

Die wichtigste Rechtsgrundlage für Prozesse gegen Personen, die wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt wurden, war das Kontrollratsgesetz Nr. 10 (KRG 10) vom 20. Dezember 1945.
Wie das Gesetz in seiner Präambel klarstellt, sollte es eine „einheitliche Rechtsgrundlage“ für die „Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und anderen Missetätern dieser Art“ schaffen.
Die einschlägigen Bestimmungen lauteten:
Artikel II.1.: „Jeder der folgenden Tatbestände stellt ein Verbrechen dar:
- Verbrechen gegen den Frieden. ..... Planung, Vorbereitung, Beginn oder Führung eines Angriffskrieges...
- Kriegsverbrechen. Gewalttaten oder Vergehen gegen Leib, Leben oder Eigentum, begangen unter Verletzung der Kriegsgesetze ...“
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden ... Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung; Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchen die Handlung begangen worden ist, verletzen.“
Insbesondere Rechtswissenschaftler, die sich im Dritten Reich kompromittiert hatten, griffen dieses Gesetz an. Der zentrale Streitpunkt war die Bestimmung „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (Art. II.1. c). Ein solches Gesetz kannte das deutsche Strafrecht überhaupt nicht. Infolgedessen verwiesen die Kritiker auf den Grundsatz „nullum crimen, nulla poena sine lege“ (kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz), so dass eine Verurteilung nach diesem Gesetz ihrer Auffassung nach gegen das sog. Rückwirkungsverbot verstieße.
Dieser Kritikpunkt war so einfach gar nicht von der Hand zu weisen. Das Rückwirkungsverbot war nämlich bereits im Kaiserreich und in der Weimarer Republik wesentlicher Bestandteil im deutschen Strafrecht.
Zwar hatten die Nationalsozialisten anlässlich des Reichstagsbrandes dieses Verbot außer Kraft gesetzt.(1) Die Siegermächte hoben dieses nationalsozialistische Gesetz aber auf und bestimmten, dass „Urteile nur erlassen und Strafen nur verhängt werden“ dürften, „falls ein zur Zeit der Begehung der Handlung in Kraft befindliches Gesetz diese Handlung ausdrücklich für strafbar erklärt.“

Zu den Autoren, die auch in jüngeren Publikationen von „Siegerjustiz der Alliierten“ sprechen, gehört v.a. der umstrittene Historiker und ehemalige Professor an der Universität der Bundeswehr München, Franz Wilhelm Seidler
In einem Schreiben an den Kölner Erzbischof Josef Frings, zugleich Vorsitzender der Fuldaer Bischofskonferenz, verteidigte der US-Militärgouverneur Lucius D. Clay 1946 das „War Crimes Program“ und betonte, die Kriegsverbrechertribunale seien „im Interesse der hohen Justiz“ und „in der Hoffnung errichtet wurden, dass die Welt ihren Beitrag zum Frieden anerkennen würde und dass sie ein Abschreckungsmittel für künftige Angreifer darstellen möchten".(2)
Das Argument des Rückwirkungsverbots wurde auch vom Militärgerichtshof u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass es Gewohnheitsrecht sei, Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung strafrechtlich zu ahnden, obwohl auch diese keine strafrechtlichen Bestimmungen enthalte.
Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes wird auch heute von den meisten Völkerstrafrechtlern verneint, da dieser Rechtsgrundsatz dem Schutz und der Rechtssicherheit des einzelnen Bürgers diene und gerade nicht die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangenen Völkerrechtsverbrechen verhindere.(3)
Im Ergebnis leiteten vor allem die Nürnberger Prozesse wichtige Weiterentwicklungen des Völkerrechts ein, die auch heute ganz besondere Bedeutung und Auswirkungen haben. So gingen die von den vier Alliierten vereinbarten und vom Gericht angewendeten Grundsätze als „Nürnberger Prinzipien“ in das Völkerrecht ein:
- Jede Person, die ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich verantwortlich.
- Auch wenn sein nationales Recht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist der Täter nach dem Völkerrecht strafbar.
- Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtliche Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich.
- Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von völkerrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern der Täter auch anders hätte handeln können.
- Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.
- Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche Verbrechen strafbar: a) Verbrechen gegen den Frieden b) Kriegsverbrechen c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
- Die Mittäterschaft zur Begehung der genannten Verbrechen stellt ebenfalls ein völkerrechtliches Verbrechen dar.
Bereits am 11. Dezember 1946, also noch vor dem Ende der Nürnberger Prozesse, hatte die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution verabschiedet, welche die Strafbarkeit von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betonte.(4) Auch die Aufhebung der Immunität von Staatsoberhäuptern unterstrich diese Resolution. Im Juli 1950 legte die „International Law Commission“ der UNO einen Kodifikationsentwurf vor und versuchte damit, die „Nürnberger Prinzipien“ stärker im Völkerrecht festzuschreiben.
Zunächst fehlte jedoch nahezu allen Mitgliedsstaaten der UNO der politische Wille zuzustimmen. Erst Anfang der 1990er Jahre wurde der Entwurf schließlich angenommen.(5)
Am 15. Dezember 1997 beschloss die Generalversammlung der UN, eine Diplomatische Bevollmächtigtenkonferenz zur Errichtung eines Ständigen Internationalen Strafgerichtshofes vom 15. Juni bis 17. Juli 1998 in Rom abzuhalten. Nach einer dramatischen Abstimmung wurde das nach dem Konferenzort benannte Römische Statut in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 1998 schließlich mit 120 Stimmen angenommen.(6) Es trat bestimmungsgemäß(7) nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikationsurkunde(8) am 1. Juli 2002 in Kraft.
Heute werden die Nürnberger Prozesse als frühe Wegbereiter für den UN-Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und den UN-Strafgerichtshof für Ruanda sowie für das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag angesehen.
(2) Die vergessenen Prozesse, SZ vom 13. Dezember 2020
(3) Werle: Völkerstrafrecht. Tübingen 2003, ISBN 3-16-148087-2, S. 463 (Rn. 1154) m.w.N.; Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Band I/3, 3. Aufl., de Gruyter, Berlin 2003, S. 1033.
(4) Resolution 95 (I) der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 11. Dezember 1946
(5) Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, München 2006, S. 117.
(6) Einundzwanzig Staaten enthielten sich der Stimme, sieben lehnten das Statut ab. Großmächte wie die USA, Russland, China und Indien haben das Statut bislang nicht ratifiziert.
(7) Art. 126 des Statutes regelte diese Voraussetzungen seines Inkrafttretens
(8) Die Bundesrepublik Deutschland hatte am 11.12.2000 ratifiziert
