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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m Betrug, sachlich zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO /Urteil vom 02.10.1944

SG 45/44
1 a SG 73/44
StABa Rep K 106 Nr. 150 + 480

Martin, Hedwig

Geburtstag01.11.1901 in Hamburg
BerufBuchbindersehegattin
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Hammerstadt 534

Martin, Eugen

Geburtstag07.03.1892 in Heilbronn
BerufBuchbinder
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Hammerstadt 534
07.09.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die miteinander verheirateten Angeklagten wohnten zuvor in Hamburg, Grützmachergang 33. Bei den zerstörerischen Luftangriffen der Allierten im Juli 1943 erlitten sie zwar keinen nennenswerten Schaden, verließen jedoch gleichwohl, zusammen mit drei ihrer vier Kinder, die Stadt.

 

Ihnen wurde zur Last gelegt, sich in der Folge als Fliegergeschädigte ausgegeben zu haben und in Hamburg, Quickborn und Bayreuth Geld- und Sachleistungen erschlichen zu haben, die ihnen nicht zugestanden hätten.

 

Am 20.09.1944 schrieb der Bamberger Generalstaatsanwalt Kahl an „den Herrn Oberstaatsanwalt in Bayreuth“:
 

„Die Straftaten des Beschuldigten Martin, Eugen und sein überaus trübes Vorleben lassen die Verhängung der Todesstrafe für angezeigt erscheinen. Ich bitte daher, von einem Antrag auf Todesstrafe aus § 1 Strafrechtsänderungsges. nur abzusehen, wenn gewichtige Momente, die nach der derzeitigen Berichtslage nicht zu erkennen sind, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung dies rechtfertigen sollten.

Auch gegen die Beschuldigte Martin, Hedwig bitte ich eine höhere Zuchthausstrafe als die in Aussicht genommene von 3 Jahren, je nach dem Grad ihrer insbesondere willensmässigen Tatbeteiligung in Betracht zu ziehen.“   


Der Beschuldigte Eugen Martin wurde am 30.03.1944 festgenommen und befand sich zunächst in Polizeihaft und seit 03.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Die Beschuldigte Hedwig Martin befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 07.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlich begangenen, fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m Betrug, §§ 263, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 20a RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Bei dem Angeklagten Eugen Martin bejahte die StA in ihrer Anklageschrift die Voraussetzungen des § 20a RStGB.

Anmerkung hierzu
Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs v. 04.09.1941 verfiel der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a RStGB) der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erforderten.   

 
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.10.1944 beantragte der Vertreter der Anklagebehörde,

die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Betrug nach § 263, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit
einem Kriegswirtschaftsverbrechen schuldig zu sprechen und zu verurteilen:
  • den Angeklagten Martin, Eugen zu 6 Jahren Zuchthaus, 6 Jahren Verlust der
    bürgerlichen Ehrenrechte, Sicherungsverwahrung, Verlust der Wehrwürdigkeit,
    Dienstentlassung aus der Wehrmacht
     
  • die Angeklagte Martin, Hedwig zu 3 Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen
    Ehrenrechte auf die gleiche Dauer
     
  • ferner die beiden Angeklagten je zur Geldstrafe von 1500 Reichsmark, umzuwandeln
    im Falle der Uneinbringlichkeit in 30 Tage Zuchthaus und zur Kostentragung
     
  • Einziehung der zu Unrecht bezogenen, noch vorhandenen Sachen
     
  • teilweise Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft

 

 

 

 

 


 

02.10.1944
Urteil

Tenor:
 

Eugen und Hedwig Martin haben sich fortgesetzt gemeinschaftlich unter der falschen
Behauptung, bei den Luftangriffen auf Hamburg Ende Juli 1943 ihre gesamte Habe verloren
zu haben, erhebliche Unterstützungsbeträge und zahlreiche Bezugsscheine erschlichen und
dadurch in großem Umfang Spinnstoff- und Schuhwaren der allgemeinen Bedarfsdeckung
der Bevölkerung entzogen.

Sie werden daher als Volksschädlinge kostenfällig verurteilt:
 

Eugen Martin zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren,
 

Hedwig Martin zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
 

sowie je zur Geldstrafe von 1500 RM, ersatzweise zu je weiteren dreißig Tagen Zuchthaus.

 

Die Ehrenrechte werden dem Angeklagten Eugen Martin auf die Dauer von sechs Jahren,
der Angeklagten Hedwig Martin auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
 

Dem Eugen Martin wird die Wehrwürdigkeit aberkannt. Seine Entlassung aus dem Heere wird
ausgesprochen.

Die durch die erschlichenen Bezugsscheine erworbenen und sichergestellten Bekleidungsstücke
werden eingezogen.
 

Bei dem Angeklagten Eugen Martin werden sechs Monate der Polizei- und Untersuchungshaft auf
die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vollstreckung

Martin, Eugen:
 

02.10.1944     Beginn der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Bayreuth

30.11.1944       Verlegung in das Zuchthaus Ludwigsburg

11.04.1945      Evakuierung in die Strafanstalt Kaisheim

01.11.1945       Reduzierung der Strafe durch die amerikanische Prüfungskommission, neues
                       Strafende 31.03.1947

11.06.1946      Ablehnung eines Gnadengesuchs

28.02.1947     Ablehnung eines weiteren Gnadengesuchs

 

 

Martin, Hedwig:

 

02.10.1944      Beginn der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Bayreuth

18.10.1944       Ablehnung eines Gesuchs auf Erlass der Strafe wegen Unwürdigkeit

23.11.1944       Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach

09.02.1945     Ablehnung eines Gesuchs um Strafunterbrechung als ungeeignet

24.03.1945      Ablehnung eines Gnadengesuchs als ungeeignet

25.04.1945      Gewährung von Strafunterbrechung

27.09.1946      Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz im
                        Gnadenverfahren:                      
                        Die Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr umgewandelt.
                        Der nach Umrechnung der bisherigen Vollzugszeit verbleibende Rest dieser
                        Strafe und die Geldstrafe werden erlassen. Der Verurteilten werden die
                        bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.

08.03.1950      Entscheidung der Senatskommission für die Justizverwaltung
                        – Gnadenabteilung – Hamburg hinsichtlich der Erteilung einer beschränkten
                        Auskunft aus dem Strafregister: Berechtigung, sich als unbestraft zu
                        bezeichnen

Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Mohr, Karl-Michael

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Riedel, Hermann

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