Das Sondergericht Bayreuth

- Matthias Burghardt -

Die deutsche Geschichte des 20. Jahrhunderts ist vielen heute lebenden Menschen nicht mehr genau bekannt. Erst recht gilt dies für die Justizgeschichte des letzten Jahrhunderts. Wer weiß heute etwa noch, dass es in Deutschland Wuchergerichte oder bis zum Jahr 1924 Geschworenengerichte gab, von denen wir - vor allem aufgrund englischer oder amerikanischer Spielfilme - annehmen, dass es sie nur im anglo-amerikanischen Recht gäbe?  

Im Folgenden sollen die Sondergerichte in Deutschland vorgestellt werden, die vor allem in der NS-Zeit eine unrühmliche und für die Justiz beschämende Rolle gespielt haben. Ein solches Sondergericht gab es in den 1940 Jahren auch in Bayreuth.

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Sondergerichte waren nicht, wie man meinen könnte, eine Erfindung der Nationalsozialisten. Bereits die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten Hindenburg zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 06. Oktober 1931(1) enthielt eine Ermächtigung zur Errichtung von Sondergerichten.

Hiervon machte der Reichskanzler Franz von Papen mit der Verordnung des Reichspräsidenten gegen den politischen Terror vom 09. August 1932(2) auch Gebrauch. Durch Sondergerichte sollte dem politischen Terror in Berlin, im Ruhrgebiet und in Schlesien Einhalt geboten werden. Allerdings war der Einsatz von Sondergerichten zeitlich begrenzt; Anklagen konnten bei den Sondergerichten nur bis zum 19.12.1932 erhoben werden.(3)

Hermann Göring beschwerte sich gleich nach der „Machtergreifung“ über die Justiz, die seiner Meinung nach nur unzureichend gegen politische Gegner des neuen Regimes vorging. Anlässlich des sog. „Tags von Potsdam“ wurden daher, gestützt auf die immer noch in Kraft befindliche Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 06. Oktober 1931, mit Verordnung vom 21.03.1933(4) rückwirkend in Kraft getreten ab 17.02.1933, bei den Oberlandesgerichten - zeitlich unbegrenzt - Sondergerichte für die „rasche Erledigung“ bestimmter politischer Straftaten errichtet.

Mit der Bezugnahme auf die Hindenburg-Verordnung von 1931 suggerierten die Nationalsozialisten in der durch politische Umwälzungen und den Reichstagsbrand(5) bedingten Ausnahmesituation eine lediglich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienende Maßnahme.(6) So löste man die neue und nunmehr dauerhafte Einrichtung der Sondergerichte vom (tatsächlich begründeten) Verdacht, eine grundlegende Umgestaltung des Justizsystems vornehmen zu wollen.(7)

Entsprechend der Zahl der Oberlandesgerichte gab es somit im deutschen Reich seit dem 21. März 1933 insgesamt 26 Sondergerichte.
 
 
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(1) RGBl. 1931 I, S. 537 ff.
(2) RGBl. 1932 I, S. 403 ff.
(3) RGBl. 1932 I, S. 550
(4) RGBl. 1933 I, S. 136
(5) Kurz vor der am 5. März 1933 geplanten Reichstagswahl ging am 27. Februar 1933 das Reichstagsgebäude in Flammen auf. Zwar wurde als Brandstifter der Holländer Marinus van der Lubbe verurteilt, doch bis heute ist nicht geklärt, ob nicht die Nationalsozialisten zumindest als Hintermänner (mit-)verantwortlich waren.
(6) An den Unruhen und Straßenkämpfen waren wesentlich auch die Nationalsozialisten beteiligt.
(7) Materna, Richter der eigenen Sache, 1. Aufl. 2021, S. 101 f.

 

Was taten die Sondergerichte?

