Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 73 RStGB und eines weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 74 RStGB / Urteil vom 15.05.1944
Igl, Paula, geb. Weigel
Die Angeklagte war verlobt mit Elias Dillinger, der im Jahr 1943 als Hilfsarbeiter bei der
Gemüse- und Obstgroßhandelsfirma Spangenberg & Reiß in Bayreuth beschäftigt war.
Auch die Angeklagte half dort öfters aus und führte dabei auch Gespräche mit der
Geschäftsinhaberin Katharina Spangenberg.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich bei diesen Gesprächen mehrfach abfällig
über Personen der Reichsregierung geäußert zu haben.
So soll sie im Sommer 1943 geäußert haben. „Jetzt ist wieder so ein Lump ausgerissen,
ist wieder so einer durch! … Ja freilich, der Göring ist durch. Sein Sonderzug steht in
Neuhaus drunten. Da ist ein Haufen SS dabei und er ist durch, er ist in Schweden.
Das sind welche, zuerst haben sie uns hineingeführt in den Dreck und jetzt gehen sie
durch.“
Ende Juli / Anfang August 1943 soll sie gesagt haben: „Frau Spangenberg, in München
gibt’s Butter genug! … In München werden die Hitlerbilder entrahmt und da wird Butter
draus gemacht.“
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Sie wurde am 02.12.1943 festgenommen und war bis zum 11.12.1943 in Polizeihaft.
Mit Datum 03.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2
Heimtückegesetz, § 73 RStGB und eines weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz,
§ 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz, rechtlich zusammentreffend
mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz, § 73 RStGB (Äußerung über Göring) und eines
weiteren Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegsetz (Äußerung über Hitler), § 74 RStGB zur
Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten zu verurteilen sowie der Angeklagten die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Angeklagte, die keinen Verteidiger hatte, beantragte Freispruch.
Tenor:
Die Angeklagte hat vorsätzlich eine unwahre Behauptung über den Reichsmarschall im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Heimtückegesetzes verbreitet und hat ferner eine gehässige Äußerung
über den Führer gemacht.
Hierwegen wird sie zur Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 4 Monaten kostenfällig verurteilt.
15.05.1944 Inhaftierung im Gerichtsgefängnis Bayreuth
03.06.1944 Verlegung in die Strafanstalt Bernau am Chiemsee
10.10.1944 Bescheid der StA Bayreuth:
Das Gesuch des Hans Weigel (Sohn der Verurteilten) und der Anna Weigel
(Mutter der Verurteilten) um bedingten Erlaß des Strafrestes wird als zur
Berücksichtigung ungeeignet zurückgewiesen.
Aus den Akten geht nicht hervor, wie lange die Verurteilte inhaftiert war.
29.04.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 15.05.1944 ist gemäß §§ 2b, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



