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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, Verwahrungsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.04.1945

SG 11/45
1 a SG 92/45
StABa Rep K 106 Nr. 176

Dobmeier, Grete, geb. Raithel

Geburtstag15.02.1910 in Rehau
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandverwitwet
Wohnort Hof, Wölbattendorferweg 41

Käppel, Dora, geb. Rentsch

Geburtstag21.06.1901 in Plauen
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Mühlstr. 20

Dietz, Frieda, geb. Weber

Geburtstag29.01.1902 in Hof
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandgeschieden
Wohnort Hof, Saalleitenweg 3

Winkler, Jette, geb. Unglaub

Geburtstag21.10.1911 in Hof
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Leimitzerweg 41

Lauterbach, Luise

Geburtstag18.10.1919 in Hof
BerufReichsbahnhelferin
Familienstandledig
Wohnort Hof, Max-Rink-Str. 4
07.03.1945
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagten waren seit mehreren Jahren als Reichsbahnhelferinnen beschäftigt
und als Zugführerinnen oder Packmeisterinnen tätig. Ihnen wurde zur Last gelegt,
im Zeitraum Mai 1944 bis Anfang 1945 in mehreren Fällen, teils allein, teils gemeinschaftlich, 
Bahnsendungen „beraubt“ zu haben.  

Die Beschuldigte Dobmeier, Grete, geb. Raithel wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 07.02.1945 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Käppel, Dora, geb. Rentsch wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 07.02.1945 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Dietz, Frieda, geb. Weber wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 08.02.1945 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Winkler, Jette, geb. Unglaub wurde am 31.01.1945 festgenommen und
befand sich seit 08.02.1945 in Untersuchungshaft  im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Lauterbach, Luise befand sich nicht in Untersuchungshaft.


Mit Datum 07.03.1945 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:

Bei den Angeklagten Dobmeier, Käppel, Dietz und Winkler jeweils wegen eines fortgesetzten,
bei der Angeklagten Lauterbach wegen Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m.
Diebstahl, teils nach § 242 RStGB, teils nach § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend
mit erschwertem Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1 und 2 RStGB, bei der Angeklagten Dobmeier
außerdem teils mit Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Ziff. 1, § 73 RStGB, die Diebstähle von
ihr begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, §§ 244, 245 RStGB.


In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof am 05.04.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagten wegen der ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verurteilen und zwar:

 

- die Angeklagte Dobmeier zum Tode unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
   auf Lebensdauer


- die Angeklagte Käppel zur Zuchthausstrafe von 4 Jahren unter Aberkennung der
   bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren


- die Angeklagte Dietz zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren unter Aberkennung der
   bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren


- die Angeklagte Winkler zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr unter Aberkennung der
   bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 1 Jahr


- die Angeklagte Lauterbach zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
 

und sämtliche Angeklagten zu den Kosten des Verfahrens.





 

05.04.1945
Urteil
Tenor:

I. Grete Dobmeier hat fortgesetzt, teilweise allein, teilweise gemeinschaftlich
   mit der Dora Käppel, der Frieda Dietz, der Jette Winkler und der Luise Lauterbach
   Gepäckstücke der Reichsbahn beraubt.

Es werden kostenfällig verurteilt:

a) als Volksschädlinge:
    Grete Dobmeier zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren
    Dora Käppel zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren
    Frieda Dietz zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten


b) ferner
    Jette Winkler zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
    Luise Lauterbach zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten

II. Die Ehrenrechte werden aberkannt
    
der Grete Dobmeier auf 6 Jahre
    
der Dora Käppel und der Frieda Dietz auf je 2 Jahre

III. Bei den Verurteilten Grete Dobmeier, Dora Käppel, Frieda Dietz und Jette Winkler
      werden je 2 Monate der Haft angerechnet.

 

Vollstreckung
Dobmeier, Grete:

15.04.1945  Strafunterbrechung
01.05.1945  Fortsetzung der Strafvollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof

Anordnung der amerikanischen Militärregierung:
Zuchthausstrafe wird von 6 Jahren auf 3 Jahre reduziert und die Untersuchungshaft
ist voll anzurechnen.

06.11.1945  An das Frauenzuchthaus Aichach gerichtetes Ersuchen der StA Bayreuth um
                   Aufnahme der Verurteilten
19.11.1945   Rücknahme des Aufnahmeersuchens mit der Begründung: 
                    "Die amerik. Militärregierung in Hof hat in Anbetracht der schwierigen
                    Verkehrsverhältnisse die Genehmigung zum Transport von Schubgefangenen
                    untersagt."

10.05.1947  Verschubung vom Gerichtsgefängnis Hof in das Frauenzuchthaus Aichach
26.11.1947   Ablehnung eines Gnadengesuchs durch das Bayer. Staatsministerium der Justiz:
                    „Das Gesuch eignet sich nicht zur Berücksichtigung“
14.02.1948   Von der amerik. Überprüfungskommission festgesetztes Strafende
14.02.1948   Entlassung aus Strafanstalt Aichach nach vollständiger Verbüßung
 

Käppel, Dora:

Anordnung der amerikanischen Militärregierung:
Zuchthausstrafe wird von 2 Jahren auf 1 Jahr reduziert.
 

17.02.1946  Entlassung aus Gerichtsgefängnis Hof nach vollständiger Verbüßung.
 

Dietz, Frieda:

16.04.1945  Strafunterbrechung
24.04.1945  Fortsetzung der Vollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof
 

Anordnung der amerikanischen Militärregierung:
Zuchthausstrafe wird von 1 Jahr 6 Monaten auf 9 Monate reduziert.

09.11.1945  Entlassung aus Gerichtsgefängnis Hof nach vollständiger Verbüßung.
 

Winkler, Jette:

16.04.1945  Strafunterbrechung

04.05.1945  Fortsetzung der Vollstreckung im Gerichtsgefängnis Hof

Anordnung der amerikanischen Militärregierung:
Gefängnisstrafe wird von 10 Monaten auf 4 Monate 13 Tage reduziert. Untersuchungshaft
ist voll anzurechnen.

30.06.1945  Entlassung aus Gerichtsgefängnis Hof nach vollständiger Verbüßung
 

Lauterbach, Luise:

27.12.1945   Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth im Gnadenverfahren Gns 44/45:

                    Der Verurteilten Lauterbach wird für die gegen sie verhängte Gefängnisstrafe
                    von 6 Monaten Strafaussetzung zur Bewährung für die Dauer von 3 Jahren
                    zugebilligt.
12.02.1949  Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth:
                    Strafe wird nach Ablauf der Probezeit erlassen

Brehm, Rudolf

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Dr. Hagen, Robert

//Hagen,

Mohr, Karl-Michael

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Spieß, Ernst

Dr. Jacobi-Wermke, Rudolf

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