Im März 1948 verließ die Sowjetunion den am 5. Juni 1945 installierten Alliierten Kontrollrat und die drei Westmächte versuchten in ihren jeweiligen Zonen das Vorhaben, NS-Verbrechen vor Gericht zu bringen, allein weiter umzusetzen.
Bereits ab Juni/Juli 1945 wurden allmählich wieder Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte eröffnet, die mit deutschem Richterkräften besetzt wurden. Doch diese standen bei ihrer Tätigkeit vor mannigfaltigen Schwierigkeiten. Denn die Siegermächte hatten beispielhaft alle ehemaligen NS-Gesetze für ungültig erklärt, und Verbote erlassen, die noch verbliebenen deutschen Gesetze nach „nationalsozialistischen Grundsätzen“ auszulegen. Die Verunsicherung bei den westdeutschen Gerichten war daher groß. Es lag auf der Hand, dass diese Zustände nicht gerade einer einheitlichen Rechtsprechung förderlich waren. Ein weiteres Problem, das zu lösen war, fußte auf der Präambel des KGR 10. Hiernach sollte nämlich „eine einheitliche Rechtsgrundlage“ für „die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und anderen Missetätern“ geschaffen werden. Dies sollte auch dann gelten, wenn den Deutschen die Strafverfolgung nach dem KRG 10 übertragen werden würde. Doch die von den Briten erhoffte konsequente Strafverfolgung von NS-Tätern durch deutsche Gerichte nach dem KRG 10 blieb aus.(5)
Nach Ansicht der Briten war daher eine Korrektur dieser unbefriedigenden Rechtsprechung unabdingbar. Eine einheitliche Rechtsprechung, insbesondere auf dem Gebiet des KGR 10, konnte nach ihrer Vorstellung nur durch ein höchstes Revisionsgericht erreicht werden, welches das KGR 10 nach den von ihnen vorgegebenen Regeln anwandte. Da das Reichsgericht als höchstes Revisionsgericht nach der Kapitulation für immer aufgelöst worden war, mussten die Briten eine andere Lösung finden. Sie installierten daher am 29. Mai 1948 in ihrer Zone ein Gericht, das im Gegensatz zum Nürnberger Alliierten Militärgerichtshof nahezu in Vergessenheit geraten ist. Es war der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHBZ) mit Sitz in Köln.(6) Anders als in Nürnberg urteilten dort jedoch nicht ausländische, sondern deutsche Richter. Trotz der geringen Auswahl gelang es den Briten Richter zu finden, die ehemals keine NSDAP-Mitglieder waren, aus politischen Gründen verfolgt oder aus sonstigen Gründen über jeden Verdacht einer politischen Belastung erhaben waren.(7)
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Strafverfahren gegen Veit Harlan, den Regisseur und Drehbuchautor des NS-Films „Jud Süß“, ein vom Propagandaminister Joseph Goebbels initiierter antisemitischer rassistischer Hetzfilm aus dem Jahr 1940.(8)
Als 1948 bekannt wurde, dass Harlan die Entnazifizierung als „unbelastet“ durchlaufen hatte, stellte die Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes (VVN) gegen ihn Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg. Sie beschuldigten Harlan, als Regisseur dieses Films ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Dabei verwiesen sie auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 Artikel II Nr. 1 c, wonach auch die „Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen“ unter Strafe gestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Hamburg stützte ihre Anklage denn auch auf diese Vorschrift. Der Prozess gegen Veit Harlan fand vor dem Hamburger Schwurgericht im Frühjahr 1949 statt.
Harlan stilisierte sich zum unpolitischen Künstler, zeigte keine Reue, fand sich vielmehr unschuldig und verteidigte sich frech. Er „habe aus Angst vor Goebbels die Regiearbeit übernommen, eine Ablehnung wäre einem `Selbstmord` gleichgekommen.“ Die damalige Creme der deutschen Schauspieler, Gustaf Gründgens, Werner Krauss und Willi Forst u. a., traten als Harlans Entlastungszeugen auf.
Nachdem der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer (Walter Tyrolf), ein überzeugter Nationalsozialist und Antisemit (ehemals Ankläger beim Sondergericht Hamburg), Veit Harlan am 23. April 1949 freigesprochen hatte, klatschten viele Zuschauer Beifall.
