebesgutes beteiligt.
Babette Kröner hat ausserdem sich mehrmals von Batelka gestohlenes Fleisch und
Fett schenken lassen.
- Es werden kostenfällig verurteilt:
Batelka, Josef zu fünf Jahren Zuchthaus und 1000,-- RM Geldstrafe,
ersatzweise zu weiteren 10 Tagen Zuchthaus,
Cempirek, Franz zu drei Jahren Zuchthaus und 500,-- RM Geldstrafe,
ersatzweise zu weiteren 5 Tagen Zuchthaus,
Marcik, Franz zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und zu 500,-- RM Geldstrafe,
ersatzweise zu weiteren 5 Tagen Zuchthaus,
Lavic, Erich zu 3 Jahren Zuchthaus und 1000,-- RM Geldstrafe, ersatzweise
zu weiteren 10 Tagen Zuchthaus,
Wien, Erich zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis,
Kröner, Barbara und Lang, Margarete zu je 1 Jahr Gefängnis und je 500,--RM
Geldstrafe, ersatzweise zu weiteren 10 Tagen Gefängnis,
Kröner, Anny und Kröner, Babette zu je 3 Monaten Gefängnis
- Die Ehrenrechte werden aberkannt:
Batelka auf die Dauer von 5 Jahren
Cempirek, Marcik und Lavic je auf die Dauer von 3 Jahren
- Als Mehrerlös sind an das Reich abzuführen:
von Batelka 600,-- RM
von Cempirek 350,-- RM
von Marcik 280,-- RM
von Lavic 600,-- RM und
von Wien 50,-- RM
- Auf die Freiheitsstrafen werden bei Batelka, Cempirek, Marcik, Lavic und Wien
je 7 Monate Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet.
Batelka:
02.12.1944 Überführung aus dem Gefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Kassel-
Wehlheiden
Aus den Akten geht das weitere Schicksal des Verurteilten nicht hervor.
Cempirek:
02.12.1944 Überführung aus dem Gefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Kassel-
Wehlheiden
Aus den Akten geht das weitere Schicksal des Verurteilten nicht hervor.
Marcik:
02.12.1944 Überführung aus dem Gefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Kassel-
Wehlheiden
Aus den Akten geht das weitere Schicksal des Verurteilten nicht hervor.
Lavic:
02.12.1944 Überführung aus dem Gefängnis Bayreuth in das Zuchthaus Kassel-
Wehlheiden
Aus den Akten geht das weitere Schicksal des Verurteilten nicht hervor.
Wien:
07.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Auf Antrag des Verteidigers RA Forster wird dem Verurteilten
Strafunterbrechung bis 30.04.1945 bewilligt (Gründe: Der Verurteilte wird im
Arbeitseinsatz bei der Fa. Elektro Thermit GmbH, Berlin, dringend benötigt)
07.11.1944 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
29.01.1945 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafunterbrechung wird über den 30.04.1945 hinaus bis 31.07.1945 bewilligt.
09.10.1948 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Die vom Sondergericht mit Urteil v. 12.10.1944 ausgeworfene Strafe von
1 Jahr 6 Monaten Gefängnis wird auf Grund des Zweiten
Wiedergutmachungsgesetzes vom 19.11.1946 auf 7 Monate Gefängnis
herabgesetzt.
Es verbleibt bei der in dem genannten Urteil ausgesprochenen Anrechnung
der Polizei- und Untersuchungshaft.
14.10.1948 Vermerk der StA Bayreuth:
Die herabgesetzte Gefängnisstrafe von 7 Monaten ist durch die
Untersuchungshaft von 7 Monaten verbüßt.
27.03.1956 Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft Berlin:
Auf Anordnung des Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht Berlin vom
27.03.1956 ist der Vermerk über die Verurteilung im Strafregister getilgt
worden.
Kröner, Barbara:
23.02.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafvollstreckung wird gem. § 455 Abs. 3 RStPO bis 01.04.1945
aufgeschoben (Grund: Verurteilte war aus gesundheitl. Gründen nicht reisefähig)
09.09.1948 Beschluss der StA Bayreuth:
Auf Grund der §§ 2a, 4, 5 des Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von
Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Bayerischen
Verfassung vom 24.01.1948 (GVBl. S. 3) ist die gegen Kröner, Barbara durch
Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 12.10.1944 erkannte Strafe
einschließlich der rückständigen Kosten erlassen.
Lang, Margarete:
30.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafvollzug wird vorläufig eingestellt zum Zwecke der Untersuchung der
Verurteilten auf ihre Haftfähigkeit
23.11.1944 Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes Kulmbach:
„Frau Lang ist als haftfähig zu betrachten.“
20.01.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Gesuch um Strafaufschub wird abgewiesen.
Zugleich Ladung zum Strafantritt in das Frauenstrafgefängnis Laufen
Zu einer Inhaftierung kam es in der Folgezeit nicht (mehr).
09.09.1948 Beschluss der StA Bayreuth:
Auf Grund der §§ 2a, 4, 5 des Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von
Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Bayerischen
Verfassung vom 24.01.1948 (GVBl. S. 3) ist die gegen Kröner, Barbara durch
Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 12.10.1944 erkannte Strafe
einschließlich der rückständigen Kosten erlassen.
Kröner, Anny:
25.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub wird bis 01.05.1945 bewilligt (Grund: Die Verurteilte wurde
dringend benötigt in dem von der Familie betriebenen Kohlen- und
Lebensmittelgeschäft)
09.09.1948 Beschluss der StA Bayreuth:
Auf Grund der §§ 2a, 4, 5 des Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von
Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Bayerischen
Verfassung vom 24.01.1948 (GVBl. S. 3) ist die gegen Kröner, Barbara durch
Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 12.10.1944 erkannte Strafe
einschließlich der rückständigen Kosten erlassen.
Kröner, Babette:
25.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub wird bis 01.05.1945 bewilligt (Grund: Die Verurteilte wurde
dringend benötigt in dem von der Familie betriebenen Kohlen- und
Lebensmittelgeschäft)
09.09.1948 Beschluss der StA Bayreuth:
Auf Grund der §§ 2a, 4, 5 des Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von
Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Bayerischen
Verfassung vom 24.01.1948 (GVBl. S. 3) ist die gegen Kröner, Barbara durch
Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom 12.10.1944 erkannte Strafe
einschließlich der rückständigen Kosten erlassen.





