Verfahren des Volksgerichtshofes
Verbrechen der Wehrkraftzersetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO, §§ 91b, 73 StGB
Dr. med. Albin Johann Vogt
Der Angeklagte war als praktischer Arzt in Nordhalben (Gau Bayreuth) tätig.
Ihm wurde zur Last gelegt, am 20. Juli 1944 in seiner Wohnung gegenüber einer Besucherin, zugleich Patientin, sich über das Misslingen des am selben Tag stattgefundenen Attentats auf Hitler verächtlich geäußert zu haben. Nachdem er die Meldung vom Überleben Hitlers gehört habe, soll er geäußert haben: „So eine Schweinerei!“ Auf Nachfrage, was er mit dieser Äußerung meine, habe er gesagt, ob die Besucherin denn nicht wisse, wie aussichtslos die gegenwärtige Lage sei und
„Donnerkeil nochmal, jetzt ist der Kerl wieder nicht verreckt. Mir tun die Generäle leid, die davon betroffen sind.“
Unter den jetzigen Umständen würde Deutschland niemals den Krieg gewinnen und es sei schade um jeden Soldaten, der heute noch an der Front falle. Er könne nicht verstehen, wie man einem Mann aus dem Volk die Führung übergebe, der von Staatsführung keine Ahnung habe.
Dr. Vogt wurde am 23.09.1944 festgenommen und befand sich seit 25.09.1944 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Nürnberg. Am 02.03.1945 wurde er in das Gerichtsgefängnis Bayreuth überstellt.
Am 28.02.1945 hatte der Oberreichsanwalt bei dem Volksgerichtshof Anklage gegen Dr. Vogt erhoben wegen eines Verbrechens der Wehrkraftzersetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO, §§ 91b, 73 RStGB.
In der zweitägigen Verhandlung (19. und 20.03.1945) des 6. Senats des VGH im Strafkammersaal des Bayreuther Landgerichts beantragte der Oberreichsanwalt, vertreten durch den Bayreuther Staatsanwalt Dr. Jacobi-Wermke, den Angeklagten wegen Wehrkraftzersetzung unter Annahme eines minder schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu verurteilen.
Tenor:
Albin Vogt, ein im übrigen gut beleumundeter Arzt, hat am 20. Juli 1944, als er von dem Anschlag auf den Führer hörte, gegenüber seiner Frau und einer weiteren Volksgenossin geäußert: „Schade - jetzt wäre der Krieg aus.“
Nach den Umständen und nach seiner Persönlichkeit hat er die Tragweite seiner Worte nicht voll ermessen. Deshalb wird er unter Annahme eines minder schweren Falles der Wehrkraftzersetzung mit 3 - drei - Jahren Zuchthaus und 3 - drei - Jahren Ehrverlust bestraft.
Die Untersuchungshaft wird auf seine Strafe angerechnet.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.
Der Verurteilte wurde am 10. April 1945 in das Zuchthaus Bayreuth verlegt und erhielt dort die Gefangenenbuchnummer 17/45.
Am 14. April 1945 wurde Bayreuth von der US-Army eingenommen und die Gefängnistore wurden geöffnet.
Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob und wann der Verurteilte freigekommen ist.



