Am 12. Januar 1946 beschloss der Alliierte Kontrollrat mit der für die deutschen Regierungen und für das deutsche Volk verbindlichen Kontrollratsdirektive Nr. 24 Richtlinien für die Entfernung und den Ausschluss von Nationalsozialisten.
Am 5. März 1946 wurde das Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus auf einer Sondersitzung der Ministerpräsidenten der Länder der US-Zone im Münchner Rathaus als deutsches Gesetz unterzeichnet.
Dieses Gesetz Nr. 104, auch Befreiungsgesetz (BefrG) genannt, übertrug - unter Oberaufsicht der US-Militärregierung - auch die Entnazifizierung in der US-Zone auf deutsche Stellen.
In Bayern wurde das Gesetz am 01.07.1946 veröffentlicht (BayGVBl. 1946, 145).
Dies war der Beginn der Spruchkammerverfahren. Jeder Deutsche über 18 Jahren hatte einen Meldebogen auszufüllen und bei dem für die zuständige Spruchkammer bestellten öffentlichen Kläger einzureichen (Art. 3 BefrG).
In dem nunmehr nur noch 14 Fragen umfassenden Meldebogen waren neben den persönlichen Angaben vor allem die Mitgliedschaft in der NSDAP und ihren Organisationen sowie bestimmte berufliche Tätigkeiten, etwa als höherer Beamter in der NS-Verwaltung oder als Richter oder Staatsanwalt beim Volksgerichtshof, bei Sondergerichten, Partei-, SS- und SA-Gerichten oder Standgerichten offenzulegen.
Das Befreiungsgesetz bestimmte zudem die Registrierung aller früheren Mitglieder der NSDAP und deren Nebengliederungen mit Hilfe von Meldebögen und setzte für die Einstufung der betroffenen Personen fünf Gruppen fest:
- Hauptschuldige
- Belastete
- Minderbelastete
- Mitläufer
- Entlastete
Das Gesetz listete exakt auf, welche Ränge in welchen Gliederungen und Organisationen welcher Kategorie zuzuordnen und welche Sühnemaßnahmen von den Spruchkammern zu verhängen waren.(1) Für die Gruppen I bis III kamen Einweisung in Arbeitslager, Einziehung des Vermögens, Pensionsverlust, Gehaltskürzungen, Arbeitsbeschränkungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage, für die Mitläufer Geldbußen. Die Fälle der Belasteten der Gruppen I und II wurden mündlich und öffentlich, die der anderen regelmäßig nur schriftlich verhandelt. Juristische Kompetenz war bei den Spruchkammern regelmäßig nicht vorhanden, letztlich waren es Laiengerichte. Der Anteil der Juristen am gesamten Spruchkammerpersonal gelangte nämlich niemals über 5 % hinaus.(2)
Auch das Ergebnis der Spruchkammerverfahren entsprach trotz aller Einflussmöglichkeiten in keiner Weise den Vorstellungen der Amerikaner. So waren von den bis Ende September 1946 in Bayern entschiedenen Fällen 93,1 % vom Befreiungsgesetz für nicht betroffen erklärt worden. Von den übrigen 6,9 % hatte man wiederum vier Fünftel in die Klassen der Mitläufer und der Entlasteten eingestuft. Als Clay im Oktober 1946 die neuesten Statistiken vorgelegt wurden, war er erbost. Die Fälle der Herabstufung von Hauptschuldigen in Bayern und die überwiegende Klassifizierung von Belasteten und Minderbelasteten als Mitläufer erschienen ihm skandalös.
Er hielt daraufhin am 5. November 1946 eine scharfe Rede im Länderrat, die allseits Überraschung hervorrief. Clay kündigte an, wenn in der Spruchkammertätigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen eine Besserung eintrete, werde die Militärregierung ihrerseits Maßnahmen treffen, um die Entnazifizierung zu sichern. In Bayern fürchtete man jetzt, dass die Bereitschaft der Amerikaner, weitere Kompetenzen abzutreten und damit die Stärkung bayrischer Eigenstaatlichkeit gefährdet sei.
Clay handelte aber nach dem Ablauf des Ultimatums nicht, obwohl sich kaum etwas verändert hatte. Eine Aufhebung des Befreiungsgesetzes hätte das Eingeständnis des Scheiterns seiner gesamten Politik bedeutet, die amerikanische Seite von den Belastungen der Besatzung möglichst zu befreien. Er kämpfte in der Folgezeit nur noch gegen die sich immer deutlicher abzeichnende Neigung in Washington, die Entnazifizierung so schnell wie möglich ad acta zu legen. Diese Änderung in der Haltung der US-Regierung war wohl nicht zuletzt durch den sich immer stärker abzeichnenden Ost-West-Konflikt und dem Plan begründet, mit den drei Westzonen Alliierte im „Kampf gegen den Kommunismus“ zu gewinnen.
Artikel 24 BefrG lautete:
(1) Die Entscheidung über die Einreihung in die Gruppen Verantwortlicher und die Festsetzung der Sühne erfolgt durch Kammern.
(2) Für den ersten Rechtszug werden in den Stadt- und Landkreisen Spruchkammern gebildet.
(3) Für den zweiten Rechtszug werden Berufungskammern gebildet.
(4) Für jede Kammer wird ein öffentlicher Kläger bestellt.