
Hans Frank (1939)
Bundesarchiv, Bild 146-1989-011-13 / CC-BY-SA 3.0
„Genau so wie im monarchistischen ist im faschistischen Staatswesen begrifflich eine unabhängige Justiz nicht denkbar. Dieser innere begriffliche Widerspruch bildet auch die Erklärung für den Kampf der Rechtsradikalen gegen ein wirklich unabhängiges Richtertum, wie es nur in der demokratischen Republik Daseinsmöglichkeit hat. Schon heute sehen die Nationalsozialisten und ihre rechtsradikalen Anhänger in einer unabhängigen deutschen Justiz eine Gefahr für ihre Machtpläne. … Hemmungslose Mordlust - das Kennzeichen der Blutjustiz des Dritten Reiches."(1)
Im Dezember 1932 verfasste Linz als Vorsitzender des Deutschen Richterbundes das Neujahrsgrußwort für die Januar-Ausgabe 1933 der Deutschen Richterzeitung. Seiner Meinung nach werde 1933 - wie alle Jahre seit dem Ende der Monarchie - ein schweres Jahr für den DRB und seine ca. 13.000 Mitglieder werden. Im neuen Jahr werde die Sorge um das tägliche Brot weiter vorherrschen. Die Justiz sei mit Arbeit überlastet, zureichende Arbeitsmittel würden fehlen. Linz äußerte seine besondere Verbitterung über die parteipolitisch motivierte Kritik an Strafurteilen der Justiz. Er schloss mit den Worten
„Was uns das neue Jahr bringen wird, läßt sich nicht voraussehen. Etwas gutes läßt sich kaum erwarten, eher deuten alle Anzeichen auf neue Angriffe und neue Kämpfe um den Bestand des Rechts und eine unabhängige Rechtspflege hin.“(2)
(2) Hans Wrobel in Der Deutsche Richterbund im Jahre 1933
Reichspräsident von Hindenburg ernennt Adolf Hitler zum Reichskanzler.
Hierüber äußerte die Führung des DRB eine gewisse Besorgnis. Man fürchtete, „es möchten Maßnahmen ergriffen werden, die die Unabsetzbarkeit der Richter und die Unabhängigkeit der Justiz in Frage stellten.“(3)
Hintergrund waren u.a. die Angriffe der NSDAP auf die Richter des Schöffengerichts Charlottenburg, die im September 1931 gegen 34 SA-Angehörige zu verhandeln hatten. Die 34 Angeklagten gehörten zu einer Gruppe von insgesamt 1500 Beteiligten, die am 12.09.1931 (jüdisches Neujahrsfest) auf dem Berliner Kurfürstendamm Jagd auf Juden oder für solche gehaltene Personen gemacht hatten.(4)
Außerdem hatte man noch gut die Reaktionen führender NSDAP-Angehöriger (Hitler: „ungeheuerliches Bluturteil“; Göring: „Schreckensurteil“) auf Todesurteile des Landgerichts Beuthen vom 22.08.1932 in Erinnerung. Diese Todesurteile waren gegen 5 Nationalsozialisten verhängt worden, die im oberschlesischen Potempa einen Kommunisten in seinem Haus überfallen und getötet hatten.(5)
Mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes (RGBl. I, 35) wurde die Presse- und Versammlungsfreiheit in Deutschland erheblich eingeschränkt.
Aus den vorangegangenen freien Reichstagswahlen vier Monate zuvor (am 6. November 1932) war die NSDAP bereits mit 33,1 % als stärkste Partei, die SPD mit 20,4 Prozent aller Stimmen als zweitstärkste Kraft hervorgegangen, die KPD hatte es als drittstärkste Kraft auf 16,9 Prozent gebracht.
Bei den Wahlen im März gewann die NSDAP 10,8 Prozentpunkte (auf 43,9 %) hinzu. Trotz der massiven Verfolgung und Einschüchterung erreichten die SPD noch immer 18,3 % und die KPD 12,3 %.

Prozentualer Stimmenanteil der NSDAP bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 in Bayern:

Bei den Reichstagswahlen am 5. März 1933 wurde die NSDAP in Bayreuth mit 50,89 % (11.869 von 23.324 gültigen Stimmen), in Kulmbach sogar mit 61,46 % (11.128 von 18.107 gültigen Stimmen) gewählt.


2. Für Angehörige fremder Rassen ist unverzüglich die Zulassungssperre zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes an deutschen Gerichten zu verhängen.
3. Soweit für Angehörige fremder Rasse weiblichen Geschlechts Zulassungen bereits bestehen, sind diese mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
4. Nur deutsche Volksgenossen dürfen deutsche Notare sein, wobei die Berufung von Kriegsteilnehmern zu beschleunigen ist.