Die Sondergerichte waren anfangs „nur“ für spezielle Straftatbestände zuständig, die die Nationalsozialisten vor allem zur Durchsetzung und Festigung ihrer Macht eingeführt hatten, nämlich Straftaten nach der „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933 und nach der „Heimtückeverordnung“ vom 21. März 1933. Die Zuständigkeit wurde jedoch sukzessive erweitert, vgl. etwa Verordnung der Reichsregierung über die Zuständigkeit der Sondergerichte vom 20. Dezember 1934.(8)
 
 
 
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Seit 1938 waren Sondergerichte etwa zuständig, sofern die Staatsanwaltschaft der Auffassung war, dass mit „Rücksicht auf […] die Verwerflichkeit der Tat oder die in der Öffentlichkeit hervorgerufene Erregung“ die sofortige Aburteilung geboten sei. In diesem Zusammenhang hatten sie vorwiegend das von den Nationalsozialisten mit Kriegsausbruch sukzessive erlassene Kriegsstrafrecht durchzusetzen, das für einfache Vergehen wie etwa Diebstähle drastische Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsah.(9)

Begriffe wie „gesundes Volksempfinden“, „Volksschädling“, das „Ausmerzen aus der Volksgemeinschaft“ oder „lebensunwertes Leben“ hielten Einzug in Gesetze, Verordnungen und in die Sprache der Sondergerichte. Sie sind Beispiel dafür, dass Gewalt nicht selten zunächst im Denken, anschließend in der Sprache und schließlich im Tun Einzug hält.

In jenen Verfahren, die vor den Sondergerichten angeklagt wurden, waren die Rechte der Beschuldigten stark eingeschränkt. Leitgedanke war, „kurzen Prozess zu machen.“ Eine gerichtliche Voruntersuchung entfiel ebenso wie ein Eröffnungsbeschluss des Gerichts, Ladungsfristen waren bis auf 24 Stunden abgekürzt, ab 1940 konnte selbst diese Frist unterschritten werden.(10)  Das Sondergericht hatte freies Ermessen, ob und welche Beweise es zum Nachweis des Tatvorwurfs erheben wollte. Die Urteile wurden sofort rechtskräftig und vollstreckbar, da die Verurteilten gegen das Urteil keine Rechtsmittelmöglichkeit hatten. Lediglich die Staatsanwaltschaft konnte die so genannte Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, was jedoch fast immer nur zu Ungunsten des Verurteilten erfolgte.

Die Sondergerichtsverfahren entsprachen somit den Vorstellungen des Reichsjustizministers, wie er sie in einem seiner Richterbriefe (11) formuliert hatte: „Der Volksgenosse erwartet von dem Richter keine weitschweifigen und gelehrten Rechtsausführungen, ihn interessieren auch nicht die zahlreichen Hilfs- und Nebenerwägungen, die den Richter zu einer Entscheidung führen. Er möchte „im Sondergericht das schnellste und schwerste Werkzeug [sehen], um Gangsternaturen blitzartig aus der Volksgemeinschaft für immer oder auf Zeit auszumerzen.“(12)

Am 24.10.1939 bezeichnete Freisler, zu jener Zeit noch Staatssekretär beim Reichsjustizministerium, die Sondergerichte martialisch und in kriegerischem Ton als „Panzertruppe der Rechtspflege“. Sie müssten „ebenso schnell sein wie die Panzertruppe, sie sind mit ebenso großer Kampfkraft ausgestattet. Kein Sondergericht kann sagen, daß der Gesetzgeber ihm nicht genügend Kampfkraft gegeben habe. [...] Sie müssen denselben Drang und dieselbe Fähigkeit haben, den Feind aufzusuchen, zu finden und zu stellen, und sie müssen die gleiche durchschlagende Treff- und Vernichtungssicherheit gegenüber dem erkannten Feind haben."(13)

