Was waren Spruchkammern?

Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahmen die Alliierten die Entnazifizierung in Deutschland. Die Amerikaner setzten zunächst auf eine strikte Umsetzung, doch bald überließen sie diesen Prozess den Deutschen selbst. So entstanden die sogenannten Spruchkammern. Sie sollten ehemalige NSDAP-Mitglieder nach ihrer Schuld einstufen und entsprechende Konsequenzen verhängen. Doch schon bald geriet das Verfahren in die Kritik: Die meisten Angeklagten wurden als „Mitläufer“ oder „Entlastete“ eingestuft, oft mit Hilfe von sogenannten „Persilscheinen“. Erfahren Sie mehr über die Entnazifizierung und ihre Folgen.
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Was waren Spruchkammern?

- Matthias Burghardt -

 

Am 14. April 1945 wurde die Stadt Bayreuth von der 9. US-Panzerarmee unter ihrem Kommandeur, Generalmajor John W. Leonard, eingenommen und befreit. Trotz der enormen Verluste, welche auch die US-Army im Zweiten Weltkrieg erleiden musste,(1) war das Ziel der siegreichen Amerikaner - anders als in den Kriegen zuvor - nicht die Demütigung und Ausplünderung des Kriegsgegners, sondern der Wiederaufbau und die Demokratisierung Deutschlands. Für diesen demokratischen Neubeginn Nachkriegsdeutschlands war die Entnazifizierung der Deutschen von großer Bedeutung.


 

(1) In den Jahren 1941 bis 1945 verloren die Streitkräfte der USA rund 1,1 Millionen Mann. Etwa 400.000 Soldaten starben entweder direkt auf dem Schlachtfeld oder durch andere Ursachen, rund 700.000 weitere Soldaten wurden verwundet.

Die Entnazifizierung der Deutschen durch die Amerikaner

Dies war bereits seit der Konferenz von Casablanca im Januar 1943 eines der Hauptziele alliierter Anstrengungen gewesen. Als kleinster gemeinsamer politischer Nenner entstand schließlich die geheime Direktive JCS (Joint Chiefs of Staff) 1067 vom 11. November 1944.

Die mit der Direktive JCS 1067 am 26. April 1945 bekannt gegebene Absicht der Alliierten war die völlige Ausrottung der nationalsozialistischen Ideologie und, deren Urheber, Repräsentanten und Anhänger zur Verantwortung zu ziehen – auf staatlicher, gesellschaftlicher und privatwirtschaftlicher Ebene.

Eine weitere Directive JCS 1067 vom 07. Juli 1945 zielte auf eine einheitliche Säuberungspraxis in der US-Zone und auf eine beschleunigte Entnazifizierung. Im Mittelpunkt stand die Regelung, wonach alle Mitglieder der NSDAP, die vor der Verkündigung des Reichsbeamtengesetzes am 1. Mai 1937 in die Partei eingetreten waren und sich damit nach Ansicht der Amerikaner freiwillig mit dem Nazi-Regime eingelassen hatten, aus dem öffentlichen Leben, Verwaltung und Wirtschaft entfernt werden mussten.(1) Damit war der Kreis der Betroffenen erheblich ausgeweitet. Um dies umzusetzen, mussten alle in der US-Zone lebenden Deutschen, dies waren ca. 13 Millionen Menschen, einen großen Fragebogen mit 131 Einzelfragen ausfüllen und den Wahrheitsgehalt der Antworten mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen.


Die Umsetzung der Directive vom 07. Juli 1945 führte in der Verwaltung der Stadt Bayreuth(2), vor allem aber in der Bayreuther Justiz zu einer Welle von Entlassungen. So waren bei der Wiedereröffnung des Amtsgerichts Bayreuth am 10. Oktober 1945 nur noch eine Handvoll Justizwachtmeister und Angestellte übriggeblieben.(3)