5. Im Ablauf von vier Jahren darf nach dem Plan unseres Führers kein Angehöriger fremder Rasse mehr Anwalt sein. In jedem Jahre hat ein Viertel dieser auszuscheiden.
6. Im Zusammenhang damit ist schon jetzt allen fremdrassigen Anwälten, die als eingeschriebene Mitglieder marxistischen Parteien, also der SPD und KPD angehört haben, die Zulassung sofort zu entziehen. Das gleiche gilt natürlich auch für die marxistisch gesinnten Richter. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf, soweit Pension zugebilligt wird, überhaupt nicht, sondern erst nach vier Jahren erfolgen.
7. Endlich sind die Anwaltskammern sofort aufzulösen, neu zu wählen und juden- und marxistenfrei zu gestalten. Ausnahmen dürfen nur für jene bestehen, die nachweislich an der Front, nicht nur in der Etappe, gewesen sind und die Söhne an den Fronten verloren haben.“
(6) Ralf Oberndörfer „sind in den Ruhestand zu versetzen: Zur Verfolgung jüdischer Richter und Staatsanwälte in Sachsen während des Nationalsozialismus - Eine Dokumentation“ Herausgeber Sächs. Justizministerium
(7) Hans Wrobel in Der Deutsche Richterbund im Jahre 1933
Rede Hitlers anlässlich der Sitzung des Reichstages in der Kroll-Oper. Das Rechtsleben, so Hitler, müsse in erster Linie der Erhaltung der Volksgemeinschaft dienen. Im Mittelpunkt des Rechts stehe nicht das Individuum, sondern das Volk.
Reaktion von Karl Linz in der Deutschen Richterzeitung war der Dank der Deutschen Richterschaft gegenüber dem Reichskanzler über die Festlegung der Unabsetzbarkeit der Richter und Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Im Aprilheft der Zeitung gab Linz jedoch bereits jene Forderungen wieder, die der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen am 14.03.1933 in Leipzig beschlossen hatte, u.a.:
„Alle deutschen Gerichte einschl. des Reichsgerichts, sind von Richtern und Beamten fremder Rassen unverzüglich zu säubern … Schon jetzt ist allen fremdrassigen Anwälten, die als eingeschriebene Mitglieder marxistischen Parteien, also der SPD und der KPD angehört haben, die Zulassung sofort zu entziehen. Das gleiche gilt natürlich auch für die marxistisch gesinnten Richter…“
„Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht.“
Sämtliche 81 Abgeordnete der KPD waren nicht anwesend, da entweder bereits inhaftiert oder auf der Flucht. Alle anderen Parteien, auch die Liberalen und die Bayerische Volkspartei, stimmten dem Gesetz zu.
Das Gesetz über die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe ließ die rückwirkende Anwendung der Reichstagsbrandverordnung und der darin enthaltenen Androhung der Todesstrafe auch für solche Taten zu, die vor Erlass der VO zwischen dem 31.01.1933 und dem 28.02.1933 begangen worden waren. Damit wurde der Fundamentalsatzes nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz) abgeschafft.

© LG Bayreuth
Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RGBl. 1933, I S. 188) nahm jüdischen Rechtsanwälten die Existenzgrundlage. Nach diesem Gesetz konnten nämlich Rechtsanwälte „nichtarischer“ Abstammung von der Anwaltschaft ausgeschlossen werden. Anwälte, die sich „im Kommunistischen Sinne betätigt“ hatten, waren ausnahmslos auszuschließen. Nicht unter die „Arierklausel“ fielen lediglich solche Anwälte, die bereits am 01.08.1914 zugelassen waren, Weltkriegsteilnehmer sowie Väter und Söhne gefallener Kriegsteilnehmer. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurden in Deutschland insgesamt ca. 1.500 Rechtsanwälten die Zulassung entzogen.(8)
(8) Ingo Müller, Furchtbare Juristen - Die unbewältigte Vergangenheit der deutschen Justiz, S. 79
Audienz des Präsidiums des DRB beim Reichskanzler, auch als „Tag des Kotaus der Richter“ bezeichnet.(9) Linz bat um die Bewahrung der Unabhängigkeit der Richter und versprach gegenüber Hitler treue Mitarbeit des DRB. Er könne im Namen sämtlicher deutscher Richter versichern, dass sie geschlossen und mit allen Kräften an der Erreichung der Ziele mitarbeiten würden, die sich die Regierung gesetzt habe.
(9) Hans Wrobel in Verurteilt zur Demokratie, S. 13 ff.
