Um die Voraussetzungen für entsprechende Forschungen zu schaffen, war zunächst eine Neusortierung der Bestände im Staatsarchiv Bamberg vonnöten, das die abgelegten Akten der Staatsanwaltschaft Bayreuth verwahrt. Diese nämlich hatte die abgelegten Bestände an das Staatsarchiv geschickt, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Akte der Staatsanwaltschaft beim Sondergericht handelte oder nicht, so dass es beim Staatsarchiv Bamberg keinen entsprechenden Sonderbestand gab. Diesem Zustand half im Jahr 2021 Herr Dr. Johannes Staudenmaier vom Staatsarchiv Bamberg ab. Weiterhin unterstützte er uns dadurch, dass er auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die Archivalien freundlicherweise unkompliziert in Räumen des Landgerichts Bayreuth zur Verfügung stellte, wo die studentischen Mitarbeiter des Projekts diese auswerten konnten. Dafür war enge Abstimmung mit dem Landgericht Bayreuth erforderlich, das vertreten durch seinen Präsidenten Matthias Burghardt ebenfalls an dem Kooperationsvertrag beteiligt war. Wesentlich erleichtert hat es die Erfassung des Aktenbestandes, als im Jahr 2023 in Kooperation zwischen der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und dem United States Holocaust Memorial Museum (https://www.ushmm.org/de) eine Digitalisierung des gesamten Aktenbestandes stattfand. Über das Staatsarchiv Bamberg können alle an Forschungen Interessierten Zugang zu diesen Digitalisaten erhalten.
Das Landgericht Bayreuth hat unter der Präsidentschaft von Matthias Burghardt das Projekt angestoßen, dabei allerdings eine andere Zielsetzung verfolgt als der Lehrstuhl für Rechtsgeschichte der Universität Bayreuth. Mit großem persönlichem Einsatz von Präsident, Richterinnen und Richtern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erstrebt das Landgericht Bayreuth, durch Erforschung dieser dunklen Zeit ihrem Verschweigen und Vergessen entgegenzuwirken. Es ging dabei um Öffentlichkeitsarbeit in Form allgemeinverständlicher und ohne Mühe zugänglicher Informationen, etwa durch im Gebäude installierte digitale Erinnerungstafeln oder einen entsprechenden Internetauftritt. Auf Seiten der Universität ging es um eine Vorbereitung bzw. Aufbereitung von Daten für Forschende. Dabei waren die Erfassungskriterien anders geartet, im Vorfeld mit erfahrenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern abgesprochen und in der Gesamtbetrachtung weiträumiger als bei der Erfassung durch das Landgericht. Ferner ist der von der Universität erfasste Datenbestand in Bezug auf zeitgenössische Justiztätigkeit im Zusammenhang mit dem Sondergericht größer. Während das Landgericht ausschließlich die Fälle erfasst hat, in denen eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erfolgte, hat die Universität darüber hinaus auch alle Akten der Staatsanwaltschaft erfasst, also auch Fälle, in denen es aus welchen Gründen auch immer nicht zu einer Anklage kam (insgesamt weitere 454). In anderer Hinsicht wiederum sind die vom Landgericht erfassten Datenbestände größer als die der Universität, interessiert sich das Landgericht doch auch für die Tätigkeit des Volksgerichtshofs in Bayreuth, von dem nach Zerstörung des Gerichtsgebäudes durch einen Luftangriff auf Berlin, bei dem auch sein berüchtigter Vorsitzender Roland Freisler ums Leben kam, zwei Senate nach Bayreuth verlegt wurden und der wohl auch schon im Jahr 1944 in Bayreuth tagte. Außerdem erforscht das Landgericht u.a. Spruchkammer- und Personalakten und damit die Biografien aller am Sondergericht und den in Bayreuth tagenden Senaten des Volksgerichtshofs beteiligten Richter und Staatsanwälte. Zudem befasst sich das Landgericht mit der Gleichschaltung der Justiz im Nationalsozialismus und der Frage der (fehlenden) Aufarbeitung nationalsozialistischen-Justizunrechts nach dem Krieg.
Die durch die Universität erfassten und aufbereiteten Daten sind weniger bequem zugänglich, weil Interessierte sich die Datenbank zunächst auf ihren eigenen Rechner herunterladen müssen. Das aber wird für eine Person, die entschlossen ist, die Mühen rechtshistorischer Forschungen auf sich zu nehmen, das kleinste Problem sein und sie gewiss nicht schrecken. Außerdem ist es (natürlich) eine Kostenfrage, und zwar ganz evident. Die Kosten für die Aufbereitung der Daten für eine internetfähige Datenbank sowie deren Erstellung hätte erheblich über den Personalkosten für die gesamte Erfassung der Daten gelegen.
