Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzter verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen, § 4 Wehrkraftschutzverordnung v. 25.11.1939 / Urteil vom 28.04.1943
Heinrich, Anna
Der französische Kriegsgefangene Josef Feind war als landwirtschaftlicher Arbeiter bei dem
Bauern und Ortsführer Johann Krug in Langenreuth Nr. 3 eingesetzt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Jahr 1942 ein Liebesverhältnis mit dem Kriegsgefangenen
gehabt zu haben und auch, nachdem sie von ihm schwanger geworden sei, weiterhin mit ihm
geschlechtlich verkehrt zu haben.
Die Beschuldigte wurde am 05.04.1943 festgenommen und befand sich seit 05.04.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 13.04.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten verbotenen
Umgangs mit Kriegsgefangenen, § 4 WehrkraftschutzVO (VO zur Ergänzung der Strafvorschriften
zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes v. 25.11.1939 - RGBl. I, S. 2319) i.V.m.
der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I S. 769) Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
die Angeklagte entprechend der Anklageschrift schuldig zu sprechen und sie zur
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monate, zur Auferlegung der Kosten und
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahre zu verurteilen.
Tenor:
- Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten und zu den Kosten
verurteilt. - Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt. - Auf die erkannte Strafe werden 3 Wochen der erlittenen U-Haft angerechnet.
29.04.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Strafvollstreckung wird mit Wirkung vom 29.04.1943 vorerst auf die Dauer
von 3 Monaten unterbrochen, da die Verurteilte hochschwanger ist, § 455 Abs.
3 StPO.
29.04.1943 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
05.07.1943 Geburt eines Kindes
11.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Der Verurteilten wird weitere Strafunterbrechung bis 05.01.1944 gewährt, da
sie ihr Kind noch stillt. „Eine Stillzeit von 6 Monaten reicht aus. Dann kann das
Kind ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit auf Fläschchen umgewöhnt
werden.“
24.12.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Weitere Strafunterbrechung bewilligt bis 28.02.1944 (Begründung: Verurteilte
ist zuhause unentbehrlich. Bis 28.02.1944 hat sie für eine Ersatzkraft zu
sorgen.)
29.02.1944 Vater der Verurteilten teilt mit, dass seine Tochter erkrankt sei.
21.03.1944 Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach
15.04.1945 Entlassung auf Weisung des Vorstands des Zuchthauses Aichach (zu diesem
Zeitpunkt war die Verurteilte zum Arbeitseinsatz in Ingolstadt)
17.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 28.04.1943 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes
vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




