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Dr. Lorenz, Adam

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02.04.1901 in Neuss

Dr. Friedrich Adam Lorenz wurde als Sohn des Neusser Metzgermeisters Adam Lorenz und seiner Frau Louise, geb. Bock, am 02.04.1901 in Neuss geboren (vgl. Geburtsregister der Stadt Neuss StAN, B.02.04.305_Ne_G_Lorenz, Adam_1901-317). Die Familie wohnte in Neuss, Glockhammer 32.


Lorenz war katholisch. Im Mai 1922 verzog er für wenige Monate nach Köln, um im August desselben Jahres wieder in die elterliche Wohnung zurückzukehren. Am 13.04.1927 zog er um in die Breitestr. 55, am 28.03.1928 in die Spülgasse 2 (später Glockhammer 30).


Am 15. August 1932 heiratete er die am 07.05.1910 in Metz geborene Irma Katharina Maria Rück (diese verstarb am 29.05.1987). Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.


Die Eheleute wohnten zunächst im Anwesen Glockhammer 30, ab 10.10.1932 in der Elisenstraße 19. Am 27.02.1933 erfolgte ein weiterer Umzug nach Wanne-Eickel, Schwerinstraße 13.

Nach dem Krieg, nämlich ab dem 01.10.1948, war Dr. Lorenz wieder wohnhaft in Neuß, u.a. in Glockhammer 30, zuletzt in der Jahnstraße 23.


Dr. Lorenz verstarb am 14.12.1998 in Neuss.



 

Dr. Lorenz war 

  • seit 01.02.1933 Amtsgerichtsrat in Wanne-Eickel,
  • später wurde er Landgerichtsdirektor und war
  • seit 1939 in Düsseldorf tätig
  • seit 16.02.1940 war er als Landgerichtsdirektor abgeordnet an den Volksgerichtshof

Am Volksgerichtshof war Lorenz an mindestens 62 Todesurteilen beteiligt. Mit der Verlegung zweier Senate des VGH nach Bayreuth war Lorenz auch dort tätig. 

Wir hoffen, durch unsere weiter andauernde Forschungsarbeit weitere Details zu erfahren. 

Hierzu haben wir bislang noch keine belegbaren Erkenntnisse. Insbesondere wissen wir bislang nicht, wo Dr. Lorenz während des Krieges und unmittelbar danach gewohnt hat (er tauchte erst wieder 1948 in seiner Heimatstadt auf). Daher wissen wir bislang auch nicht, vor welcher Spruchkammer er sich dem Entnazifizierungsverfahren stellen musste.

Wir können aus seiner Wiederanstellung in der Justiz NRW lediglich den Schluss ziehen, dass dies für ihn "erfolgreich" verlaufen ist.

Wir werden aber weiter forschen.
 

 
Dr. Adam Lorenz war nach dem Krieg wieder als Amtsgerichtsrat in Düsseldorf tätig. Er wurde zum 01.01.1962 in den Ruhestand versetzt.

In den 1960er Jahren waren gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren wegen Mordes bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf anhängig.
 
Gegenstand des Verfahrens 8 I Js 4287/60 waren 60 Todesurteile des VGH, an denen Dr. Lorenz beteiligt gewesen war. Das Verfahren wurde am 13.06.1960 eingestellt. Eine bedeutende Rolle spielte hierbei auch der von Dr. Albin Vogt ausgestellte „Persilschein“.

Dr. Albin Vogt, der vom VGH am 20.03.1945 in Bayreuth zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt worden war (vgl. unter Verfahren des VGH, Az. 6 L 38/45), hatte Dr. Lorenz nämlich am 15.02.1947 ebenso einen „Persilschein“ ausgestellt wie er dies auch bei dem als Vertreter des Oberreichsanwalts handelnden Staatsanwalt Jacobi-Wermke wenig später mit Schreiben vom 17.02.1947 tat (vgl. dort).

Das weitere Verfahren war zunächst vom Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin unter Az. 3 P (K) Js 2/64 geführt, schließlich aber an die StA Düsseldorf abgegeben und dort unter dem Az. 8 I Js 1295/64 geführt worden. Seinen Anfang hatte das Verfahren genommen durch eine bei der Staatsanwaltschaft Wien am 04.05.1962 erstattete Strafanzeige der Kommunistischen Partei Österreichs wegen Mordes an dem am 02.10.1895 in Graz geborenen Franz Jaindl-Haring, der mit Urteil des VGH vom 22.06.1944, Az. 6 H 38/44, wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt worden war.
 
Dr. Lorenz hatte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.10.1964 angegeben, an das Urteil gegen Jaindl-Haring und an die Verhandlung keine Erinnerung mehr zu haben, jedoch sicher zu sein, dass er gegen eine Todesstrafe gestimmt habe. Auch dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingestellt. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte dabei auch eine frühere Aussage von Lorenz, in der er angegeben hatte, am 16.02.1940 ohne sein Einverständnis als Hilfsrichter an den VGH abgeordnet worden zu sein. Als Richter am VGH habe er - entsprechend seiner Einstellung als gläubiger Katholik - seine Aufgabe stets darin gesehen, die Verhängung von Todesstrafen zu verhindern, wenn es nach dem Gesetz und der ganzen Sachlage zulässig gewesen sei.

In diesem Verfahren bejahte die Staatsanwaltschaft zwar einen Mord, war aber der Auffassung, dass nicht nachzuweisen sei, dass Lorenz ebenfalls für die Todesstrafe gestimmt habe. Sie stellte das Verfahren daher mit Verfügung vom 02.11.1964 ebenfalls ein. 
 
In einer späteren Überprüfung führte das Justizministerium NRW hierzu aus, dass unabhängig von der Frage, ob Lorenz für die Todesstrafe gestimmt habe, keine Wahrscheinlichkeit bestehe, "daß er wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit einem Tötungsdelikt verurteilt werden würde (zu den Voraussetzungen der Anklageerhebung zu vgl. KMR anm. 3 zu § 170 StPO  und Anm. 2 zu § 203 StPO). Das Strafmaß in den fraglichen Urteilen ist zwar, heute gesehen, untragbar. Daß aber AGR Dr. Lorenz es aus seiner damaligen, für die heutige strafrechtliche Beurteilung maßgebenden Sicht, die unter dem Eindruck der Kriegsverhältnisse und der nationalsozialistischen Propaganda getrübt gewesen sein dürfte, als rechtswidrig erkannt hat, wird nicht nachgewiesen werden können." (zur Nachkriegsrechtsprechung des BGH zu Justizunrecht in der NS-Zeit vgl. unter "Umgang mit Justizunrecht").
 
  • Landesarchiv NRW NW 0238 Nr. 545
  • Landesarchiv NRW NW 0377 Nr. 4696
  • Landesarchiv NRW NW 0377 Nr. 6596
  • Stadtarchiv der Stadt Neuss