Sie soll deshalb hier näher dargestellt werden, denn sie steht exemplarisch nicht nur für die Einflussnahme der nationalsozialistischen Ideologie auf die Justiz, sondern auch für die Mitwirkung, die Gleichgültigkeit oder das aktive Schweigen von Richtern und Staatsanwälten gegenüber dieser Einflussnahme. Sie steht für ihre Bereitschaft, einen Weg mitzugehen, der es erfordert, bislang unverrückbare Grundsätze des Rechts und der Ethik nur noch als relativ zu betrachten und nicht mehr ihnen, sondern der Beliebigkeit und Nützlichkeit den Vorrang zu geben. Die Schlegelberger-Konferenz zeigt zudem exemplarisch, wie sich die deutsche Nachkriegsbewertung von Justizunrecht im Dritten Reich von jener der Weltgemeinschaft unterschieden hat.
Die Konferenz, eine Tagung für die obersten Vertreter der Justiz, ist benannt nach dem kommissarischen Leiter des Reichsjustizministeriums Prof. Dr. Franz Schlegelberger (* 23. Oktober 1876 in Königsberg; † 14. Dezember 1970 in Flensburg).
Mit dem damaligen Staatssekretär im Reichsjustizministerium Roland Freisler (als Nachfolger Thieracks ab 20.08.1942 Präsident des Volksgerichtshofs) erarbeitete Schlegelberger u.a. die am 4. Dezember 1941 in Kraft getretene Polenstrafrechtsverordnung, welche die Todesstrafe bereits bei „deutschfeindlicher Gesinnung“ vorsah.(1) In einem Schreiben vom 5. April 1942 schlug er dem Chef der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, vor: „Den fortpflanzungsfähigen Halbjuden sollte die Wahl gelassen werden, sich der Unfruchtbarmachung zu unterziehen oder in gleicher Weise wie die Juden abgeschoben“, also in die Vernichtungslager deportiert zu werden.(2)
In Schlegelbergers Amtszeit stieg auch die Zahl der Todesurteile stark an. Hitler waren Schlegelbergers Vorstellungen einer „Vernichtungsjustiz“ dennoch zu milde. Am 20. August 1942 entließ er ihn wegen „mangelnder nationalsozialistischer Gesinnung“, überwies ihm aber eine Dotation in Höhe von 100.000 Reichsmark. Im Jahr 1944 gewährte er ihm zudem das Privileg, ein Gut zu kaufen, was sonst nur landwirtschaftlichen Fachleuten zugestanden wurde.
Schlegelberger war der bedeutendste(3) der 16 Angeklagten im dritten der sich an den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess anschließenden zwölf Nachfolgeprozesse.
Hauptanklagepunkte in dem vom 4. Januar bis 4. Dezember 1947 andauernden Juristenprozess waren „Justizmorde und andere Greueltaten, die sie (Anm.: „die Angeklagten“) dadurch begingen, daß sie Recht und Gerechtigkeit in Deutschland zerstörten und dann die leeren Hüllen von Rechtsformen zur Verfolgung, Versklavung und Ausrottung von Menschen in einem Riesenausmaß benutzten.“(4)

US Army photographers on behalf of the OUSCCPAC or its successor organisation, the OCCWC
Schlegelberger erhielt darüber hinaus eine Pensionsnachzahlung von 160.000 Mark und eine monatliche Pension von 2894 Mark.(6)
(2) Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. [2015] 5., aktualisierte Auflage, S. 538
(3) Reichsjustizminister Gürtner war bereits 1941 gestorben, sein Nachfolger Thierack hatte 1946 in einem englischen Lager Suizid begangen. Auch Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke hatte am 20.04.1945 beim Einmarsch der US-Army in Leipzig Selbstmord begangen, Roland Freisler war noch vor Kriegsende bei einem alliierten Luftangriff auf Berlin am 03.02.1945 ums Leben gekommen.
(4) Ingo Müller, Furchtbare Juristen - Die unbewältigte Vergangenheit der deutschen Justiz, S. 353; P. A. Steiniger, K. Leszczyński (Hrsg.): Fall 3 - Das Urteil im Juristenprozeß. Gefällt am 4. Dezember 1947 vom Militärgerichtshof III der Vereinigten Staaten von Amerika, VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin (DDR) 1969.
Die Konferenz
© matthias burghardt
Die sog. Schlegelberger-Konferenz fand am 23. und 24. April 1941 im „Haus der Flieger“(7) in Berlin statt.