Ziel des Forschungsprojektes war es, wichtige Informationen aus den Akten in einer Datenbank zu erfassen, um damit eine Grundlage für Forschungen zu schaffen. Die Datenbank soll es ermöglichen, einzelne Verfahren und die damit verbundenen Schicksale in den Blick zu fassen, ebenso wie auch eine vergleichende Perspektive einzunehmen und auf dieser Grundlage Untersuchungen über Recht und Gerichtsbarkeit im Nationalsozialismus in Angriff zu nehmen. Ein denkbarer Ansatzpunkt mag die so genannte Tätertypenlehre sein. Danach ist Kriminalität in keiner Weise das Ergebnis von Sozialisierung bzw. Einfluss durch die Gesellschaft, sondern allein genetisch vorgegeben, ähnlich wie die Rassenlehre. Danach ist etwa das Judentum nicht eine Kultur oder gar eine Religion, die sich theoretisch ändern oder sogar ablegen ließe, sondern etwas Biologisches, eine „Rasse“ von Menschen, die unveränderliche Eigenschaften habe, sowohl in der Physiognomie wie auch im Charakter. Ebenso wie die eine Hunderasse kurze Haare hat, schnell laufen kann und zur Aggressivität neigt, eine andere hingegen langhaarig und eher kurzatmig ist, dabei von ruhiger und freundlicher Art. Das lässt sich nicht ändern, weil es von der Natur vorgegeben ist. So verhalte es sich mit unterschiedlichen „Rassen“, aber auch innerhalb dieser mit unterschiedlichen Individuen von Menschen. Die einen sind gut, die anderen schlecht, und zwar von Natur aus, also durch ihre Gene. So die Theorie.
Die Bayreuther Sondergerichtsakten nun könnten Aufschluss darüber geben, inwiefern diese Auffassung auch in der Rechtsprechung zu beobachten war und dort ihre Folgen zeitigte. Dafür spricht ein Blick auf das Verfahren gegen Leo Hartmann. (1) Ausweislich eines Gutachtens durch Medizinalrat Dr. Freundorfer des Staatlichen Gesundheitsamts Bayreuth auf Grundlage einer Untersuchung vom 6. Dezember 1942 litt Hartmann unter „Schwachsinn erheblichen Grades“. Er war deshalb bereits – wie in dem späteren Urteil gegen ihn angegeben ist – „auf Grund erbgesundheitsgefährlichen Beschlusses vom 29.4.1937 im Krankenhaus Bamberg unfruchtbar gemacht worden.“ Nach der besagten Untersuchung vom 6. Dezember 1942 war Hartmann weder in der Lage, die zwölf Monate des Jahres zu nennen noch, einfache Zahlen wie 7 und 8 zusammenzuzählen. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit, die ihn daran hinderten, das Unrecht der Tat einzusehen, waren damit – wie es in dem besagten Gutachten heißt – „sicher gegeben“. Bei dieser Formulierung „sicher gegeben“ schwingt mit, dass noch etwas anderes in Betracht kommt. Nämlich, dass Hartmann „wegen Geistesschwäche unfähig ist, das unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 51 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der nach den Testergebnissen evident extrem niedrigen Intelligenz von Hartmann hätte dieser Befund nahegelegen. Es mag für die Geschichte der klinischen Psychiatrie aufschlussreich sein, dass der Mediziner diese Möglichkeit damals noch nicht einmal erwähnte. Medizinalrat Dr. Freundorfer spricht vielmehr etwas anderes aus, das eine böse Ahnung aufkommen lässt. Er schreibt in seinem Gutachten, dass „[a]ndererseits solche Schwachsinnige … immer wieder rückfällig werden.“

Nach heutigem ebenso wie auch nach damaligem Recht konnte ein Gericht bei verminderter Schuldfähigkeit die Strafe deutlich mildern. (2) Von dieser Möglichkeit machte das Sondergericht Bayreuth aber keinen Gebrauch. Die verminderte Schuldfähigkeit Hartmanns hinderte es nicht daran, ihn am 5. Januar 1943 zum Tode zu verurteilen. Er sei unverbesserlich, ein asoziales Element und eine Gefahr für die Jugend. Er müsse daher „ausgemerzt“ werden. Es ging dabei nicht um persönliche Schuld. Es ging um den Schutz der Volksgemeinschaft vor sogenannten Minderwertigen im Wege einer „Reinigungs- oder Ausmerzungsstrafe".(3)
