Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit Diebstahl, § 242 RStGB, und erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 1, 2, § 73 RStGB / Urteil vom 02.03.1944
Götz, Max
Der Angeklagte arbeitete seit 1938 als Aushilfsarbeiter bei der Reichsbahn im Bereich der Güterabfertigung des Hauptbahnhofs in Hof. An nicht mehr näher festgestellten Tagen im Zeitraum Sommer 1942 bis Herbst 1943 soll er in mindestens sechs Fällen ca. 250 Zigaretten aus beschädigten Frachtgutsendungen entwendet haben.
Der Beschuldigte wurde am 12.12.1943 festgenommen und befand sich seit 15.12.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 10.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl, § 242 RStGB, und erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 Abs. 1, 2, § 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl nach § 242 RStGB und erschwerten Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 u. 2, 73 RStGB zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen.
Keine Bedenken erhob der Staatsanwalt gegen eine teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft.
Tenor:
Der Angeklagte hat in 6 Fällen Tabakwaren aus Bahnsendungen gestohlen und wird deshalb
als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.
10 Wochen Untersuchungshaft werden angerechnet.
18.03.1944 Zurückweisung zweier Gnadengesuche der Ehefrau Anna Götz vom
03.03.1944 und 05.03.1944 sowie eines Gnadengesuchs des Vaters Konrad
Götz vom 03.03.1944, jeweils gerichtet auf bedingten Straferlass, durch die
Staatsanwaltschaft Bayreuth (1. Staatsanwalt Krumbholtz)
31.03.1944 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Hof in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
01.08.1944 Zurückweisung eines Gesuchs der Ehefrau Anna Götz um Begnadigung vom
28.07.1944 durch die Staatsanwaltschaft Bayreuth (Oberstaatsanwalt
Hoffmann)
15.04.1945 Haftentlassung auf Anordnung des Generalstaatsanwalts in Kassel
06.05.1946 Begnadigung durch Beschluss des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz,
durch den die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren
umgewandelt, der nicht verbüßte Rest der Strafe erlassen und Max Götz die
bürgerlichen Ehrenrechte wieder verliehen wurden.




