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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Fortgesetzter verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen, § 4 Wehrkraftschutzverordnung v. 25.11.1939 / Urteil vom 28.04.1943

SG 22/43
SG Js 92/43
StABa Rep K 106 Nr. 63

Heinrich, Anna

Geburtstag 09.02.1909 in Langenreuth
Beruflandwirtschaftliche Arbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Langenreuth Hs.Nr. 2
13.04.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der französische Kriegsgefangene Josef Feind war als landwirtschaftlicher Arbeiter bei dem
Bauern und Ortsführer Johann Krug in Langenreuth Nr. 3 eingesetzt.

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Jahr 1942 ein Liebesverhältnis mit dem Kriegsgefangenen
gehabt zu haben und auch, nachdem sie von ihm schwanger geworden sei, weiterhin mit ihm
geschlechtlich verkehrt zu haben.

Die Beschuldigte wurde am 05.04.1943 festgenommen und befand sich seit 05.04.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 13.04.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten verbotenen
Umgangs mit Kriegsgefangenen, § 4 WehrkraftschutzVO (VO zur Ergänzung der Strafvorschriften
zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes v. 25.11.1939 - RGBl. I, S. 2319) i.V.m.
der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I S. 769) Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.04.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
die Angeklagte entprechend der Anklageschrift schuldig zu sprechen und sie zur
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monate, zur Auferlegung der Kosten und
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahre zu verurteilen.

28.04.1943
Urteil

Tenor:

  1. Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem
    Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten und zu den Kosten
    verurteilt.
  2. Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
    aberkannt.
  3. Auf die erkannte Strafe werden 3 Wochen der erlittenen U-Haft angerechnet.
Vollstreckung

29.04.1943     Beschluss der StA Bayreuth:
                       Die Strafvollstreckung wird mit Wirkung vom 29.04.1943 vorerst auf die Dauer
                       von 3 Monaten unterbrochen, da die Verurteilte hochschwanger ist, § 455 Abs.
                       3 StPO.

29.04.1943     Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth

05.07.1943     Geburt eines Kindes

11.10.1943      Beschluss der StA Bayreuth:
                       Der Verurteilten wird weitere Strafunterbrechung bis 05.01.1944 gewährt, da
                       sie ihr Kind noch stillt. „Eine Stillzeit von 6 Monaten reicht aus. Dann kann das
                       Kind ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit auf Fläschchen umgewöhnt
                       werden.“

24.12.1943      Beschluss der StA Bayreuth:
                       Weitere Strafunterbrechung bewilligt bis 28.02.1944 (Begründung: Verurteilte
                        ist zuhause unentbehrlich. Bis 28.02.1944 hat sie für eine Ersatzkraft zu
                        sorgen.)

29.02.1944     Vater der Verurteilten teilt mit, dass seine Tochter erkrankt sei.

21.03.1944      Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach

15.04.1945      Entlassung auf Weisung des Vorstands des Zuchthauses Aichach (zu diesem
                        Zeitpunkt war die Verurteilte zum Arbeitseinsatz in Ingolstadt)

17.02.1947       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth v. 28.04.1943 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes
                        vom 28.05.1946 aufgehoben.
                        Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Stadelmann, Fritz

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