Das konsequente Vorgehen der Amerikaner im Entnazifizierungsprozess der Deutschen durch eine schematische Umsetzung der Directive vom 07. Juli 1945 machte es dementsprechend schwierig bis unmöglich, möglichst zügig eine deutsche Verwaltung und Rechtsprechung aufzubauen. Dies führte zu immer stärkerer Kritik nicht nur von deutscher, sondern auch von amerikanischer Seite. So wurde im November 1945 ein „Denacification Policy Board“ (DPB) gebildet, dessen Aufgabe es war, ein neues Gesamtprogramm auszuarbeiten, das so viel Verantwortung wie möglich in deutsche Hände legen sollte. Und bereits am 15. November 1945 wurde die bis dahin der US-Militärregierung obliegende Verwaltung von Städten und Landkreisen, am 15. Dezember 1945 auch die Verwaltung der Regierungsbezirke wieder den Deutschen übertragen.(4)

Umgang

Quelle: LEMO
Lebendiges Museum Online

(1) Mayer/Paulus, Eine Stadt wird entnazifiziert, Ellwanger-Verlag Bayreuth, 2008, S. 32

(2) In der Stadtverwaltung Bayreuths blieb kein einziger Beamter des höheren und gehobenen Dienstes übrig; entfernt wurden hier 259 Beamte, 59 Angestellte und 30 Arbeiter, vgl. Mayer/Paulus, a.a.O., S. 33

(3) Mayer/Paulus, a.a.O., S. 33

(4) Mayer/Paulus, a.a.O., S. 36

Die Entnazifizierung der Deutschen durch die Deutschen

Am 12. Januar 1946 beschloss der Alliierte Kontrollrat mit der für die deutschen Regierungen und für das deutsche Volk verbindlichen Kontrollratsdirektive Nr. 24 Richtlinien für die Entfernung und den Ausschluss von Nationalsozialisten.

Am 5. März 1946 wurde das Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus auf einer Sondersitzung der Ministerpräsidenten der Länder der US-Zone im Münchner Rathaus als deutsches Gesetz unterzeichnet.

Dieses Gesetz Nr. 104, auch Befreiungsgesetz (BefrG) genannt, übertrug - unter Oberaufsicht der US-Militärregierung - auch die Entnazifizierung in der US-Zone auf deutsche Stellen. In Bayern wurde das Gesetz am 01.07.1946 veröffentlicht (BayGVBl. 1946, 145).

Dies war der Beginn der Spruchkammerverfahren. Jeder Deutsche über 18 Jahren hatte einen Meldebogen auszufüllen und bei dem für die zuständige Spruchkammer bestellten öffentlichen Kläger einzureichen (Art. 3 BefrG).

In dem nunmehr nur noch 14 Fragen umfassenden Meldebogen waren neben den persönlichen Angaben vor allem die Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Organisationen sowie bestimmte berufliche Tätigkeiten, etwa als höherer Beamter in der NS-Verwaltung oder als Richter oder Staatsanwalt beim Volksgerichtshof, bei Sondergerichten, Partei-, SS- und SA-Gerichten oder Standgerichten offenzulegen.

Das Befreiungsgesetz bestimmte zudem die Registrierung aller früheren Mitglieder der NSDAP und deren Nebengliederungen mit Hilfe von Meldebögen und setzte für die Einstufung der betroffenen Personen fünf Gruppen fest:
  1. Hauptschuldige
  2. Belastete
  3. Minderbelastete
  4. Mitläufer
  5. Entlastete
Das Gesetz listete exakt auf, welche Ränge in welchen Gliederungen und Organisationen welcher Kategorie zuzuordnen und welche Sühnemaßnahmen von den Spruchkammern zu verhängen waren.(1) Für die Gruppen I bis III kamen Einweisung in Arbeitslager, Einziehung des Vermögens, Pensionsverlust, Gehaltskürzungen, Arbeitsbeschränkungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage, für die Mitläufer Geldbußen. Die Fälle der Belasteten der Gruppen I und II wurden mündlich und öffentlich, die der anderen regelmäßig nur schriftlich verhandelt. Juristische Kompetenz war bei den Spruchkammern regelmäßig nicht vorhanden, letztlich waren es Laiengerichte. Der Anteil der Juristen am gesamten Spruchkammerpersonal gelangte nämlich niemals über 5 % hinaus.(2)

