Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m Betrug, sachlich zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO /Urteil vom 02.10.1944
Martin, Hedwig
Martin, Eugen
Die miteinander verheirateten Angeklagten wohnten zuvor in Hamburg, Grützmachergang 33. Bei den zerstörerischen Luftangriffen der Allierten im Juli 1943 erlitten sie zwar keinen nennenswerten Schaden, verließen jedoch gleichwohl, zusammen mit drei ihrer vier Kinder, die Stadt.
Ihnen wurde zur Last gelegt, sich in der Folge als Fliegergeschädigte ausgegeben zu haben und in Hamburg, Quickborn und Bayreuth Geld- und Sachleistungen erschlichen zu haben, die ihnen nicht zugestanden hätten.
Am 20.09.1944 schrieb der Bamberger Generalstaatsanwalt Kahl an „den Herrn Oberstaatsanwalt in Bayreuth“:
„Die Straftaten des Beschuldigten Martin, Eugen und sein überaus trübes Vorleben lassen die Verhängung der Todesstrafe für angezeigt erscheinen. Ich bitte daher, von einem Antrag auf Todesstrafe aus § 1 Strafrechtsänderungsges. nur abzusehen, wenn gewichtige Momente, die nach der derzeitigen Berichtslage nicht zu erkennen sind, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung dies rechtfertigen sollten.
Auch gegen die Beschuldigte Martin, Hedwig bitte ich eine höhere Zuchthausstrafe als die in Aussicht genommene von 3 Jahren, je nach dem Grad ihrer insbesondere willensmässigen Tatbeteiligung in Betracht zu ziehen.“
Der Beschuldigte Eugen Martin wurde am 30.03.1944 festgenommen und befand sich zunächst in Polizeihaft und seit 03.04.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Die Beschuldigte Hedwig Martin befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 07.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen gemeinschaftlich begangenen, fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m Betrug, §§ 263, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem Kriegswirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 20a RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Bei dem Angeklagten Eugen Martin bejahte die StA in ihrer Anklageschrift die Voraussetzungen des § 20a RStGB.
Anmerkung hierzu:
Nach § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs v. 04.09.1941 verfiel der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a RStGB) der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erforderten.
die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Betrug nach § 263, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit
einem Kriegswirtschaftsverbrechen schuldig zu sprechen und zu verurteilen:
- den Angeklagten Martin, Eugen zu 6 Jahren Zuchthaus, 6 Jahren Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte, Sicherungsverwahrung, Verlust der Wehrwürdigkeit,
Dienstentlassung aus der Wehrmacht
- die Angeklagte Martin, Hedwig zu 3 Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auf die gleiche Dauer
- ferner die beiden Angeklagten je zur Geldstrafe von 1500 Reichsmark, umzuwandeln
im Falle der Uneinbringlichkeit in 30 Tage Zuchthaus und zur Kostentragung
- Einziehung der zu Unrecht bezogenen, noch vorhandenen Sachen
- teilweise Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft
Tenor:
Eugen und Hedwig Martin haben sich fortgesetzt gemeinschaftlich unter der falschen
Behauptung, bei den Luftangriffen auf Hamburg Ende Juli 1943 ihre gesamte Habe verloren
zu haben, erhebliche Unterstützungsbeträge und zahlreiche Bezugsscheine erschlichen und
dadurch in großem Umfang Spinnstoff- und Schuhwaren der allgemeinen Bedarfsdeckung
der Bevölkerung entzogen.
Sie werden daher als Volksschädlinge kostenfällig verurteilt:
Eugen Martin zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren,
Hedwig Martin zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,
sowie je zur Geldstrafe von 1500 RM, ersatzweise zu je weiteren dreißig Tagen Zuchthaus.
Die Ehrenrechte werden dem Angeklagten Eugen Martin auf die Dauer von sechs Jahren,
der Angeklagten Hedwig Martin auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Dem Eugen Martin wird die Wehrwürdigkeit aberkannt. Seine Entlassung aus dem Heere wird
ausgesprochen.
Die durch die erschlichenen Bezugsscheine erworbenen und sichergestellten Bekleidungsstücke
werden eingezogen.
Bei dem Angeklagten Eugen Martin werden sechs Monate der Polizei- und Untersuchungshaft auf
die Freiheitsstrafe angerechnet.
Martin, Eugen:
02.10.1944 Beginn der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Bayreuth
30.11.1944 Verlegung in das Zuchthaus Ludwigsburg
11.04.1945 Evakuierung in die Strafanstalt Kaisheim
01.11.1945 Reduzierung der Strafe durch die amerikanische Prüfungskommission, neues
Strafende 31.03.1947
11.06.1946 Ablehnung eines Gnadengesuchs
28.02.1947 Ablehnung eines weiteren Gnadengesuchs
Martin, Hedwig:
02.10.1944 Beginn der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Bayreuth
18.10.1944 Ablehnung eines Gesuchs auf Erlass der Strafe wegen Unwürdigkeit
23.11.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
09.02.1945 Ablehnung eines Gesuchs um Strafunterbrechung als ungeeignet
24.03.1945 Ablehnung eines Gnadengesuchs als ungeeignet
25.04.1945 Gewährung von Strafunterbrechung
27.09.1946 Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz im
Gnadenverfahren:
Die Zuchthausstrafe wird in eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr umgewandelt.
Der nach Umrechnung der bisherigen Vollzugszeit verbleibende Rest dieser
Strafe und die Geldstrafe werden erlassen. Der Verurteilten werden die
bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen.
08.03.1950 Entscheidung der Senatskommission für die Justizverwaltung
– Gnadenabteilung – Hamburg hinsichtlich der Erteilung einer beschränkten
Auskunft aus dem Strafregister: Berechtigung, sich als unbestraft zu
bezeichnen





