Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 24.01.1944
Trommer, Emilie, geb. Merkel
Der Angeklagten lag zur Last, in einem schweren Fall mit einem Kriegsgefangenen Umgang gepflegt zu haben. Sie soll seit dem Sommer 1942 mit dem belgischen Kriegsgefangenen Joseph Dulier, geb. 08.10.1909 in Charleroi / Belgien (Gef.Nr. 44506, Arb.Kdo. 924 in Pegnitz) ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr gehabt haben. Der Geschlechtsverkehr soll sowohl im Freien als auch in der Wohnung der Angeklagten in regelmäßigen Abständen von 14 Tagen, letztmalig am 30.10.1943, stattgefunden haben. Seit Anfang Oktober 1943 habe sich die Angeklagte von dem Kriegsgefangenen schwanger gefühlt.
Die Beschuldigte wurde am 02.12.1943 festgenommen und befand sich seit 30.12.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 31.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen.
Tenor:
- Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem belgischen
Kriegsgefangenen zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus kostenfällig verurteilt.
- Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
- Auf die erkannte Strafe werden 7 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.
21.02.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
02.03.1944 ärztl. Bescheinigung der Schwangerschaft der Verurteilten
07.03.1944 Vorstand des Zuchthauses beantragt
Strafunterbrechung wegen der im Juli
1944 erwarteten Entbindung
29.03.1944 Verfügung der Staatsanwaltschaft
Bayreuth:
Der Verurteilten wird Strafunterbrechung
gewährt ab 21.04.1944, 24.00 Uhr,
bis 15.10.1944, 17.00 Uhr.
21.04.1944 Entlassung aus dem Zuchthaus wegen
Strafunterbrechung
16.07.1944 Geburt des Kindes
15.10.1944 Erneuter Strafantritt im Frauenzuchthaus
Aichach
18.05.1945 Entlassung aus der Haft durch die
amerikanische Militärmission nach
insgesamt 358 Tagen im Zuchthaus
09.08.1946 Bescheid der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth vom
24.01.1944 ist durch das Gesetz zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Strafrechtspflege
vom 28.05.1946 (Wiedergutmachungsgesetz) aufgehoben
und der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