Beteiligt waren mehr als 100 Personen, darunter sämtliche 34 Oberlandesgerichtspräsidenten des Deutschen Reiches (für das OLG Bamberg war dies Ernst Rudolf Hermann Dürig) sowie die 34 Generalstaatsanwälte (für den OLG-Bezirk Bamberg der Generalstaatsanwalt Otto Kahl) - vgl. auch „Präsidenten des Oberlandesgerichts und Generalstaatsanwälte in Bamberg“.
Teilnehmer waren außerdem Staatssekretär Roland Freisler, Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke und der (damalige) Präsident des Volksgerichtshofes Otto Thierack. Auf der Tagesordnung standen für den ersten Vormittag „Vorträge über eine für die Justiz besonders wichtige Frage“. Dabei handelte es sich um nichts Geringeres als die seit Anfang 1940 unter dem Tarnnamen „Aktion T 4“ praktizierte Ermordung von psychisch kranken, behinderten oder sozial ausgegrenzten Menschen.
Die Konferenzteilnehmer wurden informiert und angewiesen, Anzeigen und Eingaben mit Bezug auf die „Euthanasie“-Morde nicht bearbeiten zu lassen.
Schlegelberger machte die Zuhörer zunächst „mit allen Entschließungen des Führers vertraut“, die für deren Amtsführung von Bedeutung seien. Ansonsten, so Schlegelberger, sei es unabwendbar, dass „Richter und Staatsanwälte sich zum schweren Schaden der Justiz und des Staates gegen Maßnahmen wenden, die sie gutgläubig, aber irrtümlich für illegal halten, und sich schuldlos mit dem Willen des Führers in Widerspruch setzen.“(8)
Als „sachkundige“ Referenten erhielten sodann die ärztlichen Oberdienstleister Viktor Brack und Prof. Werner Heyde das Wort, die das Tötungsprogramm beschrieben und rechtfertigten. Dabei wurde eine Kopie des „Führerbefehls“ herumgereicht.
Mit „Führerbefehl“ gemeint ist ein auf den 01.09.1939 rückdatiertes Ermächtigungsschreiben Hitlers an die von Hitler mit den Euthanasiemorden beauftragten Reichsleiter Philipp Bouhler(9) und Dr. med. Karl Brandt(10) mit folgendem Wortlaut:
"Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann."
(BArch Koblenz R 22 Nr. 4209)

Geschrieben war der möglicherweise nur mittels Faksimile-Stempel unterzeichnete Erlass auf einem im Briefkopf lediglich mit dem Namen „Adolf Hitler“ und dem Hoheitsadler versehenen privaten Briefbogen. Später wurden einige Fotokopien hergestellt, die nur wenigen Personen streng vertraulich zur Kenntnis gebracht wurden.
Abgesehen davon, dass sich niemand den menschenverachtenden Maßnahmen selbst entgegenstellte, vertrat im Verlaufe der Konferenz als einziger der Hamburger Oberlandesgerichtspräsident Curt Rothenberger die Ansicht, dass sie einer gesetzlichen Grundlage bedürften und der Führerbefehl nicht ausreichend sei.

