Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Vergehen nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 01.12.1942
Gack, Luise
Die Angeklagte war seit 02.02.1940 als Dienstmagd bei dem Bauern Gottlieb Häckel in Rottlersreuth beschäftigt. Dort soll sie im Zeitraum März - Oktober 1942 ein sexuelles Verhältnis mit dem französischen Kriegsgefangenen Maurice Jarrion (Gef.Nr. 95 162), der auf demselben Hof als Zwangsarbeiter eingesetzt war, gehabt haben.
Die Beschuldigte wurde am 29.10.1942 festgenommen und befand sich seit 10.11.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 12.11.1942 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 (RGBl. I. S. 2319) i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 (RGBl. I. S. 769 ).
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 01.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 i.V.m. der VO über das Verbot des Umgangs mit Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.
Sie erhob keine Einwendungen gegen eine Anrechnung von Polizei- und U-Haft.
Tenor:
- Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
Kriegsgefangenen
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
und zu den Kosten verurteilt.
- Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
- Auf die erkannte Strafe werden 4 Wochen der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft angerechnet.
22.07.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Aussetzung der Vollstreckung des ab 02.08.1943 zu verbüßenden
Strafrestes zur Bewährung bis 01.12.1946
02.08.1943 Haftentlassung
13.12.1946 Verfügung der StA Bayreuth:
Urteil des SG Bayreuth v. 01.12.1942 ist
durch §§ 2h, 9 Abs. 1 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946
aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

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