Die Urteilsgründe waren ein Beispiel dafür, wie deutsche Gerichte die Anwendung des KRG 10 zu verhindern wussten. So wurde der rassistische Film noch nicht einmal im Ansatz historisch eingeordnet. Ganz offensichtlich suchte die Schwurgerichtskammer nach einem Weg, Harlan freizusprechen. Und es fand einen: Der Film „erfülle zwar ... den Tatbestand eines `Angriffsverhaltens` (gegen die Juden) aus ideologisch-rassischen Gründen, habe aber keine Folgen gehabt, die nicht auch ohne ihn eingetreten wären. Harlan könne nicht als Täter eines Verbrechens gelten, weil der Taterfolg (die Judenverfolgung) ...nicht nachweisbar sei.“ Der Film sei im Übrigen nicht ursächlich für die Judenverfolgung gewesen, denn die „Juden in Deutschland“ wären „ohne den Jud-Süß-Film ebenso verfolgt worden.“
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin musste sich nun der OGHBZ mit dieser Sache beschäftigen. Den Vorsitz des dreiköpfigen Senats führte Curt Staff, vormals Landgerichtsrat am Landgericht Braunschweig, als bekennender Sozialdemokrat jedoch von den Nazis entlassen und 1935/1936 im KZ Dachau interniert.
Am 12. Dezember 1949, also nach Gründung der Bundesrepublik, gab der Senat seine Entscheidung bekannt. In einem 29 Seiten umfassenden Urteil, mit dem es den Hamburger Freispruch aufhob, setzte sich der 1. Strafsenat des OGHBZ akribisch mit der Rechtsmeinung der Hamburger Schwurgerichtskammer auseinander. Es beschrieb detailliert die mörderische Verfolgung der Juden während des Dritten Reiches und ordnete den Holocaust in den gesellschaftspolitischen und historischen Kontext ein:
„Die Besonderheit des...Falles ist... die, dass sich die Tat des Angeklagten nicht gegen bestimmte Juden, sondern gegen...die Juden allgemein richtet, und dass der Angeklagte durch sein Tun, die Filmherstellung, für sich allein einen Juden schwerlich unmittelbar zu schädigen vermochte. Die Schädigung konnte vielmehr nur dadurch eintreten, dass der öffentlich gezeigte Film die bereits verfolgten Juden in ihrer Gesamtheit, vor allem die deutschen Juden, in der öffentlichen Meinung weiter herabwürdigte und dadurch in ihren Menschenrechten nachhaltig verletzte und auch dadurch, dass er andere zu Angriffen gegen Juden veranlasste oder sie jedenfalls geneigt machte, solche Angriffe Dritter zu dulden und unwidersprochen hinzunehmen. In beiden Fällen ist die rechtliche Ursächlichkeit des Films für den Taterfolg gegeben. ....Enthält ein geschickt gemachter Film die hier festgestellte Tendenz `Alle Juden sind schlecht` und hämmert er dies im Rahmen einer erregenden Filmhandlung, die von ausgezeichneten Schauspielern gestaltet wird, etwa 19 Millionen Menschen in jahrelangen, zahllosen Vorführungen ein, so ist klar, dass viele der Zuhörer der Hetzwirkung mehr oder weniger erliegen und in ihrem gesunden Urteil und ihrer ursprünglichen Menschlichkeit vergiftet werden. ....Während man die Juden im Osten und in den Konzentrationslagern massenweise tötete oder unausbleiblichen Seuchen hilflos aussetzte, verhetzte und `beruhigte` man das deutsche Volk in dieser Beziehung durch eine wohlberechnete Massenpropaganda, deren Kern die Behauptung war, dass man sich der `jüdischen Schädlinge` nur auf diese Weise wirksam entledigen könne und dass sie dieses Schicksal im Interesse der Erhaltung des deutschen Volkes auch verdienten. Ein nicht unwesentliches Werkzeug dieser zur Vernichtung der Juden gehörigen Hetze war der Film `Jud Süß`.“(9)
Der OGHBZ wurde am 1. Oktober 1950, nur wenige Monate nach jenem Verfahren (10) aufgelöst, denn am 8. Oktober 1950 wurde der Bundesgerichtshof eröffnet, der die Funktion des OGHBZ übernahm, jetzt aber für die gesamte Bundesrepublik. Erster Präsident des BGH wurde jedoch nicht der als Kandidat gehandelte Präsident des OGHBZ, Ernst Wolff, Unbelasteter und Verfolgter des Nazi-Regimes. Dieser unterlag vielmehr dem vorbelasteten Hermann Weinkauff, seit 1949 Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg.(11)