Fotografie (ca. 1936)
© Bundesarchiv-Bildarchiv, Bild 146-1983-094-01
„Die Beseitigung der Geisteskranken bildet nach wie vor ein erregt erörtertes Thema. Man mag sich zur Frage der Beseitigung „nichtlebenswerten“ Lebens stellen wie man will, auf alle Fälle müßte eine solche Maßnahme von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht sein, die jeden Mißbrauch und jeden Mißgriff ausschließen und vor allem müßte die Anordnung einer solchen Maßnahme, die aufs allerschwerste in das Recht der Persönlichkeit und der Familie eingreift, ihre Grundlage in einem Staatsgesetz haben. Ein derartiges Gesetz ist aber bis jetzt nicht erlassen. In weiten Kreisen der Bevölkerung herrscht Erregung wegen dieses Zustands, und zwar nicht nur bei den Volksgenossen, die einen Geisteskranken zu ihrer Familie zählen. Derartige Zustände sind auf Dauer in einem Rechtsstaat unhaltbar, denn sie bergen in sich eine Reihe gefährlichster Unsicherheiten und geben auch Anlaß zu den unsinnigsten Gerüchten, die wiederum eine Quelle ständig schwerster Beunruhigung der Bevölkerung sind. So spricht man schon davon, daß im Zuge der Weiterentwicklung der Dinge schließlich alles Leben, das der Allgemeinheit keinen Nutzen mehr bringt und sie nur belastet, im Verwaltungsweg für nicht mehr lebenswert erklärt und demgemäß beseitigt werden solle, also insbesondere die wegen Alters oder körperlicher Erkrankungen Arbeitsunfähigen. Solche Gerüchte sind freilich ungeheuerlich, aber sie werden geglaubt und schaden damit empfindlich.“(11)
Während der Konferenz schwieg aber auch Dürig und äußerte genauso wie die übrigen Teilnehmer keine Bedenken. Bis auf Rothenberger nahmen alle Teilnehmer alles widerspruchslos entgegen, auch die schriftliche Rundverfügung, solche „Sachen, in denen die Frage der Vernichtung lebensunwerten Lebens eine Bedeutung haben“ könne, nicht weiter zu bearbeiten, sondern an das Innenministerium weiterzuleiten. Einschlägige Angelegenheiten sollten zur "Vortragssache" erklärt werde, um sie unteren Instanzen zu entziehen. Nach der Tagung wurden alle den Krankenmord betreffenden Verfahren niedergeschlagen; neue Ermittlungsverfahren wurden nicht mehr eingeleitet.(12)
Der stenographisch aufgenommene Teil zur „Euthanasie“ wurde vom Gesamtprotokoll entfernt und ist verschollen; in dem in der „Deutschen Justiz“ 1941 veröffentlichten Tagungsbericht ist dieser Tagesordnungspunkt nicht erwähnt. Erhalten davon sind jedoch Notizen des Kölner Oberlandesgerichtspräsidenten Alexander Bergmann.(13)
Auch nach nationalsozialistischer Staatsdoktrin konnte ein nicht im Reichsgesetzblatt verkündeter „Führerbefehl“ keine Rechtsgrundlage für die „Aktion T 4“ abgeben, bei der bis zur offiziellen Beendigung im August 1942 mehr als 70.000 Menschen(14) ermordet wurden. Die Geheimhaltung war vielmehr ein untrügliches Kennzeichen für die Gesetzlosigkeit und Rechtswidrigkeit der Aktion. Das bedeutet, dass auch nach den Maßstäben des damals geltenden Rechtspositivismus der Geheimerlass nicht zu einer Einschränkung des Mordtatbestandes des § 211 StGB führen konnte. Der Jurist und Rechtshistoriker Helmut Kramer(15) vertritt deshalb die Auffassung, dass durch die widerspruchslose Entgegennahme der Stillhalte-Weisung Beihilfe zum Mord geleistet worden sei.
(7) Das damalige Versammlungsgebäude im ehemaligen Plenarsaal des schon Jahre zuvor aufgelösten Preußischen Landtags war 1934 und 1935 noch Sitz des Volksgerichtshofs. Danach diente das Gebäude in der Prinz-Albrecht-Straße 5 für Festlichkeiten des von Hermann Göring gegründeten Reichsaeroklubs. Heute wird es als Berliner Abgeordnetenhaus genutzt.
(9) Bouhler beging am 19.05.1945 im vormaligen KZ Dachau Selbstmord, nachdem ihn amerikanische Truppen dort interniert hatten.
(10) Brandt gehörte zu den 23 Angeklagten im 1. Nachfolgeprozess, dem Nürnberger Ärzteprozess (09.12.1946 bis 20.08.1947)
(11) Helmut Paulus, Das Erbgesundheitsgericht Bayreuth und seine Tätigkeit von 1934 bis 1944 - Die Justiz und die „Euthanasie“; Historischer Verein für Oberfranken, Sonderdruck aus Archiv für Geschichte von Oberfranken, Bd. 80
(12) Helmut Paulus, a.a.O.
(13) abgedruckt in: Ernst Klee: Dokumente zur ‚Euthanasie‘, Frankfurt/M. 1985, ISBN 3-596-24327-0, S. 219–220
(14) Der „inoffiziell weiterhin betriebenen „wilden Euthanasie“ fielen noch einmal ca. 100.000 Menschen zum Opfer (vgl. E. Kogon / A. Rückerl / H. Langbein: Nationalsozialistische Massentötung durch Giftgas, S. 57 ff.)
(15) Helmut Kramer: Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte als Gehilfen der NS-»Euthanasie« in: Kritische Justiz, Heft 1, 1984, S. 25–43

