Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, Verwahrungsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.04.1945
Dobmeier, Grete, geb. Raithel
Käppel, Dora, geb. Rentsch
Dietz, Frieda, geb. Weber
Winkler, Jette, geb. Unglaub
Lauterbach, Luise
Die Angeklagten waren seit mehreren Jahren als Reichsbahnhelferinnen beschäftigt
und als Zugführerinnen oder Packmeisterinnen tätig. Ihnen wurde zur Last gelegt,
im Zeitraum Mai 1944 bis Anfang 1945 in mehreren Fällen, teils allein, teils gemeinschaftlich,
Bahnsendungen „beraubt“ zu haben.
Die Beschuldigte Dobmeier, Grete, geb. Raithel wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 07.02.1945 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Käppel, Dora, geb. Rentsch wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 07.02.1945 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Dietz, Frieda, geb. Weber wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 08.02.1945 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Winkler, Jette, geb. Unglaub wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 08.02.1945 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Die Beschuldigte Lauterbach, Luise befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 07.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:
Bei den Angeklagten Dobmeier, Käppel, Dietz und Winkler jeweils wegen eines fortgesetzten,
bei der Angeklagten Lauterbach wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
Diebstahl, teils nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend
mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB, bei der Angeklagten Dobmeier
außerdem teils mit Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB, die Diebstähle von
ihr begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, §§ 244, 245 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof am 05.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagten wegen der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verurteilen und zwar:
auf Lebensdauer
- die Angeklagte Käppel zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren unter Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
- die Angeklagte Dietz zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren unter Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren
- die Angeklagte Winkler zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr unter Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 1 Jahr
- die Angeklagte Lauterbach zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
und sämtliche Angeklagten zu den Kosten des Verfahrens.
I. Grete Dobmeier hat fortgesetzt, teilweise allein, teilweise gemeinschaftlich
mit der Dora Käppel, der Frieda Dietz, der Jette Winkler und der Luise Lauterbach
Gepäckstücke der Reichsbahn beraubt.
Es werden kostenfällig verurteilt:
a) als Volksschädlinge:
Grete Dobmeier zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren
Dora Käppel zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren
Frieda Dietz zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
b) ferner
Jette Winkler zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
Luise Lauterbach zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten
II. Die Ehrenrechte werden aberkannt
der Grete Dobmeier auf 6 Jahre
der Dora Käppel und der Frieda Dietz auf je 2 Jahre
III. Bei den Verurteilten Grete Dobmeier, Dora Käppel, Frieda Dietz und Jette Winkler
werden je 2 Monate der Haft angerechnet.
15.04.1945 Strafunterbrechung
01.05.1945 Fortsetzung der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof
Anordnung der amerikanischen Militärregierung:
Zuchthausstrafe wird von 6 Jahren auf 3 Jahre reduziert und die Untersuchungshaft
ist voll anzurechnen.
06.11.1945 An das Frauenzuchthaus Aichach gerichtetes Ersuchen der StA Bayreuth um
Aufnahme der Verurteilten
19.11.1945 Rücknahme des Aufnahmeersuchens mit der Begründung:
"Die amerik. Militärregierung in Hof hat in Anbetracht der schwierigen
Verkehrsverhältnisse die Genehmigung zum Transport von Schubgefangenen
untersagt."
10.05.1947 Verschubung vom Gerichtsgefängnis Hof in das Frauenzuchthaus Aichach
26.11.1947 Ablehnung eines Gnadengesuchs durch das Bayer. Staatsministerium der Justiz:
„Das Gesuch eignet sich nicht zur Berücksichtigung“
14.02.1948 Von der amerik. Überprüfungskommission festgesetztes Strafende
14.02.1948 Entlassung aus Strafanstalt Aichach nach vollständiger Verbüßung
Käppel, Dora:
Anordnung der amerikanischen Militärregierung:
Zuchthausstrafe wird von 2 Jahren auf 1 Jahr reduziert.
Dietz, Frieda:
16.04.1945 Strafunterbrechung
24.04.1945 Fortsetzung der Vollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof
Zuchthausstrafe wird von 1 Jahr 6 Monaten auf 9 Monate reduziert.
09.11.1945 Entlassung aus Gerichtsgefängnis Hof nach vollständiger Verbüßung.
Winkler, Jette:
16.04.1945 Strafunterbrechung
Anordnung der amerikanischen Militärregierung:
Gefängnisstrafe wird von 10 Monaten auf 4 Monate 13 Tage reduziert. Untersuchungshaft
ist voll anzurechnen.
30.06.1945 Entlassung aus Gerichtsgefängnis Hof nach vollständiger Verbüßung
Lauterbach, Luise:
27.12.1945 Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth im Gnadenverfahren Gns 44/45:
von 6 Monaten Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von 3 Jahren
zugebilligt.
12.02.1949 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
Strafe wird nach Ablauf der Probezeit erlassen