 
(8) RGBl. 1934 I, S. 4
(9) zur Geschichte und Entwicklung der Sondergerichte vgl. vor allem Godau-Schüttke, Der Bundesgerichtshof - Justiz in Deutschland, S. 314 ff.
(10) § 23 Abs, 1 der VO v. 21.02.1940, RGBl. 1940 I, S. 405 ff.
(11) Richterbrief Nr. 2, zitiert nach Müller, Furchtbare Juristen - Die unbewältigte Vergangenheit der deutschen Justiz
(12) Aussage von Crohne, Abteilungsleiter im Reichsjustizministerium; zitiert nach Müller, Furchtbare Juristen - Die unbewältigte Vergangenheit der deutschen Justiz, S. 196
(13) Staatssekretär Dr. Roland Freisler zur Volksschädlings Verordnung auf einer Tagung
des Reichsjustizministeriums am 24. Oktober 1939; Quelle: Akten des Reichsjustizministeriums, BArch, R 22/4158)
 

Warum ein Sondergericht in Bayreuth?

Im gesamten Deutschen Reich gab es zunächst nur 26 Sondergerichte, jeweils eines am Sitz jedes Oberlandesgerichts. Auch im OLG-Bezirk Bamberg bestand deshalb zunächst nur ein Sondergericht am Landgericht Bamberg. Mit der Ausdehnung der sachlichen Zuständigkeit und dem immer weiter wachsenden Arbeitsanfall stieg jedoch auch die Zahl der eingerichteten Sondergerichte. So existierten Ende 1942 in Deutschland bereits insgesamt 74 Sondergerichte.

Wohl auf Drängen der jeweiligen Gauleiter Fritz Wächtler (Bayerische Ostmark in Bayreuth) und Otto Hellmuth (Mainfranken in Würzburg) wurden mit Wirkung vom 20.06.1942 in Bayreuth (für die LG-Bezirke Bayreuth und Hof) sowie vom 01.09.1942 in Würzburg - für die LG-Bezirke Würzburg und Aschaffenburg (14) - und vom 03.11.1943 auch in Aschaffenburg (ausschließlich zur Aburteilung von Plünderungen nach Luftangriffen) Sondergerichte gebildet.(15)

Die Errichtung des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth für die Landgerichtsbezirke Bayreuth und Hof erfolgte auf Anordnung des Reichsjustizministers vom 08.06.1942 (3234 – I. a 1044).
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Paulus schreibt hierzu, dass der Grund der Errichtung des Sondergerichts (SG) Bayreuth vor allem die aus Nazi-Sicht zu große „Milde des Sondergerichts Bamberg“ gewesen sei.(16) Für die angebliche Milde des Sondergerichts Bamberg, die auch Schütz behauptet (17) und der dabei vor allem mit dem angeblichen „Angriff“ Hitlers gegen „die Justiz“ in seiner Reichstagsrede vom 26.04.1942 argumentiert, findet sich allerdings keine belastbare Bestätigung.(18) Für die bloße und leider immer wieder (ungeprüft) übernommene Behauptung einer „zu großen Milde“ des Sondergerichts Bamberg (als Grund für die Errichtung des Sondergerichts Bayreuth) haben wir auch in unserer Forschungsarbeit nicht nur keinen Beleg gefunden, sie ist u.E. auch nicht logisch. Richtig ist allein, dass es vereinzelt kritische Nachfragen des Reichsjustizministeriums zu Urteilen des Sondergerichts Bamberg gab, etwa in zwei Schreiben des Ministeriums vom 02.06.1942 - Gz. IV g 11 32/42, und vom 03.06.1942 - Gz. IV g 11 13/42 (19). Hierbei handelte es sich aber um damals durchaus übliche Eingriffe in die Rechtsprechung, die auch etwa später das Sondergericht Bayreuth hinzunehmen hatte. Eine tatsächliche und grundsätzliche Unzufriedenheit hätte jedoch sehr viel naheliegender zu einem Austausch von Richtern oder zu einer vollständigen Verlegung des Sondergerichts geführt.

