Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Rückfalldiebstahl gem. §§ 242, 244 RStGB i.V.m. Verbrechen des Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB / Urteil vom 18.03.1943
Felsner, Kunigunde Ottilie, geb. Kurtz
Die Angeklagte, die in den Jahren 1935 und 1937 bereits wegen Diebstahls zu Geldstrafen
verurteilt worden war, war im Jahr 1942 in der Neuen Baumwollspinnerei in Bayreuth als
Arbeiterin beschäftigt. Ihr wurde zur Last gelegt, am 14.12.1942 unter Ausnutzung der
Verdunkelungsvorschriften aus einem Kinderwagen Kleider- und Lebensmittelmarken
entwendet zu haben. Am 29.01.1943 soll sie sich in der Bayreuther Metzgerei Morg den
zurückgelassenen Geldbeutel eines anderen Kunden angeeignet haben.
Die Beschuldigte wurde am 18.02.1943 festgenommen und befand sich seit 18.02.1943
in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 03.03.1943 beschreibt der Sachverständige Dr.
Freundorfer (Staatliches Gesundheitsamt Bayreuth), dass die Angeklagte gem. Beschluss
des Erbgesundheitsgerichts Bayreuth vom 31.01.1935 wegen „angeborenen Schwachsinns“
am 26.03.1935 „unfruchtbar gemacht“ worden sei. Wegen Vorliegens eines Schwachsinns
sei die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 RStGB), eine
Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 RStGB) liege aber nicht vor.
Mit Datum 08.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Rückfalldiebstahl gem. §§ 242, 244 RStGB i.V.m. Verbrechen
des Rückfalldiebstahls nach §§ 242, 244, 245, 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft einen
Schuldspruch wie Anklage und eine Verurteilung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr sowie
zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen eines unter Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr
getroffenen Maßnahmen begangenen Rückfalldiebstahls von Lebensmittelmarken und
wegen eines weiteren Rückfalldiebstahls von Lebensmittelmarken zur Gesamtgefängnisstrafe
von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
Auf die erkannte Strafe wird 1 Monat der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
14.04.1943 Verlegung vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das Gerichtsgefängnis
Rothenfeld
04.09.1943 Strafanstalt Bernau / Chiemsee (zur Arbeitsleistung)
10.12.1943 Gerichtsgefängnis Eichstätt (zur Arbeitsleistung)
17.02.1944 Haftentlassung nach vollständiger Strafverbüßung