Am Vorabend der für den 22.04.1933 in Bad Brückenau / Rhön geplanten Sitzung des Präsidiums des Deutschen Richterbundes schaffte der Verein Preußischer Richter und Staatsanwälte, der weitaus größte Landesverband des DRB, Fakten und forderte seine Mitglieder auf,
„sich in die gemeinsame Kampffront Adolf Hitlers einzugliedern und sich dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen anzuschließen, denn nur unbedingte Geschlossenheit ist die Vorbedingung für ein Obsiegen in unserem Kampf.“
Diesem Beispiel folgten immer mehr Landesverbände.(10)
(10) Ingo Müller, a.a.O., S. 50
(11) Hans Wrobel in Der Deutsche Richterbund im Jahre 1933
Frank ist als „Reichsrechtsführer“ zudem höchster Jurist in Deutschland.
Der Reichsrechtsführer Hans Frank beruft Ende September 1933 einen Juristentag in Leipzig ein. Der Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen bezeichnete seine 4. Reichstagung als den „1. Juristentag im 3. Reich“ und stellte ihn unter den Wahlspruch „Durch Nationalsozialismus dem Deutschen Volke das Deutsche Recht.“(12) Hier wurde offiziell die der neuen Zeit entsprechende Satzung mit Arierparagraph und Führerprinzip bekannt gegeben. Auf diesem Juristentag kam es auch zum sog. „Rütli-Schwur“ von rund 20.000 Juristen aus allen Berufsgruppen.
Frank richtete vor dem Reichsgericht an die versammelte Menge folgende Worte:
„Deutsche Juristen, ich fordere Sie auf, mit mir einzustimmen: Wir schwören beim ewigen Herrgott, wir schwören bei dem Geiste unserer Toten, wir schwören bei all denen, die das Opfer einer volksfremden Justiz einmal geworden sind, wir schwören bei der Seele des deutschen Volkes, dass wir unserem Führer auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen wollen bis an das Ende unserer Tage.“
Dies schworen die vor dem Gebäude angetretenen Juristen.
Hierauf Frank:
„Ich danke Ihnen. Unser Führer, das deutsche Volk, das deutsche Recht nach innen und das deutsche Recht in die Welt hineien ein dreifaches Sieg-Heil!“
Die Menge fiel ein.(13)

Die Rede Adolf Hitlers auf dem Juristentag ist nicht überliefert. Der Reichsjuristenführer, Reichsrechtsführer, Reichsjustizkommissar, Präsident der Akademie für Deutsches Recht, Staatsminister Hans Frank, der spätere „Polenschlächter“(14) also, gab in seiner Funktion als Organisator des Leipziger Juristentags eine kurze Zusammenfassung der Worte des Führers. Über »die rassische Bedingtheit des Rechtsbegriffes«, habe Hitler gesprochen, über die »Einheit von Volk und Staat«. Der »totale Staat« kenne »keinen Unterschied zwischen Recht und Moral«. Die Juristen hörten zu. Nicht einer unter ihnen hätte später sagen können, er habe nichts gewusst. Die Worte Adolf Hitlers erreichten das »Gemüt« und die »Herzen«. Sie waren der Abschluss, der Ausklang dieses, wie es hieß, »ersten wirklich deutschen Juristentags«. Die vom Universalführer erläuterten »weltanschaulichen Grundlagen des Rechts« bewegten die Gefühle der Juristen - so die Einschätzung des Spezialführers Frank. Und es gibt keinen Grund, diesem Eindruck zu misstrauen. Dieser Deutsche Juristentag in Leipzig 1933 ist eine einzige Manifestation der Begeisterung für den Nationalsozialismus.(15)
Im Richterheim Fischbachau beschließt der DRB seine Auflösung zum 31.12.1933.(16)
Seit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30.01.1933 waren also gerade einmal 11 Monate bis zur Selbstaufgabe des Deutschen Richterbundes vergangen.
Somit lag ab dem 1. April 1935 die gesamte Leitung der Justizverwaltung allein in der Hand des Reichsministers der Justiz. Das Reichjustizministerium (RJM) erlangte die Kontrolle über sämtliche deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften, somit auch über Landgericht und Staatsanwaltschaft Bayreuth.
Die Organisation wuchs bis Kriegsbeginn auf über 100.000 Mitglieder an.(17)
Der Bund, seit 1928 von Hans Frank geführt, wurde ab 1942 von Reichsjustizminister Otto Thierack geleitet.
(17) Der BNSDJ, später NSRB, seit 1928 von Hans Frank geführt, wurde ab 1942 von Reichsjustizminister Otto Thierack geleitet
„Tag des Deutschen Rechts“, auch Juristentag genannt, in Leipzig.
Frank hatte sein Ziel der „Gleichschaltung“ der Justiz längst erreicht. Die am Tag des Deutschen Rechts gehaltenen Reden und die vielfach zum Ausdruck gebrachte Begeisterung machten sehr klar, dass die Richter ihren „Kampfauftrag“ verstanden hatten.(18)
(18) Hans Wrobel in Verurteilt zur Demokratie, S. 56 ff.
