Verfahren des Volksgerichtshofes
Wehrkraftzersetzung, Feindbegünstigung und Rundfunkverbrechen nach § 5 KSSVO, §§ 91b, 73 RStGB, §§ 1 und 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939.
Dr. phil. Madlener, Leo Wilhelm
Der Angeklagte war seit 1933 katholischer Pfarrer in Burggrub. In dieser Funktion betreute er auch seelsorgerisch das der Familie Stauffenberg gehörende Schloss Greifenstein.
Dr. Madlener war bereits mehrfach „beanstandet“ worden, weil er im Religionsunterricht den Hitlergruß (Deutscher Gruß) nicht benutzte, bei besonderen Anlässen nicht flaggte und durch Abhalten von Gottesdiensten gegen das Feiertagsrecht verstieß.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seit Jahren ausländische Rundfunksender und die dort ausgestrahlten Lageberichte gehört zu haben. Zudem habe er sich in Gesprächen mit Karl Geiger, dem Schlosswart von Greifenstein, despektierlich geäußert haben. So habe er Hitler als „Verführer“ bezeichnet. Beide hätten geäußert, dass der Krieg für Deutschland längst verloren sei und es im nationalsozialistischen Staat keine persönliche Freiheit gäbe. Es sei wünschenswert, dass den Führer der Teufel hole.
Am 29.01.1945 erhob Oberreichsanwalt Parrisius Anklage.
Antrag der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung des 2. Senats des VGH im Strafkammersitzungssaal des LG Bayreuth v. 16.03.1945, an der neben den Berufsrichtern des VGH auch Kreisleiter Kuhr beteiligt war, ist nicht bekannt, da das Protokoll bislang nicht auffindbar war.
Verbrechen der Wehrkraftzersetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO, §§ 91b, 73 StGB
Dr. med. Albin Johann Vogt
Der Angeklagte war als praktischer Arzt in Nordhalben (Gau Bayreuth) tätig.
Ihm wurde zur Last gelegt, am 20. Juli 1944 in seiner Wohnung gegenüber einer Besucherin, zugleich Patientin, sich über das Misslingen des am selben Tag stattgefundenen Attentats auf Hitler verächtlich geäußert zu haben. Nachdem er die Meldung vom Überleben Hitlers gehört habe, soll er geäußert haben: „So eine Schweinerei!“ Auf Nachfrage, was er mit dieser Äußerung meine, habe er gesagt, ob die Besucherin denn nicht wisse, wie aussichtslos die gegenwärtige Lage sei und
„Donnerkeil nochmal, jetzt ist der Kerl wieder nicht verreckt. Mir tun die Generäle leid, die davon betroffen sind.“
Unter den jetzigen Umständen würde Deutschland niemals den Krieg gewinnen und es sei schade um jeden Soldaten, der heute noch an der Front falle. Er könne nicht verstehen, wie man einem Mann aus dem Volk die Führung übergebe, der von Staatsführung keine Ahnung habe.
Dr. Vogt wurde am 23.09.1944 festgenommen und befand sich seit 25.09.1944 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Nürnberg. Am 02.03.1945 wurde er in das Gerichtsgefängnis Bayreuth überstellt.
Am 28.02.1945 hatte der Oberreichsanwalt bei dem Volksgerichtshof Anklage gegen Dr. Vogt erhoben wegen eines Verbrechens der Wehrkraftzersetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO, §§ 91b, 73 RStGB.
In der zweitägigen Verhandlung (19. und 20.03.1945) des 6. Senats des VGH im Strafkammersaal des Bayreuther Landgerichts beantragte der Oberreichsanwalt, vertreten durch den Bayreuther Staatsanwalt Dr. Jacobi-Wermke, den Angeklagten wegen Wehrkraftzersetzung unter Annahme eines minder schweren Falles zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu verurteilen.
