Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 02.03.1943
Gries, Elisabeth
Die Beschuldigte arbeitete seit dem 24.11.1941 bei dem Bäckermeister Hans Kolb in
Betzenstein. Im Dezember 1941 soll sich der serbische Kriegsgefangene Wladimir Petrovic,
der ebenfalls bei besagtem Bäcker arbeitete, erstmals der Beschuldigten auf dem Heuboden
angenähert und diese geküsst haben. Zwischen Januar 1942 und September 1942 soll die
Beschuldigte wiederholt mit dem Kriegsgefangenen Geschlechtsverkehr gehabt haben, wenn
beide bei der Arbeit zusammenkamen und sich unbeobachtet fühlten, sei es auf dem Heuboden,
im Kuhstall oder im Wald. Seit August 1942 fühle sich die Beschuldigte von Petrovic schwanger.
Im Dezember 1942 soll die Beschuldigte einen serbischen Kriegsgefangenen „abgeküsst“
haben.
Die Beschuldigte sei geständig, auch wenn sie sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
bemerkte, „in der Hoffnung“ zu sein, immer gegen den Verkehr gewehrt haben wolle.
Anmerkung: Die Beschuldigte gebar im Februar 1943 ein Kind (Frühgeburt). Vor diesem
Hintergrund nahm die Staatsanwaltschaft den mit der Anklage gestellten Haftbefehlsantrag
am 16.02.1943 zurück.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 15.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen
vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,
zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und
zur Kostentragung zu verurteilen.
Tenor:
- [Die Angeklagte] wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem serbischen
Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und zu den Kosten
verurteilt. - Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
In den Urteilsgründen heißt es u.a.:
„Zugestanden mag der Angeklagten lediglich werden, daß sich der Kriegsgefangene gegen
sie sehr zudringlich benommen hat und die Intimitäten niemals von ihr ausgegangen waren.
Durch den wiederholten Geschlechtsverkehr mit einem Kriegsgefangenen hat sich die
Angeklagte gegen die Würde und die Interessen ihres Volkes schwerstens verfehlt und das
gesunde Volksempfinden gröblich verletzt.“
10.05.1943 Bewilligung von Strafaufschub bis 01.10.1943 (auf Gesuch des Vaters der
Verurteilten Johann Gries vom 07.05.1943, er benötige die Verurteilte dringend
als landwirtschaftliche Arbeitskraft) mit der Auflage, Weidensees nicht ohne
Genehmigung zu verlassen
23.09.1943 Bewilligung eines weiteren Strafaufschubs bis 01.11.1943 (auf weiteres Gesuch
des Vaters Johann Gries vom 18.09.1943)
01.11.1943 Strafbeginn im Frauenzuchthaus Aichach
22.12.1943 Umwandlung der Zuchthausstrafe in Gefängnisstrafe von gleicher Dauer durch
Gnadenerweis des Reichsministers der Justiz auf Gnadengesuch der
Verurteilten vom 07.11.1943.
Der Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth hatte sich gegen eine
Begnadigung ausgesprochen, der Vorstand des Zuchthauses und die
Staatsanwaltschaft bei dem Sondergericht (AGRat Dr. Weißenberger) sowie
der Generalstaatsanwalt in Bamberg für einen Gnadenerweis.
14.02.1944 Überstellung in das Frauenjugendgefängnis Hohenleuben (Kreis Greiz)
02.05.1944 Bewilligung von Strafunterbrechung zum Zwecke von Bestellungs- und
Erntearbeiten auf dem väterlichen Hof auf Gesuch des Vaters Johann Gries
10.05.1944 Beginn der Strafunterbrechung
15.08.1944 Zurückweisung eines auf bedingten Erlass des Strafrestes gerichteten
Gnadengesuchs der Schwester der Verurteilten Margarete Gries (eingegangen
am 04.08.1944) durch Bescheid der Staatsanwaltschaft Bayreuth im Namen
des Reichsministers der Justiz (AGRat Dr. Weißenberger)
27.09.1944 Zurückweisung eines auf bedingten Straferlass gerichteten
Gnadengesuchs des Vaters der Verurteilten Johann Gries vom 21.09.1944 durch Bescheid der
Staatsanwaltschaft Bayreuth im Namen des Reichsministers der Justiz (AGRat
Dr. Weißenberger)
10.10.1944 Ende der Strafunterbrechung; Strafvollzug im Frauenjugendgefängnis
Hohenleuben
31.10.1944 Verlegung in das Frauenjugendgefängnis Vechta (Oldenburg)
25.11.1944 Einlieferung in das Frauenjugendgefängnis Vechta (Oldenburg)
14.03.1945 Beschluss des Staatsanwaltschaft Bayreuth (1. StA Krumbholtz):
Reststrafenaussetzung zur Bewährung ab 03.04.1945 mit Bewährungsfrist bis
01.05.1948 im Gnadenwege auf Gnadengesuche der Verurteilten vom
18.02.1945 und ihres Vaters Johann Gries vom 05.03.1945
02.04.1945 Haftentlassung
17.02.1947 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Feststellung, dass das Urteil vom 02.03.1943 durch §§ 2h, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben und der Vermerk im
Strafregister zu tilgen ist.
13.02.1950 Ausstellung einer Bescheinigung über die verbüßte Strafe von insgesamt 366
Tagen durch die Staatsanwaltschaft Bayreuth auf Antrag der Verurteilten
zwecks „Geltendmachung d. Ansprüche für die abgebüsste Strafhaft“.
Ob, wann und in welcher Höhe eine Entschädigungszahlung erfolgte, ist der
Akte nicht zu entnehmen





