Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. 3 Verbrechen des Diebstahls / Urteil vom 17. 12.1942
Scherb, Wolfgang
Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, sich im Juni und Juli 1942 in drei Fällen in
landwirtschaftliche Anwesen eingeschlichen und dort Diebstähle begangen zu haben.
In einem von der StA Bayreuth in Auftrag gegebenen kriminalbiologischen Gutachten der
Kriminalbiologischen Sammelstelle München, Kraepelinstraße 2, vom 13.10.1942 war der
Gutachter Prof. Dr. Viernstein zu dem Ergebnis gekommen, dass man den Beschuldigten
„zweifellos als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a RStGB betrachten“ müsse.
Der Beschuldigte befand sich seit 17.04.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 09.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. 3 Verbrechen des Diebstahls i.R. gemäß §§ 242, 244, 245, 74, 20a Abs. 1, 42e RStGB Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen dreier Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung
mit drei Verbrechen des Diebstahls i.R. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen
und zwar wegen jeder Einzeltat zu einer Einzelzuchthausstrafe von 2 Jahren, diese zurückzuführen
auf eine Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren, ferner die Sicherungsverwahrung anzuordnen, ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren abzuerkennen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Keine Einwendungen gegen vollständige oder teilweise Anrechnung der U-Haft.
Tenor:
- Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrechenr wegen 3 Verbrechen nac § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl im Rückfall zur Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus sowie zu den Kosten verurteilt.
- Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren
aberkannt. - Auf die Strafe werden 5 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
- Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten wird angeordnet.
Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
11.06.1940 - RGBl. I S. 877)
in Leipzig zur Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde (mit dem Ziel der
Verhängung der Todesstrafe):
„Entscheidend dafür, ob in solchen Fällen die Todesstrafe zu verhängen ist,
muß jedoch die Überlegung sein, ob die gemeinschädliche Gesinnung des
Täters unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Kriegszeit so gefährlich ist,
daß sein Fortleben für die Volksgemeinschaft unerträglich erscheint, und ob
das Sittlichkeitsempfinden und das Gerechtigkeitsgefühl der ihres Volkstums
bewussten Volksgemeinschaft im ganzen die Unschädlichmachung des Täters
aus den insbesondere auch durch die Kriegsverhältnisse gegebenen
Notwendigkeiten verlangt.“
15.02.1943 Verlegung in Zuchthaus Ebrach
23.02.1943 Schreiben des Oberreichsanwalts, dass er nicht beabsichtige,
Nichtigkeitsbeschwerde einzulegen. Dies dürfte keinen Erfolg haben „…glaube
ich nicht, daß eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Senat Erfolg haben würde.
Ich möchte auch annehmen, daß sich das gesunde Volksempfinden hier in
Übereinstimmung mit der Auffassung des SG doch noch mit der
Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung wird abfinden
können.“
11.08.1943 Verbringung zum Sprengkommando nach Nürnberg (Unterbringung im
Gefängnis Nürnberg)
08.09.1943 Flucht des Verurteilten
23.09.1943 Festnahme und erneute Verbringung in das Zuchthaus Ebrach
20.03.1944 Haftanstalt Lingen / Ems dort Strafgefangenenlager Börgermoor /Ems
09.07.1944 Strafgefängnis Rottenburg / Neckar
April 1945 Entlassung mit Eintreffen der US-Army
24.02.1947 Entscheidung des stv. Bayer. Ministerpräsidenten und Bayer. Justizministers
Dr. Wilhelm Hoegner:
Die vom SG Bayreuth verhängte Zuchthausstrafe wird auf 3 Jahre ermäßigt.
Der nicht verbüßte Rest dieser Strafe wird erlassen.
Die Sicherungsverwahrung wird bis zum 01. April 1949 ausgesetzt.
02.12.1948 Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
Der Vollzug der mit Urteil des SG Bayreuth vom 17.12.1942 angeordneten
Sicherungsverwahrung bleibt weiterhin ausgesetzt.

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