In dieselbe Richtung geht das kriminalbiologische Gutachten, das der Leiter der Kriminalbiologischen Sammelstelle München in der Kraepelinstraße 2 (4) im Auftrag des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Bayreuth am 14. Oktober 1942 über Hartmann erstellte. Hartmann habe – so räumt das kriminalbiologische Gutachten ein – „sicherlich auch unter der Ungunst äußerer Verhältnisse zu leiden gehabt.“ Leo Hartmann wuchs als uneheliches Kind bei seiner Mutter auf. Das Gutachten beschreibt sie als „wegen Bettelns und Konkubinats sowie wegen Diebstahls bestraft, nicht beliebt, frech und streitsüchtig und zänkisch“. Um ihren Sohn Leo habe sie sich kaum gekümmert, man werde ihre Einflüsse als „wohl vorwiegend … ungünstig bezeichnen dürfen!“ Von seinem Vater wusste Hartmann bei der Befragung „nichts anzugeben“. Nach den Erkenntnissen des Gutachters war dieser „öfters bestraft“. Ferner soll er „sich manchmal dem Trunke ergeben haben“ und werde „als etwas minderwertig veranlagt bezeichnet“. In der Schule blieb Hartmann immer wieder sitzen. Eine bei einem Steinmetz begonnene Lehre musste er abbrechen und verdingte sich danach als Gelegenheitsarbeiter hauptsächlich in der Landwirtschaft.
Von ungünstigen äußeren Verhältnissen lässt sich also in der Tat sprechen. Diese aber spielen im Sinne der Tätertypenlehre für den kriminalbiologischen Gutachter im Ergebnis keine Rolle: „Gleichwohl aber muss als Kerngrund seiner kriminellen Laufbahn das anlagemässige Moment, Erbgut sowie eigene (sic) psychischer Minderwertigkeitszustand des Schwachsinns, angesprochen werden. Hartmann sei „eindeutig als Asozialer zu bezeichnen“ mit erblichen Belastungen sowohl durch seinen „entgleisten Vater, wie auch durch seine Mutter, die wohl eine Psychopathin vom Typus der Erregbaren und Streitsüchtigen, vermutlich aber auch sexuell haltlos“ sei.
In einem offenbar von seinem Verteidiger diktierten handschriftlichen Brief an Reichsjustizminister Otto Thierack bat Leo Hartmann um Gnade . Diese wurde ihm verwehrt. In der Stellungnahme des Sondergerichts Bayreuth heißt es dazu: „Die Volksgemeinschaft wird durch derartige minderwertige Verbrecherelemente nur belastet. Der Tod Hartmanns bedeutet für sie keinen Verlust.“ Landgerichtsdirektor Schmitt fügte hinzu: „Die heutige Zeit verlangt die Ausmerzung solcher Elemente.“ Thierack beschloss daraufhin am 5. Februar 1943, „von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch zu machen, sondern der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen.“ Es ging wie gesagt überhaupt nicht um Schuld. Es ging um soziale Selektion durch die von der Gerichtsbarkeit verhängte Todesstrafe. Der Direktor eines Arbeitshauses beschrieb Hartmann als „nicht freiheitsfähig“. Der Staatsanwalt beim Sondergericht Bayreuth hielt „den Vollzug der Todesstrafe, insbesondere mit Rücksicht auf die hervorstechende Minderwertigkeit der Persönlichkeit des Hartmann für veranlaßt.“

Am 12. Februar 1943 fand im Strafgefängnis München Stadelheim die Hinrichtung durch das Fallbeil statt. Den Auftrag dazu erhielt mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft München I vom gleichen Tag der bekannte Scharfrichter Johann Baptist Reichhart (1893-1972). Von der Abholung des Delinquenten aus seiner Zelle bis zum Fall des Beiles vergingen laut Protokoll der Hinrichtung 70 Sekunden. Leo Hartmann soll dabei „ruhig und gefasst“ gewesen sein. Er wurde – wie es in einem Telegramm der selbigen Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag an den Oberstaatsanwalt in Bayreuth heißt – „ohne Zwischenfall hingerichtet“. Gemäß Verfügung der gleichen Oberstaatsanwaltschaft vom 9. Februar 1943 wurden „[n]ach der Abnahme von der Fallschwertmaschine der Körper und das Haupt des Verurteilten … einem Beauftragten des Anatomischen Instituts der Universität München … übergeben.“

Die Tätertypenlehre ist nur ein Ansatzpunkt zu dem Material. Ein anderer mag ein chronologischer oder sozialgeschichtlicher sein. So ist evident, wie sich die Akten zum Ende des Krieges hin ändern. Schließlich sind es nur noch dünne Heftchen, in denen sich Anzeigen gegen Unbekannt wegen hinterhältigen Diebstählen der letzten Habseligkeiten bei der chaotischen Flucht während der Zugfahrt oder auf anderen Verkehrswegen finden. Davor gibt es gehäuft Diebstähle im Schutz der extremen nächtlichen Dunkelheit, die durch Abschaltung der Straßenbeleuchtung und Verdunkelungspflicht der Fenster wegen der Gefahr von Fliegerangriffen zustande kam. Bei solchen Taten nutzen die Täter – so die Sichtweise des Sondergerichts – den der Volksgemeinschaft vieles abfordernden Krieg selbstsüchtig zum eigenen Vorteil aus. Diese Gesinnung machte sie in den Augen der nationalsozialistischen Justiz zu „Volksschädlingen“. Juristisch bedeutete das, dass das Gericht an den in den gesetzlichen Vorschriften vorgegebenen Strafrahmen nicht mehr gebunden war. Das heißt, das Gericht konnte auch etwa bei Diebstahl geringwertigerer Sache auf die Todesstrafe erkennen, was auch geschehen ist.