Reichstagsrede Hitlers und nachfolgender Reichstagsbeschluss. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, weil hierauf insbesondere nach dem Krieg häufig Bezug genommen wurde und hieraus die (rechtfertigende) Argumentation hergeleitet wurde, dass die Kritik Hitlers zeige, dass die Justiz und die Beamtenschaft „inneren Widerstand geleistet“ hätten.
Allerdings widmete Hitler in seiner mehr als einstündigen Rede der Justiz ganze drei Sätze.
Er sprach zunächst über die Ursache des Kriegsausbruchs von 1939, gab eine geschichtliche Analyse des britischen Weltreiches und seines angeblich bevorstehenden Verfalls, erwähnte das internationale Judentum, das in allen Feindstaaten am Werke sei, und gab einen Überblick über die erfolgreichen deutschen Feldzüge in den vorangegangenen Jahren. Er kam dann auf die überstandene Krise des Winterfeldzuges 1941/42 im Osten zu sprechen, nach der jetzt alle Kräfte zur Erringung des Sieges angespannt werden müssten.
In diesem Zusammenhang griff er diejenigen Beamten und Angestellten an, die auf ihr Recht auf Urlaub pochten, während die Soldaten an der Ostfront unter Entbehrungen litten, um dann fortzufahren:
„Es kann in dieser Zeit keiner auf seine wohlerworbenen Rechte pochen, sondern jeder muß wissen, daß es heute nur Pflichten gibt. Ich bitte deshalb den Deutschen Reichstag um die ausdrückliche Bestätigung, daß ich das gesetzliche Recht besitze, jeden zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten bzw. denjenigen, der seine Pflichten nach meiner gewissenhaften Einsicht nicht erfüllt, entweder zur gemeinen Kassation zu verurteilen oder ihn aus Amt und Stellung zu entfernen ohne Rücksicht, wer er auch sei oder welche erworbenen Rechte er besitze."
Auf die Justiz kam Hitler anschließend zu sprechen: Sie dürfe nicht „formales Recht" durchsetzen wollen, sondern müsse endlich verstehen, „daß Deutschland leben muß, ganz gleich, wie immer auch formale Auffassungen der Justiz dem widersprechen mögen"; damit forderte er im Grunde, daß der Richter das Recht beugen solle, wenn es aus politischen Gründen opportun sei. So habe er zum Beispiel „kein Verständnis dafür, daß ein Verbrecher, der [...] seine Frau so lange mißhandelt, bis sie endlich geistesgestört wird und an den Folgen seiner letzten Mißhandlung stirbt, zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt wird in einem Augenblick, in dem Zehntausende brave deutsche Männer sterben müssen, um der Heimat die Vernichtung durch den Bolschewismus zu ersparen, d. h. also, um ihre Frauen und Kinder zu schützen".
Hitler sprach damit - ohne es zu nennen - das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. März 1942 gegen Ewald Schlitt an, das nach dem Eingreifen Hitlers durch Einlegung des außerordentlichen Einspruchs und schließlich durch ein Todesurteil des Besonderen Senats des Reichsgerichts bereits am 31. März in Hitlers Sinn korrigiert worden war. Im Anschluss bekräftigte Hitler, dass sein Vorgehen gegen Pflichtvergessene ohne Rücksicht auf deren wohlerworbene Rechte auch für Richter gelte:
„Ich werde von jetzt ab in diesen Fällen eingreifen und Richter, die ersichtlich das Gebot der Stunde nicht erkennen, ihres Amtes entheben."
Dann wandte er sich wieder anderen Themen zu: der kommenden Frühjahrs- und Sommeroffensive im Osten, die den sowjetischen Koloß zertrümmern werde, sowie dem Luftkrieg und dem U-Bootkrieg gegen England.(19)
Aufgrund der Rede Hitlers erließ der Großdeutsche Reichstag am selben Tag seinen letzten Beschluss (RGBl. 1942 I, S. 247):

(19) Lothar Gruchmann, Generalangriff gegen die Justiz? Der Reichstagsbeschluß vom 26. April 1942 und seine Bedeutung für die Maßregelung der deutschen Richter durch Hitler
Der bislang einzig bekannte Fall, in dem ein Richter Widerstand gegen die Nazis geleistet hat, ist jener des Vormundschaftsrichters Dr. Lothar Kreißig aus Brandenburg an der Havel. Er wurde am 10.12.1940 einstweilig, am 04.03.1942 endgültig und unter Wahrung der Gehaltsansprüche in den Ruhestand versetzt.
Einer Verfolgung oder Bestrafung war er nicht ausgesetzt.(20)