Die Behauptung der zu großen Milde ist aber sehr wohl geeignet, die Justiz am Standort Bamberg in einem milderen Licht erscheinen zu lassen und die nach dem Krieg häufig anzutreffende Argumentation vieler Richter, eigentlich immer ein Gegner der Nazis gewesen zu sein und mit der jeweiligen Amtsführung „das Schlimmste verhindert“ zu haben, zu stützen und fortzuführen.

Tatsächlich hatte sich Hitler in der zitierten, mehr als einstündigen Reichstagsrede vom 26.04.1942 nur ganz am Rande, nämlich in lediglich drei Sätzen mit der Justiz befasst. Auch tauchte die Bamberger Justiz hierin überhaupt nicht auf (20), Anlass war vielmehr ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. März 1942.

Naheliegend scheint zunächst eine pragmatische Erklärung, nämlich, dass mit der Errichtung weiterer Sondergerichte im OLG-Bezirk Bamberg, wie auch in anderen OLG-Bezirken, die auch hier immer weiter wachsende Arbeitsbelastung des Sondergerichts Bamberg (21) gemildert und auf andere Gerichtsstandorte verteilt werden sollte.(22) Dem widerspricht jedoch ein Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg an den Reichsminister der Justiz vom  31.07.1943 (23), in dem der Präsident darauf hinweist, dass er gegen die Aufteilung des zuvor für den gesamten OLG-Bezirk zuständigen Sondergerichts Bamberg schon früher „ganz entschieden Stellung genommen“ habe, mit seinen Bedenken aber nicht gehört worden sei. Durch die Neuerrichtung der Sondergerichte Bayreuth und Würzburg sei nun nicht nur die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des OLG-Bezirks gefährdet, sondern auch der Meinungs- und Erfahrungsaustausch erschwert. Die Errichtung der beiden neuen Sondergerichte sei ohne sachliche Notwendigkeit erfolgt, zumal das Sondergericht Bamberg auch nicht überlastet gewesen sei. Durch Aufhebung der Sondergerichte Bayreuth und Würzburg möge daher der alte Zustand wieder hergestellt werden. 

Der Grund der Errichtung von Sondergerichten in Bayreuth und Würzburg war wohl schlicht die Eitelkeit der beiden Gauleiter, auch in ihrer jeweiligen Gauhauptstadt ein solches Gericht beanspruchen zu können. Hierfür spricht etwa das Schreiben des Würzburger Gauleiters Otto Hellmuth an den Reichsminister der Justiz Thierack vom 25.08.1942 (24), in dem Hellmuth den Minister daran erinnert, „anläßlich der letzten Gauleitertagung beim Herrn Reichsmarschall in Berlin … den früheren Staatssekretär Freisler persönlich gebeten“ zu haben, „in der Gauhauptstadt Würzburg ein Sondergericht zu errichten.“ Der Parteigenosse Dr. Freisler habe ihm „die Erfüllung dieses Wunsches zugesagt, ohne daß über die Zuständigkeit, personelle Fragen und andere Einzelheiten irgendwie gesprochen worden wäre.“  Auch der Generalstaatsanwalt in Bamberg bemerkt in seinem an den Reichsminister der Justiz gerichteten Schreiben vom 29.07.1943 (25) ausdrücklich: „Die Errichtung der Sondergerichte Bayreuth und Würzburg erfolgte vielmehr auf Wunsch der Gauleitungen Bayreuth und Mainfranken.“  

Das Sondergericht Bayreuth existierte im Zeitraum 20.06.1942 bis 14.04.1945.(26) An diesem Tag endete mit dem Einmarsch der US-Army der Krieg und damit die Naziherrschaft in Bayreuth. Vorsitzende des Sondergerichts Bayreuth waren zunächst Dr. Hans Wilhelm (Willy) Schmitt (20.06.1942 bis 07.02.1943) und ab 08.02.1943 bis zum Kriegsende Rudolf Brehm, seit 01.08.1943 zugleich Präsident des Landgerichts Bayreuth.
 
