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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 24.01.1944

SG 2/44
SG Js 288/43
StABa Rep K 106 Nr. 109 + Nr. 380

Trommer, Emilie, geb. Merkel

Geburtstag28.12.1915 in Lauf/Pegnitz
BerufFabrikarbeiterin in Creußen
Familienstandgeschieden
Wohnort Creußen, Hs. Nr. 126
31.12.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagten lag zur Last, in einem schweren Fall mit einem Kriegsgefangenen Umgang gepflegt zu haben. Sie soll seit dem Sommer 1942 mit dem belgischen Kriegsgefangenen Joseph Dulier, geb. 08.10.1909 in Charleroi / Belgien (Gef.Nr. 44506, Arb.Kdo. 924 in Pegnitz) ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr gehabt haben. Der Geschlechtsverkehr soll sowohl im Freien als auch in der Wohnung der Angeklagten in regelmäßigen Abständen von 14 Tagen, letztmalig am 30.10.1943, stattgefunden haben. Seit Anfang Oktober 1943 habe sich die Angeklagte von dem Kriegsgefangenen schwanger gefühlt.
 

Die Beschuldigte wurde am 02.12.1943 festgenommen und befand sich seit 30.12.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

 

Mit Datum 31.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,

die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen.

24.01.1944
Urteil

Tenor:

  1. Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem belgischen
    Kriegsgefangenen zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus kostenfällig verurteilt.
     
  2. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
     
  3. Auf die erkannte Strafe werden 7 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
    angerechnet.
Vollstreckung

21.02.1944      Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
02.03.1944      ärztl. Bescheinigung der Schwangerschaft der Verurteilten
07.03.1944      Vorstand des Zuchthauses beantragt
                        Strafunterbrechung wegen der im Juli
                        1944 erwarteten Entbindung
29.03.1944      Verfügung der Staatsanwaltschaft
                        Bayreuth:
                        Der Verurteilten wird Strafunterbrechung
                        gewährt ab 21.04.1944, 24.00 Uhr,
                        bis 15.10.1944, 17.00 Uhr.
21.04.1944      Entlassung aus dem Zuchthaus wegen
                        Strafunterbrechung
16.07.1944       Geburt des Kindes
15.10.1944       Erneuter Strafantritt im Frauenzuchthaus
                        Aichach
18.05.1945      Entlassung aus der Haft durch die
                        amerikanische Militärmission nach
                        insgesamt 358 Tagen im Zuchthaus
09.08.1946     Bescheid der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth vom
                        24.01.1944 ist durch das Gesetz zur
                        Wiedergutmachung nationalsozialistischen
                        Unrechts in der Strafrechtspflege
                        vom 28.05.1946 (Wiedergutmachungsgesetz) aufgehoben
                        und der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Krumbholtz, Karl

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Dr. Weißenberger, Heribert

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