Auch das Ergebnis der Spruchkammerverfahren entsprach trotz aller Einflussmöglichkeiten in keiner Weise den Vorstellungen der Amerikaner. So waren von den bis Ende September 1946 in Bayern entschiedenen Fällen 93,1 % vom Befreiungsgesetz für nicht betroffen erklärt worden. Von den übrigen 6,9 % hatte man wiederum vier Fünftel in die Klassen der Mitläufer und der Entlasteten eingestuft. Als Clay im Oktober 1946 die neuesten Statistiken vorgelegt wurden, war er erbost. Die Fälle der Herabstufung von Hauptschuldigen in Bayern und die überwiegende Klassifizierung von Belasteten und Minderbelasteten als Mitläufer erschienen ihm skandalös.

Er hielt daraufhin am 5. November 1946 eine scharfe Rede im Länderrat, die allseits Überraschung hervorrief. Clay kündigte an, wenn in der Spruchkammertätigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen eine Besserung eintrete, werde die Militärregierung ihrerseits Maßnahmen treffen, um die Entnazifizierung zu sichern. In Bayern fürchtete man jetzt, dass die Bereitschaft der Amerikaner, weitere Kompetenzen abzutreten und damit die Stärkung bayrischer Eigenstaatlichkeit gefährdet sei.

Clay handelte aber nach dem Ablauf des Ultimatums nicht, obwohl sich kaum etwas verändert hatte. Eine Aufhebung des Befreiungsgesetzes hätte das Eingeständnis des Scheiterns seiner gesamten Politik bedeutet, die amerikanische Seite von den Belastungen der Besatzung möglichst zu befreien. Er kämpfte in der Folgezeit nur noch gegen die sich immer deutlicher abzeichnende Neigung in Washington, die Entnazifizierung so schnell wie möglich ad acta zu legen. Diese Änderung in der Haltung der US-Regierung war wohl nicht zuletzt durch den sich immer stärker abzeichnenden Ost-West-Konflikt und dem Plan begründet, mit den drei Westzonen Alliierte im „Kampf gegen den Kommunismus“ zu gewinnen.   

Artikel 24 BefrG lautete:

(1) Die Entscheidung über die Einreihung in die Gruppen Verantwortlicher und die Festsetzung der Sühne erfolgt durch Kammern.
(2) Für den ersten Rechtszug werden in den Stadt- und Landkreisen Spruchkammern gebildet.
(3) Für den zweiten Rechtszug werden Berufungskammern gebildet.
(4) Für jede Kammer wird ein öffentlicher Kläger bestellt.
Umgang

Autor/-in unbekannt
Original und Scan: Slg. Alexander Buschorn

 

Umgang

Der US-amerikanische General Lucius D. Clay war von 1946 bis 1949 Militärgouverneur der US-amerikanischen Besatzungszone.
(Foto: Wikimedia Commons)

 

(1) Nach Teil A Abschnitt N der Anlage zum BefrG waren etwa Präsidenten der Oberlandesgerichte, die seit 31.12.1938 hierzu ernannt wurden, und Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, soweit sie nach dem 31.03.1933 ernannt wurden, in die Gruppe I (Hauptschuldige) einzustufen.

(2) Materna, Richter der eigenen Sache, S. 256
Spruchkammern in Bayreuth

Am 22. Juni 1946 wurden im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes in Bayreuth die Vorsitzenden und öffentlichen Kläger für die Spruchkammern von Stadt und Landkreis Bayreuth vereidigt. Für die Stadt Bayreuth wurden zunächst zwei Spruchkammern (Spruchkammern Bayreuth I und II), für den Landkreis eine Spruchkammer (Spruchkammer Bayreuth-Land) errichtet. Ab dem 07. März 1947 bestand für die Stadt Bayreuth noch eine dritte Spruchkammer (Bayreuth-Stadt III).(1) Die Spruchkammern bestanden aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Außerdem war bei jeder Kammer ein Kläger bestellt.