 
 
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In den knapp 3 Jahren, in denen das Sondergericht Bayreuth existierte, wurden in annähernd 200 Verfahren (vgl. Überblick zu den Verurteilten) insgesamt mindestens 259 Menschen angeklagt, davon mindestens 224 Menschen verurteilt.(27) Das Sondergericht verhängte 14 Todesurteile, davon wurden 12 vollstreckt, regelmäßig durch die sog. Fallschwertmaschine (Guillotine) in München-Stadelheim (28) oder Frankfurt-Preungesheim. Die beiden letzten Todesurteile konnten wegen der nahen Front auch dort nicht mehr vollstreckt werden. Die Verurteilten, zwei Holländer, wurden deshalb durch ein Volkssturm-Erschießungskommando im Hof des Gefängnisses in Bayreuth getötet. Die Vollstreckung von Todesurteilen wurde in der Stadt regelmäßig durch rote Plakate bekanntgemacht.


Manch andere Urteile waren zwar keine Todesurteile, endeten aber gleichwohl tödlich in Arbeits- und Konzentrationslagern oder beim Kriegseinsatz. In anderen Fällen kam es gar nicht erst zu einem Urteil, weil die Angeklagten zuvor Selbstmord begingen. Mitunter wurden die Angeklagten nach Haftverbüßung nicht in Freiheit entlassen, sondern der Gestapo übergeben.

Man sollte sich außerdem stets vor Augen führen, dass jede Haftverbüßung in jenen Jahren, ob im Gefängnis, im Zuchthaus oder im Arbeitslager, mit großer Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen verbunden war. So starben etwa 4 weitere Menschen, meistens durch Suizid, noch vor Verhandlung oder Verkündung des Urteils, 14 weitere Menschen kamen infolge oder während der Strafverbüßung zu Tode.

Die persönlichen Schicksale der Beschuldigten und Verurteilten lassen sich beim Lesen manchmal nur schwer ertragen, denn die Akten enthalten nicht selten auch persönliche Briefe aus der Haft oder in die Haft, darunter auch solche, die kurz vor einer Hinrichtung verfasst wurden.

Uns ist bei unserer Forschungsarbeit stets bewusst gewesen, dass es die Schicksale ausnahmslos aller Beschuldigter, die zum Sondergericht Bayreuth angeklagt waren, verdienen würden, gesehen und gehört zu werden. Beim Lesen der von uns zusammengestellten Seiten werden Sie jedoch feststellen, dass wir uns auf eine möglichst sachliche und wertungsfreie Schilderung von Gegenstand und Verlauf der Verfahren beschränkt haben. Alles andere hätte den Umfang des Forschungsprojekt so sehr erweitert, dass es unsere Arbeit unmöglich gemacht hätte. Doch hoffen wir, mit der Darstellung dessen, was Sie hier nachlesen können, nicht zuletzt die Basis für weitere Forschungsarbeiten geschaffen zu haben.   

Alle Verfahren des Sondergerichts Bayreuth finden Sie unter der Rubrik „Verfahren des Sondergerichts“.

Im Original nachlesen können Sie dort auch die Urteile des Sondergerichts Bayreuth. Die Originale stellen wir Ihnen ungekürzt und ohne unsere eigene Bewertung oder Kommentierung deshalb zur Verfügung, um Ihnen nicht nur einen Einblick in die Diktion der NS-Justiz zu geben, sondern Ihnen auch eine eigene Bewertung zu ermöglichen.    

Die Biografien aller am Sondergericht beteiligten Richter und Staatsanwälte finden Sie in den Rubriken „Richter“ und „Staatsanwälte“.
 