Die Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Bayreuth führte ihre Amtsgeschäfte – auch das ist aus den Akten zu ersehen – bis kurz vor Ankunft der US-amerikanischen Truppen in Bayreuth am 14. April 1945 weiter. Kurz vor Kriegsende finden sich in den Akten zunehmend Telegramme und Briefe der Staatsanwälte, die Zeugnis von Unverständnis gegenüber anderen Behörden und Gerichten ablegen, wenn diese etwa Akten nicht mehr übersenden konnten, etwa weil Straßen oder Gleise bereits völlig zerbombt waren oder Gebiete bereits unter der Kontrolle alliierter Streitmächte standen. Die Ignoranz in Bezug auf die tatsächlichen Umstände ist wirklich bemerkenswert. Sie kommt auch darin zum Ausdruck, dass bis ganz zum Schluss weiterhin Anklagen erhoben und Hauptverhandlungen terminiert wurden. Ein Beispiel ist das Verfahren gegen Johann Potzler wegen des Tatvorwurfes der Plünderung. (5) Nach seiner Festnahme am 7. April 1945 fand bereits am 9. April 1945 Anklageerhebung und am gleichen Tag eine Verhandlung vor dem Sondergericht statt. Diese wurde dann zur Erhebung weiterer Tatsachen unterbrochen, obwohl es bereits am Vorabend zu Angriffen amerikanischer Flugzeuge auf Bayreuth gekommen war. Einen Tag später fand die letzte Hinrichtung aufgrund eines Urteils des Sondergerichts Bayreuth statt. Eine Einheit des Volkssturms erschoss zwei niederländische Kriegsgefangene, die aus den Trümmern eines bombardierten Hauses einige Stücke Seife an sich genommen hatten.
Viele Forschungsfragen sind denkbar. Sollte es in Zukunft zu weiteren Datenerfassungen von Sondergerichten kommen, könnten vergleichende Studien unseren Kenntnisstand bereichern.
Ohne die finanzielle Unterstützung durch die Rainer Markgraf Stiftung, die Oberfrankenstiftung, Recht und Wirtschaft in Bayreuth e.V. (rw Alumni) und den Universitätsverein Bayreuth wäre das Projekt nicht möglich gewesen. Dafür danke ich.
Literatur
• Helmut Paulus, Das Sondergericht Bayreuth 1942–1945. Ein düsteres Kapitel der Bayreuther Justizgeschichte (Archiv für Geschichte von Oberfranken 77), Bayreuth 1997
• Tobias Haaf, Sondergerichte (1933-1945), publiziert am 20.02.2023, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL:
• Niclas Stephan, Das Todesurteil von Bronislaw Kulik - Eine historische Einordnung anhand des Strafzwecks im Krieg und der Charakteristik der Polenstrafrechtsverordnung, BayZR 2023, 113-123
(2) § 51 StGB lautete zum Zeitpunkt des Urteils (am 5. Januar 1943): „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig ist, das unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
War die Fähigkeit, das unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.
Heutige Fassung: § 20 StGB: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 StGB: Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(3) Georg Dahm, Sühne, Schutz und Reinigung im neuen deutschen Strafrecht, DR 1944, S. 2 ff. (4)
(4) Heute sitzt dort das Max-Planck-Institut für Psychiatrie.
(5) SG 19/45.

