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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 4 der VO zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes / Urteil vom 04.04.1945

SG 14/45
1 a SG 24/45
Staatsarchiv Nr. 178

Hässler, Elisabeth, geb. Petritsch

Geburtstaggeb. am 15.01.1920 in Einöde / Villach
BerufBauersfrau
Familienstandverwitwet
Wohnort Marlesreuth / Naila, Hs.Nr. 47
16.03.1945
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte hatte sich im Jahr 1937 freiwillig zum Arbeitseinsatz in Deutschland gemeldet
und an ihrer Arbeitsstelle in Marlesreuth den Landwirt Johann Häßler kennengelernt, den
sie am 19.08.1939 heiratete. Aus der Ehe ging ein Kind hervor.

Ihr Ehemann, der seit 1941 als Soldat in der Wehrmacht diente und an der Ostfront eingesetzt
war, verstarb dort (beim Baden an Herzschlag) am 22.06.1942.

 

Die Angeklagte bewirtschaftete gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter das landwirtschaftliche
Anwesen in Marlesreuth. Ab dem 01.10.1943 war dort auch der französische Kriegsgefangene
Philipp Chochard, geb. 24.01.1912 in Valentigney / Département Doubs, Gef.Nr. 70326, zur
Arbeit eingesetzt.

 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen im April 1944
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

 

Im Januar 1945 wurde die Angeklagte von einem Kind entbunden.

 

Der französische Kriegsgefangene Chochard wurde am 29.11.1944 festgenommen und in das
Stammlager XIII B in Weiden interniert.

 

Am 16.02.1945 wurde er vom Feld-Kriegsgericht der Division 413, Zweigstelle Amberg, in
Weiden (Az. St.L.III Nr. 456 1944) wegen militärischen Ungehorsams zu 3 Jahren Gefängnis
verurteilt.
 

Die Beschuldigte Hässler befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 16.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft gegen sie wegen Verbrechens nach
§ 4 der WehrkraftschutzVO (VO zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes)
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts im Sitzungssaal des Landgerichts Hof vom 04.04.1945
beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen der ihr in der Anklageschrift zur Last
gelegten strafbaren Handlung zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr zu verurteilen und ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.

 

 

04.04.1945
Urteil

Tenor:

 

Elisabeth Hässler wird wegen verbotenen Umgangs mit einem französischen
Kriegsgefangenen kostenfällig zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr verurteilt.

 

Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.

 

 

Anmerkung:

Ein abgesetztes Urteil befindet sich nicht bei den Akten. Aus einem am selben Tag
verhandelten Verfahren (SG 10/45) ist allerdings bekannt, dass es zu einer Urteilsabsetzung
im April 1945 wegen der Internierung der Richter Brehm und Mohr nicht mehr gekommen
war.

Vollstreckung

Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, ob und wenn ja, wo die Strafe
vollstreckt wurde. Wegen des Kriegsendes Mitte April 1945 ist aber zu
vermuten, dass eine Verlegung der Verurteilten in ein Zuchthaus nicht
mehr erfolgte und die Verurteilte spätestens Mitte April 1945
entlassen wurde.
 

25.03.1947      Beschluss der StA Bayreuth:
                       
Das Urteil des SG Bayreuth v. 04.04.1945 ist durch § 2h des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.

 

Brehm, Rudolf

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Mohr, Karl-Michael

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Jacobi-Wermke, Rudolf

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