pfeil-icon

Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940 / Urteil vom 02.03.1943

SG 7/43
SG Js 39/43
StABa Rep K 106 Nr. 50

Gries, Elisabeth

Geburtstag06.05.1924 in Weidensees
BerufLandwirtstochter
Familienstandledig
Wohnort Weidensees Nr. 3
15.02.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Beschuldigte arbeitete seit dem 24.11.1941 bei dem Bäckermeister Hans Kolb in
Betzenstein. Im Dezember 1941 soll sich der serbische Kriegsgefangene Wladimir Petrovic,
der ebenfalls bei besagtem Bäcker arbeitete, erstmals der Beschuldigten auf dem Heuboden
angenähert und diese geküsst haben. Zwischen Januar 1942 und September 1942 soll die
Beschuldigte wiederholt mit dem Kriegsgefangenen Geschlechtsverkehr gehabt haben, wenn
beide bei der Arbeit zusammenkamen und sich unbeobachtet fühlten, sei es auf dem Heuboden,
im Kuhstall oder im Wald. Seit August 1942 fühle sich die Beschuldigte von Petrovic schwanger.

 

Im Dezember 1942 soll die Beschuldigte einen serbischen Kriegsgefangenen „abgeküsst“
haben.

 

Die Beschuldigte sei geständig, auch wenn sie sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
bemerkte, „in der Hoffnung“ zu sein, immer gegen den Verkehr gewehrt haben wolle.

 

Anmerkung: Die Beschuldigte gebar im Februar 1943 ein Kind (Frühgeburt). Vor diesem
Hintergrund nahm die Staatsanwaltschaft den mit der Anklage gestellten Haftbefehlsantrag
am 16.02.1943 zurück.
 

Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 15.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach
§ 4 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen
Volkes vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen
vom 11.05.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 02.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte entsprechend der Anklage zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,
zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und
zur Kostentragung zu verurteilen.

 

02.03.1943
Urteil

 

Tenor:
 

  1. [Die Angeklagte] wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem serbischen
    Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und zu den Kosten
    verurteilt.
  2. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.

 

In den Urteilsgründen heißt es u.a.:
 

„Zugestanden mag der Angeklagten lediglich werden, daß sich der Kriegsgefangene gegen
sie sehr zudringlich benommen hat und die Intimitäten niemals von ihr ausgegangen waren.
Durch den wiederholten Geschlechtsverkehr mit einem Kriegsgefangenen hat sich die
Angeklagte gegen die Würde und die Interessen ihres Volkes schwerstens verfehlt und das
gesunde Volksempfinden gröblich verletzt.“

 

 

Vollstreckung

10.05.1943      Bewilligung von Strafaufschub bis 01.10.1943 (auf Gesuch des Vaters der
                        Verurteilten Johann Gries vom 07.05.1943, er benötige die Verurteilte dringend
                        als landwirtschaftliche Arbeitskraft) mit der Auflage, Weidensees nicht ohne
                        Genehmigung zu verlassen

23.09.1943      Bewilligung eines weiteren Strafaufschubs bis 01.11.1943 (auf weiteres Gesuch
                        des Vaters Johann Gries vom 18.09.1943)

01.11.1943        Strafbeginn im Frauenzuchthaus Aichach

22.12.1943       Umwandlung der Zuchthausstrafe in Gefängnisstrafe von gleicher Dauer durch
                        Gnadenerweis des Reichsministers der Justiz auf Gnadengesuch der
                        Verurteilten vom 07.11.1943.
                        Der Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth hatte sich gegen eine
                        Begnadigung ausgesprochen, der Vorstand des Zuchthauses und die
                        Staatsanwaltschaft bei dem Sondergericht (AGRat Dr. Weißenberger) sowie
                        der Generalstaatsanwalt in Bamberg für einen Gnadenerweis.

14.02.1944       Überstellung in das Frauenjugendgefängnis Hohenleuben (Kreis Greiz)

02.05.1944      Bewilligung von Strafunterbrechung zum Zwecke von Bestellungs- und
                         Erntearbeiten auf dem väterlichen Hof auf Gesuch des Vaters Johann Gries

10.05.1944       Beginn der Strafunterbrechung

15.08.1944       Zurückweisung eines auf bedingten Erlass des Strafrestes gerichteten
                         Gnadengesuchs der Schwester der Verurteilten Margarete Gries (eingegangen
                         am 04.08.1944) durch Bescheid der Staatsanwaltschaft Bayreuth im Namen
                         des Reichsministers der Justiz (AGRat Dr. Weißenberger)

27.09.1944       Zurückweisung eines auf bedingten Straferlass gerichteten
                         Gnadengesuchs des Vaters der Verurteilten Johann Gries vom 21.09.1944 durch Bescheid der
                         Staatsanwaltschaft Bayreuth im Namen des Reichsministers der Justiz (AGRat
                         Dr. Weißenberger)

10.10.1944        Ende der Strafunterbrechung; Strafvollzug im Frauenjugendgefängnis
                         Hohenleuben

31.10.1944        Verlegung in das Frauenjugendgefängnis Vechta (Oldenburg)

25.11.1944         Einlieferung in das Frauenjugendgefängnis Vechta (Oldenburg)

14.03.1945        Beschluss des Staatsanwaltschaft Bayreuth (1. StA Krumbholtz):
                         Reststrafenaussetzung zur Bewährung ab 03.04.1945 mit Bewährungsfrist bis
                         01.05.1948 im Gnadenwege  auf Gnadengesuche der Verurteilten vom
                         18.02.1945 und ihres Vaters Johann Gries vom 05.03.1945

02.04.1945      Haftentlassung

17.02.1947        Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                         Feststellung, dass das Urteil vom 02.03.1943 durch §§ 2h, 9 des
                         Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben und der Vermerk im
                         Strafregister zu tilgen ist.

13.02.1950       Ausstellung einer Bescheinigung über die verbüßte Strafe von insgesamt 366
                         Tagen durch die Staatsanwaltschaft Bayreuth auf Antrag der Verurteilten
                         zwecks „Geltendmachung d. Ansprüche für die abgebüsste Strafhaft“.                       

                         Ob, wann und in welcher Höhe eine Entschädigungszahlung erfolgte, ist der
                         Akte nicht zu entnehmen

 

 

 

 

 

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

1Richter.png

Brehm, Rudolf

02_Kollektionen/Richter/Brehm/Brehm_Passfoto_BArch

Dr. Beutner, Richard

02_Kollektionen/Richter/Beutner/Beutner_Passfoto_BArch

Krumbholtz, Karl

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Krumbholtz/Krumbholtz_Passfoto_BArch

Dr. Stadelmann, Fritz

Staatsanwälte/IMG_5395.jpeg
Dokumente