Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Betrug nach § 263 RStGB / Urteil vom 27.09.1943
Pillon, Eleonore
Der aus Dortmund stammenden Angeklagten wurde zur Last gelegt, ihren Dortmunder
Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen und sich in der Folge „herumgetrieben“ zu haben. Ende
Juli sei sie nach Bayreuth gekommen und habe sich hier als Hamburger Fliegergeschädigte
ausgegeben und sich dadurch die Unterstützung anderer Bürger erschlichen.
Einen Mann, mit dem sie geschlechtlich verkehrt habe, habe sie bestohlen. Außerdem habe sie
Ehrenrühriges über deutsche Wehrmachtsoffiziere erzählt.
Die Beschuldigte wurde am 18.08.1943 festgenommen und befand sich seit 19.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 16.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4
VolksschädlingsVO i.V.m. Betrug nach § 263 RStGB Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 27.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte als Volksschädling nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. § 263 RStGB,
wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz sowie wegen eines Diebstahls zur
Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren zu verurteilen und der Angeklagten die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen Betrugs, wegen heimtückischer Äußerungen und wegen
Diebstahls zur Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 8 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
Auf die Strafe wird 1 Monat der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
23.10.1943 Verlegung in die Strafanstalt Bernau /Chiemsee
17.01.1945 Bescheid der StA Bayreuth:
Das Gesuch v. 19.11.1944 auf bedingten Erlaß des Strafrestes wird als
ungeeignet zurückgewiesen.
26.04.1945 Strafende
Entlassungsdokument befindet sich nicht bei den Akten
28.09.1948 Vermerk der Strafanstalt Aichach, dass die Verurteilte am 30.04.1945
in Laufen entwichen sei (der Widerspruch des „Entlaufens“ nach
Strafende wurde nicht aufgeklärt)




