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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. 3 Verbrechen des Diebstahls / Urteil vom 17. 12.1942

SG 39/42
SG Js 44/42
StABa Rep K 106 Nr. 40; BArch R/3003/30043

Scherb, Wolfgang

Geburtstag13.08.1920 in Heinersreuth / Bayreuth
BerufHilfsarbeiter
Familienstandledig
Wohnort Bayreuth, Jahnstraße 2
09.12.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, sich im Juni und Juli 1942 in drei Fällen in
landwirtschaftliche Anwesen eingeschlichen und dort Diebstähle begangen zu haben.

In einem von der StA Bayreuth in Auftrag gegebenen kriminalbiologischen Gutachten der
Kriminalbiologischen Sammelstelle München, Kraepelinstraße 2, vom 13.10.1942 war der
Gutachter Prof. Dr. Viernstein zu dem Ergebnis gekommen, dass man den Beschuldigten
„zweifellos als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a RStGB betrachten“ müsse. 
 

Der Beschuldigte befand sich seit 17.04.1942 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

Mit Datum 09.12.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. 3 Verbrechen des Diebstahls i.R. gemäß §§ 242, 244, 245, 74, 20a Abs. 1, 42e RStGB Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.12.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den
Angeklagten wegen dreier Verbrechen nach § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung
mit drei Verbrechen des Diebstahls i.R. als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen
und zwar wegen jeder Einzeltat zu einer Einzelzuchthausstrafe von 2 Jahren, diese zurückzuführen
auf eine Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren, ferner die Sicherungsverwahrung anzuordnen, ihm die
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren abzuerkennen und ihm die Kosten aufzuerlegen.
Keine Einwendungen gegen vollständige oder teilweise Anrechnung der U-Haft.

 

 

 

 

17.12.1942
Urteil

Tenor:

  1. Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrechenr wegen 3 Verbrechen nac § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl im Rückfall  zur  Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus sowie zu den Kosten verurteilt.
  2. Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren
    aberkannt.
  3. Auf die Strafe werden 5 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
  4. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten wird angeordnet.
Vollstreckung
 26.01.1943      Anordnung der StA Bayreuth:
                        Anwendung der sog. KriegstäterVO (VO über die Vollstreckung von
                        Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat v.
                        11.06.1940 - RGBl. I S. 877)
02.02.1943      Schreiben des GenStA Bamberg an den Oberreichsanwalt beim Reichsgericht
                        in Leipzig zur Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde (mit dem Ziel der
                        Verhängung der Todesstrafe):
                       „Entscheidend dafür, ob in solchen Fällen die Todesstrafe zu verhängen ist,
                        muß jedoch die Überlegung sein, ob die gemeinschädliche Gesinnung des
                        Täters unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Kriegszeit so gefährlich ist,
                        daß sein Fortleben für die Volksgemeinschaft unerträglich erscheint, und ob
                        das Sittlichkeitsempfinden und das Gerechtigkeitsgefühl der ihres Volkstums
                        bewussten Volksgemeinschaft im ganzen die Unschädlichmachung des Täters
                        aus den insbesondere auch durch die Kriegsverhältnisse gegebenen
                        Notwendigkeiten verlangt.“    
     

15.02.1943     Verlegung in Zuchthaus Ebrach
23.02.1943     Schreiben des Oberreichsanwalts, dass er nicht beabsichtige,
                       Nichtigkeitsbeschwerde einzulegen. Dies dürfte keinen Erfolg haben „…glaube
                       ich nicht, daß eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Senat Erfolg haben würde.
                       Ich möchte auch annehmen, daß sich das gesunde Volksempfinden hier in
                       Übereinstimmung mit der Auffassung des SG doch noch mit der
                       Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung wird abfinden
                       können.“

11.08.1943      Verbringung zum Sprengkommando nach Nürnberg (Unterbringung im
                        Gefängnis Nürnberg)
08.09.1943     Flucht des Verurteilten
23.09.1943      Festnahme und erneute Verbringung in das Zuchthaus Ebrach
20.03.1944      Haftanstalt Lingen / Ems dort Strafgefangenenlager Börgermoor /Ems
09.07.1944      Strafgefängnis Rottenburg / Neckar
April 1945       Entlassung mit Eintreffen der US-Army
24.02.1947      Entscheidung des stv. Bayer. Ministerpräsidenten und Bayer. Justizministers
                        Dr. Wilhelm Hoegner:
                        Die vom SG Bayreuth verhängte Zuchthausstrafe wird auf 3 Jahre ermäßigt.
                        Der nicht verbüßte Rest dieser Strafe wird erlassen.
                        Die Sicherungsverwahrung wird bis zum 01. April 1949 ausgesetzt.
02.12.1948      Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
                        Der Vollzug der mit Urteil des SG Bayreuth vom 17.12.1942 angeordneten
                        Sicherungsverwahrung bleibt weiterhin ausgesetzt.

 

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Weißenberger, Heribert

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