(1) Zur Zusammensetzung und zu den Amtsräumen der Spruchkammern vgl. Mayer/Paulus, a.a.O., Anhang zu Kapitel 3

Persilscheine

Für das Spruchkammerverfahren bestand eine sog. Beweislastumkehr. Das bedeutet, es galt nicht das uns heute vertraute Unschuldsprinzip, sondern den Betroffenen wurde die Schuld unterstellt und sie mussten nachweisen, dass sie in eine für sie möglichst günstige Kategorie einzustufen waren. Daher bemühten sich die Betroffenen regelmäßig darum, möglichst nur als Mitläufer (IV) oder bestenfalls als entlastet (V) eingestuft zu werden, um von den harten Strafen verschont zu werden und vor allem, um wieder in ihren alten Stellungen eingesetzt zu werden. Dafür brauchten sie entlastende Aussagen von Dritten. In der Regel handelte es sich um schriftliche Entlastungszeugnisse – die „Persilscheine“.(1)

Die „Persilscheine“ stammten beispielsweise von Nachbarn, Pfarrern, Arbeitskollegen oder Arbeitgebern. Besonders wirkungsvoll und begehrt waren Entlastungszeugnisse von Opfern oder ehemaligen Gegnern des Nationalsozialismus.(2) „Persilscheine“ von Personen, die nicht NSDAP-Mitglied gewesen waren, hatten mehr Gewicht als solche von ehemaligen Parteimitgliedern. Die „Persilschein“-Schreiber waren in der Regel Personen, die selbst als unverdächtig galten. Es kam allerdings auch vor, dass belastete Personen sich gegenseitig Unschuldszeugnisse ausstellten. So finden sich etwa auch in den Spruchkammerakten von Richtern des Sondergerichts Bayreuth „Persilscheine“ ihrer Kollegen.

In den „Persilscheinen“ wurde betroffenen Personen regelmäßig und sehr unspezifisch ein „guter Charakter“ und eine „einwandfreie Gesinnung“ attestiert, auch wurde vielfach behauptet, der Betroffene habe nicht im Sinne der NS-Ideologie gehandelt oder sei schon immer ein Nazigegner gewesen. Auch ein regelmäßiger Kirchgang oder die bloße Bekanntschaft mit einem Nazigegner genügte mitunter schon zur Entlastung.

Regelmäßig überprüften weder der öffentliche Kläger noch die Spruchkammern die Schlüssigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Angaben in den „Persilscheinen“. Erst recht wurden kaum Akten beigezogen, um das tatsächliche Handeln der Betroffenen zu prüfen und mit den eigenen Angaben oder den Angaben der Verfasser der „Persilscheine“ abzugleichen.

Obgleich die Anlage zum Befreiungsgesetz in Teil A Abschnitt N die Einstufung von Präsidenten der Landgerichte, von Vorsitzenden, sonstigen ständigen Richtern und den ständigen Leitern der Anklagebehörden der Sondergerichte in Klasse II (Belastete)  bestimmte, ist es angesichts der dargestellten Praxis der Spruchkammern wenig überraschend, dass sowohl Dr. Rudolf Brehm, der Präsident des Landgerichts und Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth,(3) als auch Karl Krumbholtz, der Leiter der Staatsanwaltschaft Bayreuth,(4) am  Ende nur in Gruppe IV (Mitläufer) eingestuft wurden.(5)

 

 
Umgang

Das Wahlplakat aus dem Jahr 1949 zeigt sehr anschaulich, was man in weiten Teilen der deutschen Bevölkerung von der Entnazifizierung hielt.

 

Umgang

Walter Haniel „Vergangenheitsbewältigung“

(1) Der Name eines zu jener Zeit populären Waschmittels sollte das „Weißwaschen“ vom braunen Dreck zum Ausdruck bringen; vgl. auch Materna, Richter der eigenen Sache, S. 255
(2) Auch Dr. Thomas Dehler oder der evangelische Landesbischof Meiser stellten „Persilscheine“ aus.
(3) Spruch der Hauptkammer Ansbach vom 02.02.1949, Az.: HK 436/49 B
(4) Entscheidung der Hauptkammer München vom 16.05.1950, Az.: H/Bay/8139/50
(5) Zu den Einstufungen aller Richter und Staatsanwälte des SG Bayreuth vgl. die jeweiligen Biografien