(14) AV des Reichsjustizministeriums v. 12.08.1942, Gz.: 3234 - I a - 1622; Quelle: StABa Rep. K 100/5 Nr. 3110)
(15) gemäß Entschließung des Präsidenten des OLG Bamberg v. 03.11.1943, Gz.: 3234 - II; Quelle: StABa Rep. K 100/5 Nr. 3110
(16) Helmut Paulus in „… wie das Gesetz es befahl“, Geschichte quer - Heft 5 (1997)
(17) Schütz in „Justiz im Dritten Reich“, S. 233 ff.
(18) vgl. auch Materna in „Richter der eigenen Sache: Die „Selbstexkulpation“ der Justiz nach 1945, dargestellt am Beispiel der Todesurteile bayerischer Sondergerichte“, 1. Aufl. 2021, S 109 ff.
(19) vgl. StABa Rep. K 100/5 Nr. 3110 (Generalakten OLG Bamberg „Sondergerichte“ Nr. 3234 Bd. I)
(20) Schließlich hatte das Bamberger Sondergericht im Zeitraum 1939 bis 1942 insgesamt 23 Todesurteile verhängt (vgl. Schütz in „Justiz im Dritten Reich“, S. 233 ff.)
(21) So war die Verfahrenszahl bei dem SG Bamberg von 71 Verfahren im Jahr 1939 auf 343 Verfahren im Jahr 1942 angewachsen (vgl. Schütz in „Justiz im Dritten Reich“, S. 233 ff.)
(22) Nach der Errichtung der SG’e in Bayreuth und Würzburg sank die Zahl der Verfahren beim SG Bamberg auch entsprechend auf nur noch 127 im Jahr 1943 (vgl. Schütz in „Justiz im Dritten Reich“, S. 233 ff.)
(23) Quelle: Generalakten des OLG Bamberg Nr. 3234 "Sondergerichte" Band I, StABa Rep. K 100/5 Nr. 3110
(24) Quelle: Generalakten des OLG Bamberg a.a.O.
(25) Quelle: Generalakten des OLG Bamberg a.a.O.
(26) vgl. hierzu insbesondere Helmut Paulus, „Das Sondergericht Bayreuth 1942-1945 – Ein düsteres Kapitel Bayreuther Justizgeschichte“
(27) von den beinahe vollständig erhalten gebliebenen  Akten des SG Bayreuth fehlen dennoch einige wenige, sodass die exakte Zahl der Angeklagten und Verurteilten hier nicht genannt werden kann.
(28) Die lange als verschollen geltende Guillotine in München existiert jedoch und befindet sich im Depot des Bayer. Nationalmuseums in München (vgl. "Die unsichtbare Guillotine" von Ulrich Trebbin und SZ vom 22.02.2023). Dem Bayer. Wissenschaftsministerium ist eine Ausstellung der Tötungsmaschine und auch uns ist selbst ein Fotografieren nicht erlaubt. Hintergrund ist ein angeblich parteiübergreifender Konsens im Bayerischen Landtag aus dem Jahr 2023. Die Zurückhaltung hinsichtlich einer Präsentation basiert danach angeblich auf "Wünschen und Einsprüchen einzelner Nachfahren der mit diesem Instrument während der NS-Zeit hingerichteten Persönlichkeiten des Widerstands, insbesondere Vertretern der Weißen Rose" und sei "ein emotionales Anliegen von derzeit noch lebenden Zeitzeugen, die die Opfer noch persönlich kannten." Wir haben unsere, diesem angeblichen "Konsens" entgegenstehende Auffassung deutlich gemacht: Opferschutz und das Opfergedenken machen es u.E. geradezu zwingend, den heutigen Generationen die NS-Verbrechen anhand Unterlagen, Orten und Gegenständen deutlich zu machen und nahezubringen. Genau aus diesem Grund werden ja auch Schulbesuche in KZ-Einrichtungen vorgenommen. Die öffentliche Präsentation kann dem zunehmenden Leugnen von NS-Verbrechen, Fake-News u.a. am effektivsten entgegenwirken und ist damit nicht nur der beste Opferschutz, sondern auch die beste Prävention. Das Bayer. Nationalmuseum und das Wissenschaftsministerium unterstützten uns jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten und stellten uns dankenswerterweise ein eigenes Foto der Guillotine zur Verwendung in unserem Projekt zur Verfügung.